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5. Landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, soweit sie nicht zum Verkaufe eingehen, desgleichen alles Material, was zum Wegebau sowie zur Anlage und zum Betriebe von Tramways oder Eisenbahnen dient, sowie auch alle Transportmittel; alle diese Gegenstände jedoch nur, sofern sie nach Ausweis einer obrigkeitlichen Bescheinigung für das Schußgebiet bestimmt sind.

6. Die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft geprägten Münzen.*)

7. Gebrauchtes Handwerkszeug und ähnliche Geräthschaften, welche Handwerker oder Künstler, die sich in Deutsch-Ostafrika niederlassen wollen, mit sich führen.

8. Physikalische, medizinische und ähnliche Instrumente, welche nicht zu Handelszwecken eingeführt werden, sowie Arzneien, Bücher, Drucksachen und Muster, Statuen und Bilder.

9. Gebrauchte Haushaltungsgegenstände, Möbel, Kleider und Wäsche, welche zum Zwecke dauernder Niederlassung einwandernde Personen einführen, wenn sie durch ein obrigkeitliches Attest nachweisen, daß diese Gegenstände (Anzugsgut) schon längere Zeit in ihrem Gebrauch und Besiz waren.

10. Sämmtliche Gegenstände, welche, von christlichen Missionen eingeführt, unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes der christlichen Bekenntnisse, des Unterrichts, sowie der Krankenpflege dienen.

11. Kleinere Mengen von Verbrauchsartikeln, welche Reisende in ihren Koffern bei sich führen können.

12. Pferde, Esel, Maulthiere, Kameele und Hornvieh.

13. Solche Waaren, welche aus dem deutschen Gebiete in das Ausland behufs Reparatur oder Abänderung gegangen waren und wieder eingeführt werden, wenn sie bei der Ausfuhr einem Hauptzollamte zur Wiedereinführ angemeldet waren, und diese binnen neun Monaten vom Tage der Ausfuhr stattfindet, auch die Waaren selbst durch die Reparatur keinen höheren Werth erhalten haben, als sie ursprünglich im Zustande der Neuheit besaßen.

14. Sämereien, Pflanzen, Bäume oder andere zum Anbau bestimmte Gewächse.

154. Tarif de la zone orientale du bassin conventionnel du Congo.**)

1. L'Allemagne, la Grande-Bretragne et l'Italie, dans les territoires sous leur influence situés dans la

Tarif der östlichen
Zone des konventionellen
Kongo-Beckens.
(Uebersehung.)

1. Deutschland, Großbritannien und Italien haben das Recht, in denjenigen Gebieten der östlichen Zone des

Andere Münzen unterliegen sowohl dem Zoll wie der Verbrauchssteuer. **) Bezüglich des zwischen dem Kongostaat, Frankreich und Portugal vereinbarten Tarifs der westlichen Zone des konventionellen Kongobedens vergl. Deutsches KoIonialblatt 1892 S. 275.

zone orientale du bassin conventionnel du Congo et soumis à l'article 4 de l'Acte Général de Berlin, auront le droit de prélever des droits sur les marchandises importées dans ces territoires, soit par terre soit par eau, conformément au régime douanier actuellement en vigueur d'après les traités avec le Zanzibar qui prévoient un droit d'entrée de cinq pour cent ad valorem.

2. Les armes et munitions intro

duites selon les dispositions spéciales de l'Acte Général de Bruxelles pourront cependant être grevées d'un droit d'entrée qui ne dépassera pas le taux de dix pour cent ad valorem, si les stipulations des traités qui s'y opposent actuellement sont modifiées et si les circonstances le permettent.

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konventionellen Kongo-Beckens, welche unter ihrem Einflusse stehen und unter den Artikel 4 der Berliner Generalakte fallen, von den in diese Gebiete zu Lande oder zu Wasser eingeführten Waaren Zölle zu erheben und zwar in Gemäßheit des nach den Verträgen mit Zanzibar gegenwärtig geltenden Zollsystems, nach welchem ein Einfuhrzoll von 5 pCt. des Werthes erhoben werden kann.

2. Waffen und Munition, welche in Gemäßheit der besonderen Bestimmungen der Brüsseler Generalakte eingeführt werden, fönnen in= dessen mit einem Einfuhrzoll von 10 pCt. vom Werth im Höchstbetrage belegt werden, wenn die Bestimmungen der zur Zeit entgegenstehenden Verträge abgeändert sind, und wenn die Umstände es erlauben.

3. Der von alkoholhaltigen Getränken zu erhebende Zoll wird in Gemäßheit der Bestimmungen des Kapitels VI der Brüsseler Generalakte geregelt.

4. Folgende Waaren werden zoll= frei zugelassen: die Maschinen und Instrumente, welche für den Ackerbau bestimmt sind, sowie alle Materialien für den Bau und die Unterhaltung der Wege, Pferdebahnen, Eisenbahnen und im Allgemeinen alle Transportmittel.

5. Die gegenwärtige Vereinbarung tritt zu gleicher Zeit mit den zu Brüssel unter dem 2. Juli 1890 gezeichneten Akten in Kraft. Sie gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und bleibt gültig für weitere fünf Jahre, und so fort von fünf zu fünf Jahren, sofern nicht eine oder die andere der drei Mächte sechs Monate vor dem Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes die Revision derselben verlangt.

155. Verordnung, betreffend die Einrichtung von zollfreien Niederlagen in den Häfen von Deutsch-Ostafrika.

$ 1.

Vom 1. März 1892 ab werden, zunächst in den Häfen von Tanga, Dar-es-Salâm und Kilwa, zollfreie Niederlagen für solche Einfuhrgüter errichtet, welche nicht dazu bestimmt sind, sofort in den freien Verkehr gebracht zu werden.

§ 2.

Die Aufbewahrung dieser Waaren findet in den Zollschuppen der genannten Pläße in einem hierzu besonders bestimmten Raume statt und zwar auf Gefahr des Einlagerers bezw. Eigenthümers der Waaren.

§ 3.

Die zur Einlagerung angemeldeten Waaren müssen, sofern es ihre Beschaffenheit verlangt, gut verpackt sein; auf der Verpackung muß Marke und Nummer, Lettere in arabischen Zahlen, deutlich erkennbar sein.

$ 4.

Alle Frachtstücke dürfen unentgeltlich acht Tage im allgemeinen Zollhause lagern. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zu entnehmen oder zur Niederlage anzumelden und überzuführen.

Geschieht dies innerhalb der achttägigen Frist nicht, so werden die Waaren von Amts wegen auf Kosten des Eigenthümers zur Niederlage gebracht. Für die Aufbewahrung in der Niederlage sind folgende Gebühren zu entrichten:

Für Frachtstücke bis zu 1/2 Kubikmeter oder 1200 lbs. englisch, nach Wahl der Zollbehörde, 16 Pesa, für Frachtstücke von 1/2 bis 1 Kubikmeter oder 1200 bis 2400 lbs. englisch 32 Pesa und so fort für jeden folgenden halben Kubikmeter oder 1200 lbs. englisch 16 Pesa mehr für den Monat, wobei die angefangenen voll rechnen.

§ 5.

Waaren, die ihrer Beschaffenheit wegen nicht thunlich im Zollhaus gelagert werden können, dürfen 30 Tage gebührenfrei auf dem Zollplay lagern; alsdann bezahlen sie Lagergeld wie andere Frachtstücke.

$ 6.

Für Bretter, Bauhölzer, Wellbleche, Eisenschienen, Mauersteine und Frachtstücke in Größe der hier üblichen Seife-, Lichte oder Wein- (nicht Schnaps) Kisten wird nach dem Gesammtkubikinhalt bezw. Gesammtgewicht der auf einmal eingelagerten Waarenmenge die Gebühr berechnet.

$ 7.

Das Lagergeld ist zu bezahlen, sobald die Waare aus dem Zoll gewahrsam entnommen wird.

$8.

Von der Aufnahme in das Lager sind ausgeschlossen:

1. alle feuergefährlichen Gegenstände, wie Petroleum, Pulver und sonstige Sprengstoffe, ätherische Dele, ohne Umhüllung verpackte, leicht brennbare Stoffe (z. B. Baumwolle),

2. alle leicht dem Verderben ausgeseßten Gegenstände,

3. alle Waaren, welche mit ihrem Geruch die Luft verpesten (z. B. getrocknete Fische),

4. alle lebenden Thiere.

$ 9.

Jeder Einlagerer erhält einen auf seinen bezw. des Eigenthümers Namen lautenden Lagerschein, aus welchem Anzahl der Frachtstücke, Art der Verpackung, ihre Marke und Nummer, Waarengattung, Gewicht bezw. Stück zahl und Werth in Dollar und Cent zu ersehen ist. Ferner trägt jeder Schein die Unterschrift des die Waare übernehmenden Beamten. Durch Unterschrift verpflichtet sich der Einlagerer zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 1 bis 500 Rupien, falls in den Frachtstücken eine der laut $8 von der Aufnahme in die Niederlage ausgeschlossenen Waaren verborgen sein sollte.

$10.

Für die Ausstellung jedes Lagerscheins wird 1 (cine) Rupie Schreibgebühr erhoben, welche sofort beim Empfang desselben zu entrichten ist.

§ 11.

Die Lagerscheine dürfen verkauft, verpfändet oder sonst auf rechtliche Weise an einen Dritten übertragen werden. Die Uebertragung kann von Europäern untereinander ohne Weiteres vorgenommen werden, jedoch ist sie auf dem Schein in deutscher oder englischer Sprache zu vermerken.

Wollen dagegen Farbige an Weiße oder umgekehrt, oder Farbige an Farbige den Lagerschein übertragen, so muß die lebertragung vor einem europäischen Beamten des Hauptzollamtes, wo die Waaren eingelagert sind, geschehen; eine Gebühr wird dafür nicht erhoben. Die Nebertragung nur eines Theiles der auf einem Lagerschein verzeichneten Waaren ist nicht zulässig.

$ 12.

Geht ein Lagerschein auf irgend eine Weise verloren, so ist es im Interesse des Eigenthümers geboten, dies möglichst schnell dem betreffenden Hauptzollamt anzuzeigen, damit der Verlust sechs Wochen lang im Zollhause öffentlich bekannt gegeben werden kann; sind nach Ablauf dieser Frist keine Ansprüche geltend gemacht, so gilt der Schein als verfallen, und es wird gegen Entrichtung der in § 10 festgesezten Gebühr ein Duplikat ausgestellt.

§ 13.

Erledigte Lagerscheine sind dem ausstellenden Hauptzollamte zurückzugeben.

$ 14.

Die eingelagerten Waaren stehen jederzeit ganz oder theilweise (jedoch nur ganze Frachtstücke) in den üblichen Dienststunden zur Verfügung des Lagerscheininhabers.

Die Entrichtung des Zolles und der sonstigen Abgaben findet erst daın statt, wenn die Waare aus der Niederlage in den freien Verkehr des Schutzgebietes gesetzt werden soll; der Verzollung u. s. w. ist alsdann der Werth zu Grunde zu legen, den die Waare zur Zeit der Einlagerung hatte. Waaren, welche wieder in das Ausland ausgeführt werden, bezahlen außer den im § 4 dieser Verordnung festgesezten Lagergeldern keinerlei Abgaben.

$ 15.

Länger als sechs Monate dürfen Waaren in der zollfreien Niederlage nicht belassen werden; nach Ablauf dieser Frist müssen sie in den freien Inlandsverkehr gesezt oder wieder in das Ausland versandt werden.

Geschieht dies nicht, so wird der Eigenthümer zur Entnahme aufgefordert: leistet er dieser Aufforderung innerhalb vier Wochen nicht Folge, so wird zur öffentlichen Versteigerung der Waaren geschritten. Unbekannte oder unauf zufindende Eigenthümer werden durch vierwöchentlichen öffentlichen Anschlag zur Entnahme ihrer Güter aufgefordert; ist die Aufforderung ohne Erfolg, so findet gleichfalls öffentliche Versteigerung statt. Der erzielte Erlös wird nach Abzug aller durch die Versteigerung entstandenen Kosten und der sonstigen schuldigen Abgaben sechs Monate lang für den Eigenthümer beim Zollamt hinterlegt; wird der Betrag alsdann nicht abgehoben, so verfällt er der Gouvernementskasse.

$ 16.

Die Einlagerer haben das Recht, in jeder Woche an einem von dem Vorsteher des betreffenden Hauptzollamtes festzuseßenden Tage unter Aufsicht eines Zollbeamten nach Anleitung desselben ihre Waaren auf der Niederlage zu besichtigen und umzulagern. Die etwa dadurch entstehenden Kosten tragen sie selbst.

§ 17.

Es kann denjenigen Geschäften, welche jährlich mindestens 2000 Rupien Zoll und Verbrauchssteuer entrichten, auf vorherigen Antrag bei der Kaiserlichen Zolldirektion in Dar-es-Salâm gestattet werden, daß sie Freiläger für Einfuhrgüter in ihren eigenen Räumen unter Mitverschluß der Zollbehörde einrichten dürfen, wenn diese Räume den zur Sicherung des Zollinteresses nöthigen Bedingungen entsprechen.

Diese Bedingungen sind:

Der Raum darf möglichst nur eine feste Ausgangsthür haben: in Nebenräume führende Thüren dürfen nur belassen werden, wenn sie unter alleinigem Verschluß der Zollbehörde stehen. Die Fenster des Raumes müssen mit Eisenstäben vergittert und außerdem noch mit einem nicht zu weitmaschigen starken Drahtnet verschlossen sein. Die zum Zollverschluß nöthigen Kunstschlösser werden auf Kosten des Lagerbesizers von der Zollbehörde beschafft.

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