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$ 26.

Reisende, welche zollpflichtige Waaren bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, beim Ein- und Ausgang nur mündlich anzumelden. Auch steht es ihnen frei, ohne Anmeldung der Revision sich zu unterziehen; in diesem Falle sind sie nur für solche zollpflichtige Waaren wegen Schmuggels verantwortlich, welche sie durch besondere Vorkehrungen der Verzollung zu entziehen versucht haben.

$ 27.

und förperliche

Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Jemand sich einer Haussuchungen Nebertretung dieser Zollverordnung schuldig gemacht oder sich der Beihülfe zu Durchsuchungen. einer derartigen Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waaren schuldig gemacht hat, so können zur Ermittelung derartiger Vergehen Nachsuchungen nach solchen Vorräthen unter Erforderung des Nachweises der geschehenen Verzollung, sowie Haussuchungen oder körperliche Durchsuchungen vorgenommen werden. Die hierbei zu beobachtenden Förmlichkeiten werden vom Gouverneur durch besondere Bestimmungen festgesetzt.

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Die Zollabfertigung findet statt an Wochentagen von 8 bis 12 Uhr Dienststunden. vormittags und 3 bis 5 Uhr nachmittags, an Sonn- und Festtagen nur zur Entlöschung und Beladung ankommender bezw. abgehender Fahrzeuge von 10 bis 11 Uhr vormittags und 3 bis 4 Uhr nachmittags. Die Dienststunden werden durch Anschlag an den Zollgebäuden bekannt gegeben. Die Zollabfertigung außerhalb der Dienststunden hat in dringenden Fällen, wozu die Abfertigung der Postdampfer zu rechnen ist, auf Verlangen zu jeder Tages- und Nachtzeit gegen Entrichtung einer Gebühr zu erfolgen, welche für je auch nur angefangene 6 Stunden 5 Rupien für jeden europäischen Beamten, 3 Rupien für jeden farbigen Assistenten und 1 Rupie für jeden Zolldiener beträgt.

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Alle Fahrzeuge, welche leer von einer Zollstelle nach einer anderen segeln, müssen einen Segel Erlaubnißzschein mit sich führen, für welchen eine Gebühr von 8 Pesa zu entrichten ist.

§ 30.

Gebühr.

Für alle zollfreien Waaren, sowohl bei Ausfuhr wie bei Einfuhr, mit Statistische Ausnahme der in Anlage B aufgeführten und der mit der Post eingehenden zollfreien Gegenstände, sowie für Waaren, welche von einem Zollplaze nach einem anderen auf dem Seewege übergeführt werden, ist eine statistische Gebühr, welche für eine Ladung im Werthe bis zu 100 Rupien = 8 Pesa und für jeden weiteren Werth von 100 Rupien = 8 Pesa mehr beträgt, zu zahlen.

§ 31.

Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein- oder Ausfuhr für das Zollgebiet oder für einen Theil desselben durch öffentliche Bekanntmachung verboten ist,*) diesem Verbote zuwider ein- oder auszuführen, macht sich einer Kontrebande schuldig. Er hat, sofern nicht in anderen Geseßen eine noch

*) Vergl. Nr. 144 und 145.

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höhere Strafe festgesezt ist, neben der Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, zugleich eine Geldstrafe verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände, und, wenn dieser nicht 20 Rupien beträgt, dieser Summe gleichkommt. Wenn die Geldstrafe im Falle des Unvermögens nicht beigetrieben werden kann, wird auf Freiheitsstrafe erkannt, deren Dauer drei Monate nicht übersteigen darf. Bei der Umwandlung von Vermögensstrafen in Freiheitsstrafen wird ein Tag gleich 1 bis 3 Rupien berechnet.

$ 32.

Wer es unternimmt, die Ein- oder Ausfuhrzölle zu hinterziehen, macht sich des Schmuggels schuldig und hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Diese Abgaben sind neben der Strafe zu entrichten.

In allen Fällen, in welchen der Werth der geschmuggelten Gegenstände nicht mehr zu ermitteln ist, und infolge dessen obige Berechnung der Strafe und Vollziehung der Konfiskation nicht mehr erfolgen kann, ist auf Zahlung einer Geldbuße von 20 bis 2000 Rupien zu erkennen.

Im Falle des Unvermögens tritt die Umwandlung der Geld in Freiheitsstrafe wie in § 31 ein.

§ 33.

Die Kontrebande wird als vollendet angesehen, wenn die verbotenen Gegenstände unrichtig oder gar nicht deklarirt oder bei der zollamtlichen Revision verheimlicht werden, oder im Falle eines Einfuhrverbotes, sobald die verbotenen Gegenstände über die Zollgrenze gebracht sind. - Sind jedoch verbotene Gegenstände vorschriftsmäßig einem Zollamte zur Revision gestellt, so wird dem Einführer derselben gestattet, dieselben wieder zurückzuschaffen; geschieht Letzteres nicht, so werden sie auf seine Kosten von der Zollbehörde vernichtet.

$ 34.

Der Schmuggel wird als vollendet angesehen:

1. wenn zollpflichtige Gegenstände entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung an anderen als den für die Aus- und Einfuhr bestimmten Pläßen ein oder ausgeführt, oder an anderen als den dafür bestimmten Stellen (§ 21) gelöscht oder geladen werden;

2. wenn zollpflichtige Gegenstände dem Zollamte wider besseres Wissen unrichtig oder überhaupt nicht oder so deklarirt werden, daß sie einen geringeren Zoll zu zahlen hätten;

3. wenn zollpflichtige Gegenstände bei der Zollrevision verheimlicht oder verborgen werden;

4. wenn über Waaren, welche unter Zollkontrole stehen, eigenmächtig verfügt wird.

$ 35.

Wenn verbotene oder zollpflichtige Gegenstände bei der Ein- oder Ausfuhr zum Zwecke der Umgehung des Verbotes oder der Zollvorschriften in geheimen Behältnissen oder sonst auf künstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen werden, so sind die Strafen der §§ 31 und 32 um die Hälfte zu verschärfen.

$ 36.

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung öffentlich bekannt gemachten Bestimmungen sind, soweit nicht die Strafe der Kontrebande oder des Schmuggels eintritt, mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 50 Rupien zu ahnden. Als strafbare Ordnungswidrigkeit ist insbesondere anzusehen:

1. wenn Jemand Waaren von einem Zollhafen nach einem anderen ohne den vorgeschriebenen Begleitschein überführt;

2. wenn leere Fahrzeuge zwischen der Zolllinie (§ 8) und der Küste ohne Segelerlaubnißschein (§ 29) angetroffen werden und nicht nachweisen, daß sie unmittelbar vom Auslande kommen und sich auf dem direkten Wege zum Zollamte befinden, oder den Plaß in Seenoth angelaufen haben;

3. wenn zollfreie Waaren, entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung, an anderen als den für die Aus- und Einfuhr freigegebenen Pläßen aus oder eingeführt, an anderen als den dafür bestimmten Stellen gelöscht oder geladen, oder dem Zollamt nicht deklarirt werden.

§ 37.

Im Wiederholungsfalle der Kontrebande oder des Schmuggels nach vorhergegangener Bestrafung wird außer der Einziehung der Gegenstände des Vergehens die nach §§ 31 und 32 eintretende Geldstrafe verdoppelt. Im zweiten und jedem weiteren Wiederholungsfalle wird dieselbe verdreifacht.

Die Straferhöhung findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die Freiheitsstrafe oder Geldstrafe des zuleßt begangenen früheren Bergehens verbüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre verflossen sind.

Die Grundsäge über die Bestrafung des Versuchs und der Theilnahme, sowie diejenigen über die Verjährung richten sich nach den Bestimmungen des Strafgesezbuches für das Deutsche Reich.

$ 38.

Vorstehende Vermögensstrafen werden durch die Hauptzollämter verhängt und vollstreckt; für den zweiten und ferneren Wiederholungsfall sezt die Zolldirektion die Strafen fest. Freiheitsstrafen werden durch die Kaiserlichen Gerichte verhängt und vollstreckt.

Wenn die durch die Zollbehörde festgesezte Geldstrafe den Betrag von 1000 Rupien übersteigt, so ist gegen die Festsetzung binnen drei Monaten die Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Die Entscheidung des Lezteren ist endgültig.

$ 39.

Bestechungen und Beleidigungen der Zollbeamten werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich bestraft.

$ 40.

Wenn über die Frage, ob eine Waare zollpflichtig ist, Streit entsteht, so ist gegen die Entscheidung des Hauptzollamtes binnen drei Monaten Beschwerde an die Zolldirektion zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Zolldirektion ist endgültig. Vor der Ent

Riebow, Die Kolonial Geseßgebung.

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scheidung ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Begründung seiner Beschwerde zu geben.

$.41.

Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieser Verordnung und der infolge derselben bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften soll Niemand, auch nicht den Ausländern, zur Entschuldigung gereichen.

$ 42.

Die Vergehen der Kontrebande und des Schmuggels (SS 31 und 32 verjähren in drei Jahren, Ordnungswidrigkeiten (§ 36) in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.

Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in fünf Jahren.

§ 43.

Diese Verordnung tritt vom 1. April 1893 an in Kraft und sind von diesem Zeitpunkte ab alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. Dar-es-Salâm, den... März 1893.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Anlage A

der Zollordnung.

1. Zolltarif zu dem Handelsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und dem

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*) Dieser Tarif_ist nach Abtretung der festländischen Besizungen und der Insel Mafia an das Deutsche Reich mit der in der Anlage A 2 enthaltenen Abänderung in Kraft geblieben.

**) Bezüglich der Einfuhrzölle vergl. § 11 der Zollordnung.

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16. Mais, Negerkorn, Mawele, Linsen, sowie alle ähnlichen | das DjislaKorn oder Hülsenfrüchte, soweit sie nicht anderweit in maß soll dem Tarif benannt oder

verzollt sind

17. Reis, ungeschälter

18. Chiroko

360 Pfund

35 Cents per Djista, Jengl. Neger

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19. Kameele 2 Doll., Pferde 10 Doll., Rindvich 1 Doll., Schafe und Ziegen 25 Cents per Stück.

2. Zusak zu dem Tarif für die Ausfuhrzölle laut Gouvernements

Verordnung vom 1. Mai 1892.

20. Nelkenstengel per Frazila (35 Pfd. engl.)

21. Feuerholz (kuni) .

22. Geschälter Reis für das Djisla

Anmerkung: Mischungen von geschältem und ungeschältem Reis werden nach dem Mischungsverhältniß verzollt. Ist dasselbe 1:1, so tritt der Zollsag für geschälten Reis ein.

23. Hörner aller Art (ausschließlich Rhinozeroshörner, welche wie bisher verzollt werden)

24. Esel: a) Maskat-Esel, für das Stück

b) Halbblut- und sonstige Esel (Wanyamwesi - Esel),
für das Stück.

Anmerkung: Hoch saugende Eselfüllen, welche der Mutter

folgen, sind vollständig frei.

2 Doll.

10 pCt.

35 Cts.

10 pCt.

8 Doll.

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Anlage B der Zollordnung.

Liste der vom Einfuhrzolle befreiten Gegenstände.

1. Waaren und Güter, welche, um die von einem Schiffe durch Unwetter oder andere Seeunfälle erlittenen Beschädigungen auszubessern, umgeladen oder an Land gebracht werden mögen, vorausgesetzt, daß die so gelöschte Ladung wieder ausgeführt wird.

2. Alle dem Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika gehörigen oder für dasselbe bestimmten Waaren und Güter.

3. Alle Ausrüstungsstücke der Offiziere und Unteroffiziere der Schußtruppe, sowie der Beamten des Gouvernements.

4. Kohlen, Proviant, sowie alle Ausrüstungsstücke für die Kaiserlichen Kriegsschiffe und Fahrzeuge der Flottille.

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