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einen Umstand, welcher bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, oder durch verspätete Zuführung der Post verursacht ist, mit einer Strafe von 30 (dreißig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer nicht gerechtfertigten Verspätung von über 12 (zwölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht sich die Strafe von der dreizehnten Stunde ab auf das Doppelte.

Der Reichskanzler ist berechtigt, Strafen bis zu gleicher Höhe auch für Verspätungen der Abfahrt an den Zwischenhäfen festzusetzen.

Die in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehenen Strafen sollen in keinem Falle die Höhe der Vergütung übersteigen, welche auf die betreffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 22 bestimmten Saßes für die Seemeile entfallen würde.

Erfolgt der Ersaß eines in Verlust gerathenen Dampfers nicht in der im Artikel 9 bestimmten Frist, so hat der Unternehmer eine Strafe von 300 (dreihundert) Mark für jeden Tag der verspäteten Einstellung des neuen Schiffes zu zahlen.

Artikel 25.

Zum Zweck der Kontrole über die planmäßige Ausführung der Fahrten ist nach dem jedesmaligen Wiedereintreffen eines Dampfers am Anfangspunkte der Reise ein alle erforderlichen Angaben enthaltender, beglaubigter Auszug aus dem Schiffsjournal an den Reichskanzler einzureichen. Letterer ist berechtigt, die bezeichnete Kontrole auch in anderer Weise ausüben zu lassen.

Artikel 26.

Zur Sicherstellung der Erfüllung der aus dem gegenwärtigen Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten bestellt der Unternehmer dem Reich eine Kaution von 100 000 Mark (einhunderttausend Mark) durch Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates, welche nach dem Nennwerthe zu berechnen sind. Die Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den über vier Jahre hinausreichenden Zinsscheinen bei der ReichsHauptkasse zu hinterlegen.

Diese Kaution soll dem Reich dergestalt haften, daß der Reichskanzler berechtigt ist, wegen der Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrage an Kapital und Zinsen nöthigenfalls auch wegen der Strafen, sowie wegen der durch Ermittelung der Schäden entstehenden gerichtlichen und außer gerichtlichen Kosten durch sofortige außergerichtliche, nach Maßgabe der Vorschriften im § 11 des Gesezes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 zu bewirkende Verwerthung der Kaution Befriedigung zu suchen, insofern der Unternehmer der schriftlichen Aufforderung des Reichskanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem Lezteren festzusetzenden Zeitraumes nachkommen sollte. Die Kaution ist von dem Unternehmer demnächst binnen Monatsfrist wieder auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Im Unterlassungsfalle ist der Reichskanzler berechtigt, die Ergänzung durch Einbehaltung des erforderlichen Betrages von der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen.

Nach Ablauf des gegenwärtigen Vertrages wird die Kaution bezw. der nicht in Anspruch genommene Theil derselben dem Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß derselbe aus diesem Vertrage nichts mehr zu vertreten hat.

Artikel 27.

un

Der Unternehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des Reichskanzlers das Unternehmen weder an Andere überlassen, noch ganz oder theilweise in Afterpacht geben. Geschieht solches dennoch, so ist der Reichskanzler beschadet der von ihm etwa zu erhebenden Schadensersazansprüche rechtigt, sofort ohne jede Entschädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten.

Artikel 28.

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Sofern sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in dem Artikel 24, Absatz 2 bis 5 bezeichneten Arten in einem Jahre bei mehr als der Hälfte der fahrplanmäßigen Fahrten hat zu schulden kommen lassen, oder sobald mehr als drei fahrplanmäßige Fahrten hintereinander ausgefallen sind und dieses Ausfallen nicht durch Krieg oder höhere Gewalt, oder einen ungeachtet der Anwendung gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall verursacht ist, steht dem Reichskanzler das Recht zu, entweder den Betrieb mit den in die Linie eingestellten Schiffen für Rechnung und auf Gefahr des Unternehmers zu übernehmen oder aber, ohne jede weitere Entschädigung des Unternehmers als für die ausgeführten Fahrten, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten.

Artikel 29.

Erachtet der Reichskanzler eine Aenderung in der Zahl der Fahrten der Dampfer für nothwendig, so ist der Unternehmer verpflichtet, die entsprechenden Einrichtungen gegen angemessene Vergütung zu treffen.

Kann in diesem Falle eine Einigung zwischen den Kontrahenten über die Höhe der für die anderweit auszuführenden Leistungen zu zahlenden Vergütung nicht erzielt werden, so soll hierüber das Schiedsgericht (Artikel 23) endgültig entscheiden.

Artikel 30.

Der Reichskanzler kann sich in der Ausübung der ihm durch diesen Vertrag eingeräumten Befugnisse durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilweise vertreten lassen. Die betreffenden Beamten bezw. Be hörden werden von dem Reichskanzler eintretendenfalls dem Unternehmer schriftlich bezeichnet werden.

Artikel 31.

Streitigkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Vertrage entspringen, sind von den vertragschließenden Theilen dem Schiedsgericht (Artikel 23) zur Entscheidung zu unterbreiten.

Artikel 32.

Ueber die etwaige Fortseßung des Vertrages nach dessen Ablauf wird eintretendenfalls eine besondere Verständigung mit dem Unternehmer stattfinden.

Den gefeßlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrages trägt der Unternehmer.

Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden Theilen unterschrieben und untersiegelt worden.

So geschehen

Berlin, den 9. Mai 1890.

Der Reichskanzler.

v. Caprivi.

Hamburg, den 5. Mai 1890.

Deutsche Ost-Afrika-Linie. Bohlen. Ed. Woermann.

149. Bekanntmachung, betreffend Gestellung von Lootsen. Schiffen und Fahrzeugen, welche für den Hafen von Dar - es - Salam einen Lootsen wünschen, kann ein solcher vom Kaiserlichen Gouvernement gestellt werden.

Die Lootsengebühr für Ein- oder Auslootsen beträgt 30 Rupien. Zum Lootsen sind berechtigt der Kommandant und die Kapitäne der Flottille.

Dar-es-Salâm, den 27. Oktober 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

150. Verordnung, betreffend die Einführung einer Hafengebühr für einheimische Fahrzeuge (Dhaus) des deutschostafrikanischen Schutzgebietes.

Der Kaiserliche Gouverneur verordnet hiermit, was folgt:

$ 1.

Vom 1. September d. J. ab haben sämmtliche einheimischen Fahrzeuge (Dhaus), welche einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schußgebietes anlaufen, eine Hafengebühr zu entrichten, deren Höhe nach dem Raumgehalte des Fahrzeuges derart berechnet wird, daß für jeden vollen Kubikmeter 0,25 Mk. Gebühr zu bezahlen sind.

§ 2.

Diese Gebühr ist bei jedem Besuche zu entrichten und zwar an die Zollbehörde des angelaufenen Hafens, wobei es teinen Unterschied macht, ob das Fahrzeug leer oder beladen ist.

§ 3.

Befreit von der Gebühr sind bloß solche Fahrzeuge, welche: 1. einen Hafen in Seenoth anlaufen, jedoch auch nur dann, wenn keinerlei Verkehr mit dem Lande stattgefunden hat, und 2. gewöhnlich keinen Mast führen und nicht zu Transportzwecken benußt werden, wie z. B. Einbäume, Fischerboote und dergleichen mehr.

§ 4.

Fahrzeuge, welche lediglich mit Rücksicht auf die zollamtliche Untersuchung genöthigt sind, ein Hauptzollamt und ein Nebenzollamt, somit zwei Häfen anzulaufen, zahlen die Gebühr nur einmal und zwar im Hafen des Hauptzollamtes.

§ 5.

Fahrzeuge, welche aus einem der Häfen des Schutzgebietes mit Ladung für mehrere Häfen auslaufen, zahlen die Gebühr bloß einmal und zwar in demjenigen Hafen, von dem sie auslaufen, wenn der Schiffer es beantragt und zugleich angiebt, welche verschiedenen Häfen er anlaufen wird und welcherlei Ladung er für jeden derselben an Bord hat. Im ersten Hafen, den er anläuft, hat sich der Schiffer die Bezahlung der Hafengebühr quittiren

zu lassen und bleibt alsdann auf Vorzeigen der Quittung in den übrigen Häfen gebührenfrei.

§ 6.

Um die Höhe der Hafengebühr berechnen zu können, ist der Raumgehalt der einzelnen Fahrzeuge nach Kubikmetern festzustellen. Zu dieser Feststellung sind die nachstehenden sieben Zollämter ermächtigt, nämlich: Tanga, Pangani, Bagamoyo, Dar-es-Salâm, Kilwa, Lindi und Mikindani.

$ 7.

Alle Fahrzeuge ohne Unterschied der Flagge, die vom 1. September ab einen Hafen des Schußgebietes anlaufen und sich noch nicht im Besiße eines deutschen Meßbriefes befinden, sind von der Zollbehörde dieses Hafens mit einem solchen zu versehen.

§ 8.

Für die Ausstellung des Meßbriefes ist eine Gebühr zu entrichten, welche 1 Mark für jeden Kubikmeter Raumgehalt beträgt. Der Meßbrief ist für zwölf Monate vom Tage der Ausstellung an gültig und nach Ablauf dieser Frist von Amtswegen gegen Entrichtung derselben Gebühr zu erneuern, sei es durch Ausstellung eines neuen oder durch Verlängerung des alten Meßbriefes.

$ 9.

Der Schiffer muß jeder Zeit in der Lage sein, den Meßbrief auf Verlangen vorzuzeigen; sofern er dazu nicht im Stande, muß er einen neuen Meßbrief aufnehmen, dessen Gebühr ihm allerdings erseßt werden kann, wenn er glaubhaft nachzuweisen vermag, daß er zwar bereits im Besize eines Meßbriefes, allein aus irgend einem Grunde zu dessen Vorweis nicht im Stande war. In diesem Falle wird nur die Gebühr für die Ausstellung des Duplikats erhoben.

$10.

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Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung wird mit einer Geldstrafe von 1 bis zu 300 Mark zum feststehenden Kurse von 1,50 Mark 1 Rupie oder mit Gefängniß von 1 Tag bis zu 2 Monaten bestraft; für die Verhängung der Geldstrafe sind die Hauptzollämter, für die Gefängnißstrase nach Antrag der Lehteren die Kaiserlichen Bezirksämter zuständig. Für Geldstrafen sind der Schiffer, Rheder und Eigenthümer des Fahrzeuges solidarisch hastbar. Gegen etwaige Strafen findet eine Berufung an den Gouverneur statt.

Dar-es-Salâm, den 18. Juni 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

151. Cirkular-Erlaßz, betreffend Hafengebühren für einheimische Fahrzeuge der deutsch - ostafrikanischen Schutzgebietes.

Im Anschluß an die Verordnung, betreffend Hafengebühren für ein heimische Fahrzeuge (Dhaus), Cirkular-Erlaß vom 18. Juni 1891 wird hiermit bestimmt, daß jedem Schiffer freisteht, anstatt der jedesmal

beim Anlaufen eines Hafens zu entrichtenden Gebühr von 25 Pf. für den Kubikmeter Raumgehalt, eine einmalige jährliche Abgabe in Höhe der Meßbriefgebühr für sein Fahrzeug zu entrichten, worüber er eine Quittung erhalten wird; dieselbe ist in jedem Hafen auf Verlangen der Zollbehörde vorzuzeigen, geht sie verloren, so erhält er gegen Bezahlung von 1 Rupie

eine neue.

Jeder nicht im Besiße seiner Quittung befindliche Schiffer hat die gewöhnlichen Hafenabgaben zu entrichten, die auch beim nachträglichen Wiederauffinden der Quittung nicht zurückerstattet werden.

Dar-es-Salâm, den 8. August 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

152. Hafen-Ordnung für den Hafen von Dar-es-Salâm.

§ 1.

Die in den Hafen von Dar-es-Salâm einlaufenden Schiffe haben stets außerhalb des Telegraphenkabels oder auf der ihnen vom Hafenmeister zugewiesenen Stelle zu ankern.

$ 2.

Güter dürfen nicht gelandet werden, bevor die Erlaubniß hierzu vom Zollamt ertheilt wird.

§ 3.

Güter dürfen nur an den hierzu bestimmten Lande- und Lade- Stellen gelandet und verschifft werden. Ausnahmen sind nur mit besonderer Erlaubniß des Zollamts zulässig.

§ 4.

Vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang dürfen ohne Erlaubniß der Zollbehörde keinerlei Gegenstände geladen oder gelöscht werden; ausgenommen ist hiervon das nothwendige Gepäck von reisenden Personen.

§ 5.

Es sind im Hafen stets die vorgeschriebenen Lichter und von den Thaus von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eine Laterne am Mast zu führen.

§ 6.

Zum Streichen, Reinigen, Ausbessern 2c. dürfen Schiffe nur an der vom Kaiserlichen Gouvernement (Flottille) zu bestimmenden Stelle und mit dessen besonderer Erlaubniß auf den Strand gebracht werden.

§ 7.

Kein Ballast, Sand, Steine oder Asche darf in dem Hafen über Bord geworfen werden. Wird ein Aschprahm gewünscht, so ist die Flagge "G"

des internationalen Signalbuches zu heißen.

§ 8.

Ballast darf nur mit Erlaubniß des Hafenmeisters an einer besonderen, von demselben zu bestimmenden Stelle eingenommen werden.

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