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$ 9.

Prähme und Dhaus dürfen nur innerhalb der Linie WasserleitungSpize-Weiße Wand bei der evangelischen Mission“ und innerhalb des Stacheldrahtzaunes vor dem Zollschuppen verankert werden. Das Antern von Schiffen und Fahrzeugen in der Einfahrt von Boje A ab ist nur im Nothfalle gestattet.

§ 10.

Dhaus haben ein- oder auslaufenden Schiffen und Fahrzeugen stets auszuweichen.

§ 11.

Kriegsschiffe sind den Bestimmungen unter §§ 2, 3, 4 nicht unterworfen.

§ 12.*)

Der Kommandant der Flottille ist berechtigt, für Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen Geldstrafen bis zum Betrage von 50 Rupien zu verhängen. Beschwerden gegen Strafverfügungen des Kommandanten find innerhalb einer Woche bei dem Kaiserlichen Gouverneur anzubringen.

Ausführungs - Bestimmungen.

1. Zum Hafenmeister wird bis auf Weiteres der Unteroffizier Schambacher ernannt, dem zur Beihülfe 4 Hafenpolizisten kommandirt werden.

2. Derselbe hat sich sofort beim Ankern an Bord zu begeben und die Hafenordnung dem Kapitän zu übergeben.

3. Ist von dem ein- oder auslaufenden Schiffe ein Lootse gewünscht, so hat sich dieser mit dem Hafenmeister behufs Einholung von Instruktionen beim Kaiserlichen Gouvernement (Flottille) zu melden. 4. Die Ueberwachung obiger Vorschriften ist Sache des FlottillenKommandos.

Dar-es-Salâm, den 25. November 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

VI. Boll- und Steuerwesen.

153. Zollordnung.

$ 1.

Allgemeine Alle Erzeugnisse der Natur wie des Kunst- und Gewerbefleißes, mit Bestimmungen. Ausnahme von Schußwaffen und Schießbedarf, dürfen ein und ausgeführt

werden.

$ 2.

Die Ein- und Ausfuhr von Schußwaffen und Schießbedarf richtet sich nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.

*) § 12 ist in dem durch Verordnung vom 31. Mai 1892 festgeseßten Wortlaut wiedergegeben.

Sonstige Ausnahmen von dem in § 1 ausgesprochenen Grundsaß können für einzelne Artikel, beim Eintritt außerordentlicher Umstände, sowie aus gesundheits- oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten angeordnet werden.

$ 3.

An der Küste und an den Auslandsgrenzen des von der Küste aus auf zehn Seemeilen sich erstreckenden Grenzbezirkes (Küstengebiet) darf die Ein- und Ausfuhr nur an bestimmten, öffentlich bekannt gemachten Pläßen stattfinden.

Für die übrigen Grenzen bleibt eine gleiche Anordnung sowie die Regelung der Zollverhältnisse vorbehalten.

$ 4.

Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein- und Ausfuhrzölle sind die Haupt- und Nebenämter bestimmt.

§ 5.

Bei den Hauptzollämtern können alle Waaren aus und eingehen. Ein solcher Ein- und Ausgang findet bei den Nebenzollämtern nicht statt; sie haben nur das Recht, Waaren, die in das Ausland gehen sollen, nach einem Hauptzollamt mit Begleitschein abzulassen, und Waaren, welche mit einem Begleitschein von einem Hauptzollamte kommen, einzulassen. Waaren, die im Zollgebiete verbleiben sollen, dürfen sie mit Begleitschein nach jeder Zollstelle ablassen und von jeder Zollstelle mit Begleitschein einlassen. Auch können sie die von anderen Amtsstellen festgeseßten Hafengelder und Schlaggebühren für Holz (Cirkularerlaß vom 26. Mai 1891 und vom 18. Juni 1891) gegen Quittung erheben.

Mit Rücksicht auf die jeweiligen Verhältnisse können den Nebenzollämtern erweiterte Befugnisse durch besondere Verfügung des Kaiserlichen Gouvernements bezw. der Zolldirektion ertheilt werden.

§ 6.

Bei dringenden Umständen sind die Vorsteher der Hauptzollämter befugt, das Anlaufen auch solcher Pläße, welche nicht Zollstellen sind, unter besonderen Kontrolmaßregeln zu gestatten.

$ 7.

Als Zollausland werden alle nicht zu Deutsch-Ostafrika gehörenden Ge- Zollgebiet. biete angesehen. Als Zollinland (Zollgebiet) gilt das deutsch-ostafrikanische Festland nebst den dazu gehörenden Inseln.

§ 8.

Die Zollgrenze gegen das Ausland seewärts bildet eine Linie, welche Bollgrenze. in einer Entfernung von zehn Seemeilen dem Rande des niedrigsten Wasserstandes gleichläuft. Fahrzeuge, welche zwischen dieser Linie und der Küste ohne Zollpapiere mit Waaren betroffen werden, die aus dem Zollgebiete verschifft sind, werden als Schmuggelfahrzeuge aufgebracht.

$ 9.

Grenz

Außer den Zollbeamten sind die Angehörigen der Kaiserlichen Schuß bewachung. truppe, sowie alle Gouvernementsbeamten verpflichtet, nach näherer Anweisung

Zolltarif und
Zollfreiheit.

Bollfreie

des Gouverneurs Uebertretungen der Zollvorschriften zu verhindern oder doch zur sofortigen Anzeige beim nächsten Zollamt zu bringen.

§ 10.

Die aus dem Küstengebiet nach dem Auslande ausgehenden Gegenstände sind zollfrei, soweit nicht in dem beigefügten Tarife (Anlage A) Ausfuhrzölle festgesezt sind.

§ 11.

Die in das Küstengebiet aus dem Auslande eingeführten Waaren unterliegen einem Einfuhrzoll von 5 pCt. des Werthes.

Frei vom Einfuhrzoll bleiben die in der Anlage B aufgeführten Gegenstände.

§ 12.

Waaren, die von einem Hafen des Küstengebietes nach einem anderen Hafen desselben auf dem Seewege übergeführt werden, unterliegen weder dem Ausfuhr noch dem Einfuhrzoll.

§ 13.

Zur Erleichterung des Verkehrs können zollfreie Niederlagen errichtet Niederlagen. oder zugelassen werden.

Art der Verzollung.

$ 14.

Eine Befreiung vom Ausfuhrzoll tritt nicht ein, wenn Waaren, welche bereits den Einfuhrzoll entrichtet und sich im freien Verkehr befunden haben, wieder ausgeführt werden.

§ 15.

Für die Benutzung von Häfen, Fähren, Brücken, Straßen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs getroffenen Anstalten können besondere Abgaben nach Maßgabe der zu erlassenden Bestimmungen erhoben werden.

§ 16.

Die in den §§ 10 und 11 festgesetzten Zölle werden vom Werthe der Waaren erhoben und sind in baarem Gelde zu entrichten. Der Werthbestimmung der Waaren ist

1. bei der Ausfuhr der Marktpreis am Verschiffungsorte,

2. bei der Einfuhr der Marktpreis am Eingangsorte abzüglich des darauf ruhenden Zollbetrages

zu Grunde zu legen. Ist letterer Marktpreis nicht festzustellen, so bildet der Ursprungspreis einschließlich Fracht und Versicherungskosten zuzüglich 10 pCt. die Grundlage der Verzollung.

Entsteht über den Werth der nach dem Werthe zu verzollenden Waaren eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Zollpflichtigen und der Zollbehörde, so soll der Werth durch zwei Sachverständige, von welchen jede Partei je einen ernennt, festgesetzt werden und der so ermittelte Werth für beide Theile maßgebend sein; können sich die Sachverständigen über den Werth nicht einigen, so sollen sie einen Obmann wählen, dessen Werthfest= sehung dann als endgültig entscheidend anzusehen ist. Können die beiden Sachverständigen sich über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird derselbe durch die zuständigen Verwaltungsbeamten ernannt.

Die Kosten für dies Schiedsgericht trägt der verlierende Theil.

§ 17.

Neben den Zöllen können besondere Gebühren insoweit erhoben werden, als eine in den Vorschriften dieser Verordnung nachgelassene Erleichterung in der Abfertigung auf Antrag des Zollpflichtigen gewährt wird, welche einen Mehraufwand an Beamtenkräften oder besondere Vorkehrungen im Interesse der Zollsicherheit nothwendig macht.

§ 18.

Zur Entrichtung des Zolles ist der Regierung gegenüber derjenige verpflichtet, welcher in dem Augenblick, in dem die Zollpflicht begründet wird, Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist. Bei der Ausfuhr tritt neben der Verpflichtung des Inhabers solidarisch die des Versenders.

$ 19.

Der zollpflichtige Gegenstand haftet ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten für den darauf ruhenden Zoll und kann, solange dessen Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden.

Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergangene Verbot, über denselben weiter zu verfügen, hat die Wirkung der Beschlagnahme.

Die Verabfolgung des Gegenstandes, auf welchem ein Zollanspruch haftet, kann in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern oder Konkursverwaltern eher verlangt werden, als bis die darauf haftenden Abgaben bezahlt sind.

Wird der Zoll innerhalb einer von der Zollbehörde festgesetzten Frist nicht entrichtet, so kann der Gegenstand zur Deckung der darauf ruhenden Abgaben und Kosten öffentlich meistbietend verkauft werden.

$ 20.

Alle Forderungen oder Nachforderungen von Zollgefällen, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Gefälle verjähren binnen drei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Waare in den freien Verkehr bezw. in das Ausland abgelassen ist.

Auf das Verantwortlichkeitsverhältniß der einzelnen Zollbeamten gegen= über dem Kaiserlichen Gouvernement sowie auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.

§ 21.

Verjährung in Bezug auf Bollgefälle.

Das Löschen und Laden von Waaren darf in den im § 3 bezeichneten Ort und Zeit Plägen nur auf den Stellen geschehen, welche das Zollamt bestimmt.

$ 22.

In der Regel dürfen Waaren nur in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends gelöscht und geladen werden. Zum Löschen und Laden ist die vorherige Erlaubniß der Zollstelle einzuholen. Ausnahmen finden statt: 1. bei Fischerfahrzeugen, welche frische Erzeugnisse des Meeres einführen,

2. bei der Bergung von Strandgut,

3. in besonderen dringenden Fällen.

des Löschens und Ladens.

$ 23.

--

Waaren, welche ein oder ausgeführt oder nach einem anderen Zollplaße auf dem Seewege übergeführt werden mögen dieselben zollpflichtig oder zollfrei sein sind schriftlich auf einem amtlichen Formulare in deutscher (Deklarationen in englischer Sprache können zugelassen werden) Sprache nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart der Kolli, Gattung, Gewicht (Nettogewicht) und Werth (in Rupie) dem Zollamt zu deklariren. Enthält ein Kollo verschiedene Waaren, so sind die verschiedenen Sorten getrennt nach Gewicht und Werth aufzuführen.

Die Deklaration soll ferner den Bestimmungsort bei der Ausfuhr, bei der Einfuhr den Verschiffungshafen und die Bezeichnung des Empfängers enthalten. Auch müssen daraus der Name des Schiffseigenthümers, des Schiffers, des Fahrzeuges und seine Flagge zu ersehen sein.

Sie

Die Deklarationen müssen die Unterschrift des Ausstellers tragen. sollen deutlich und sauber geschrieben sein und dürfen keine Rasur enthalten. Deklarationen, welche dieser Bedingung nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden; dem Waarenführer steht es jedoch frei, die Waaren gegen eine bestimmte Gebühr von der Zollbehörde selbst deklariren zu lassen.

Die Deklaration liegt dem Waarenführer ob. An Stelle desselben kann auch bei der Ausfuhr der Waarenversender, bei der Einfuhr der Waarenempfänger deklariren.

Der Waarenversender bezw. -Empfänger haftet für die Richtigkeit der Deklaration auch dann, wenn die Ausfertigung derselben durch einen Vertreter erfolgt ist. Es sollen jedoch Abweichungen von dem deklarirten Werth oder Gewicht, welche bei der Revision sich herausstellen, straffrei gelassen werden, wenn der Unterschied 10 pCt. nicht übersteigt. Eine bereits abgegebene Deklaration kann vervollständigt oder berichtigt werden, solange die zollamtliche Abfertigung noch nicht begonnen hat.

Werden Waaren von einem Nebenzollamt aus nach einem Hauptzollamt auf dem Seewege übergeführt, so hat der Waarenversender die Deklaration aufzustellen. Er übernimmt hierdurch für den auf den Waaren ruhenden Zoll die Haftung mit seinem ganzen Vermögen. Die Zollbehörde ist befugt, für diese Verpflichtung Sicherstellung durch Pfand oder Bürgschaft zu verlangen.

$ 24.

Ueber die erfolgte Zollzahlung wird Quittung ertheilt.

§ 25.

Die mittelst der Reichspost in Packeten aus oder eingehenden Waaren müssen, wenn sie der Poststelle zur Beförderung aufgegeben werden, mit einer Inhaltserklärung in deutscher, englischer oder französischer Sprache versehen. sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung haftet der Absender. Für zollpflichtige Waaren kann die Post nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen den Zoll von dem Absender oder dem Empfänger einziehen.

Briefsendungen sind ohne Rücksicht auf das Gewicht vom Zoll und von jeder zollamtlichen Behandlung befreit.

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