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Der Zutritt zum Lager ist dem Besizer nur an bestimmten, mit dem Vorsteher des betreffenden Hauptzollamtes vorher zu vereinbarenden Wochentagen gestattet. Die Lagerfrist für zollfreie Privatniederlagen umfaßt sechs Monate.

Der Inhaber eines solchen Lagers hat außer der in § 17 der Zollverordnung vorgeschriebenen Gebühr von 10 bezw. 5 Rupien für die Abfertigung zur und von der Niederlage und der im § 10 dieser Verordnung festgesetten Schreibgebühr für Ausfertigung der Lagerscheine keine Auflagen zu tragen.

§ 18.

Den Agenten der die deutsche Küste anlaufenden Dampfer oder sonstigen größeren Handelsfirmen, welche sich mit der Verschiffung von Landeserzeugnissen befassen und jährlich mindestens 2000 Rupien Zoll und Verbrauchssteuer entrichten, kann auf vorherigen Antrag bei der Kaiserlichen Zolldirektion gestattet werden, für Ausfuhrgüter zollfreie, unter Mitverschluß der Zollbehörde stehende Läger in eigenen Räumen einzurichten, wenn die in § 17 bezüglich derselben gestellten Bedingungen erfüllt werden. Alle in solche Läger aufzunehmenden Waaren müssen zunächst die schuldigen Zölle und Verbrauchssteuern entrichten, sodann findet die Aufnahme unter Aufsicht eines Zollbeamten statt.

Lagerscheine werden für diese Art von Niederlagen nicht ertheilt, sondern nir Zoll- und Verbrauchssteuer-Quittungen, welche gleichfalls, wie die Lagersdeine, an Dritte rechtlich übertragen werden dürfen.

Alle von dem Lager zur Verschiffung kommenden Waaren sind dem Zolamt nach Anzahl der Frachtstücke, Marke, Nummer und Gewicht auf einen amtlichen Formular zu Ausfuhrerklärungen anzuzeigen, worauf die Ueberührung zum Schiffe, sobald die Ausfuhrerklärung durch den abfertigenden Beamten bescheinigt ist, unter zollamtlicher Begleitung vorgenommen werden darf.

Btreffs des Zutrittes zum Lager gelten die im vorigen Paragraphen anfgestelten Bestimmungen.

An Gebühren sind für die zollamtliche Abfertigung nur die im § 17 vorgeschrebenen zu entrichten.

Die Lagerfrist ist unbeschränkt.

$ 19.

In Privatlägern etwa ausgebrochene Feuersbrünste sind vom Inhaber unverziglic dem Zollamt anzuzeigen.

$ 20.

Fir Waaren, welche auf einem Privatlager durch eine nachweislich ohne eigenes Verschulden entstandene Feuersbrunst vernichtet sind, ist auf Antrag bei de Zolldirektion ein Zoll- und Steuer Erlaß bezw. eine Rückvergütung zulässig.

Dir-es-Salâm, den 10. Januar 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur

Freiherr v. Soden.

156. Gouvernementsbefehl, betreffend die zollamtliche Behandlung der Kaiserlichen Kriegsschiffe in DeutschOstafrika.

Hierdurch bestimme ich, daß S. M. Kriegsschiffe als Zollausland zu betrachten sind und demgemäß weder Einfuhrzoll noch sonstige Gebühren zu entrichten haben für Güter, welche sie in einem der Häfen des deutschostafrikanischen Schußgebietes aus Postdampfern oder sonstigen Fahrzeugen an Bord übernehmen.

Um die Versorgung der Kaiserlichen Kriegsschiffe mit frischem Fleisch zu erleichtern. soll ferner gestattet sein, daß dieselben das zu ihrer Verpflegung bestimmte Rindvich, Schafe, Ziegen und dergleichen zollfrei an Bord nehmen; was die sonstigen Ausfuhren betrifft, so unterliegen die Angehörigen der Kaiserlichen Marine derselben zollamtlichen Behandlung, wie die übrigen Personen.

Die Fahrzeuge der Gouvernements Flottille zahlen Zoll wie die Gouvernements-Messen.*)

Dar-es-Salâm, den 9. Juli 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

157. Verordnung, betreffend die Zollbefreiung christlicher Missionsgesellschaften innerhalb des deutschen Schutzgebietes in Ostafrika.

Der Kaiserliche Gouverneur für Deutsch-Ostafrika verordnet hiemit in Gemäßheit eines Erlasses der Kolonial-Abtheilung des Auswärtiger Amts, wie folgt:

§ 1.

Sämmtliche innerhalb des deutschen Schußgebietes angesessenen christlichen Missionsgesellschaften ohne Unterschied der Nationalität genießen fir die von ihnen eingeführten Gegenstände Befreiung vom Einfuhrzoll und von der Verbrauchssteuer bis zum Betrage von 1200 Mark jährlich.

$ 2.

Hierüber hat die Abrechnung in folgender Weise stattzufinden:

Der Zoll und die Verbrauchssteuer sind bei der Einfuhr zunächst in der üblichen Weise zu entrichten, die über die einzelnen Zallungen durch die vereinnahmenden Zollämter ausgestellten Quittungn sind durch die Empfänger derselben (die einzelnen Missionsgesellthaften) am Schluß des Kalenderjahres an die Zolldirektion in Dar-es-Salám einzureichen, worauf nach erfolgter Prüfung eine Rückvergütung bis zum Betrage von 1200 Mark stattfindet.

*) Vergl. jedoch Anlage B Nr. 4 der Zollordnung.

§ 3.

Auf die Ausfuhrzölle findet diese Vergünstigung keine Anwendung.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Wirksamkeit.

Dar-es-Salâm, den 13. Januar 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Freiherr v. Soden.

158. Verordnung, betreffend die Erhebung einer Gebühr für das Schlagen von Bauhölzern auf dem im Eigenthum des Kaiserlichen Gouvernements für Deutsch-Ostafrika befindlichen Grund und Boden.

§ 1.

Wer auf dem im Eigenthum des Kaiserlichen Gouvernements befindlichen Grund und Boden Bäume fällt oder Bauhölzer schlägt, hat hierfür vom 1. September d. J. ab eine Schlaggebühr zu entrichten.

$ 2.

Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach der Menge des geschlagenen Holzes, und zwar ist für jede Kwona (d. h. 20 Stück) Stämme bezw. Stangen (boritis und mokomba moyo) oder Bretter (bau), wie solche zu Bauzwecken benutzt werden, der dreifache Betrag des darauf stehenden Zolles als Schlaggebühr zu entrichten.

§ 3.

Dünnere Hölzer (fito) und Feuerholz sind dieser Gebühr nicht unter

worfen.

§ 4.

Die Gebühr ist auf dem nächsten Zollamte, im Falle der Ausfuhr gleichzeitig mit Ausfuhrzoll zu entrichten.

$ 5.

Der Kaiserliche Gouverneur behält sich vor, in gewissen Gegenden das Fällen von Bäumen oder das Schlagen von Bauhölzern überhaupt zu verbieten.

$ 6.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Einziehung des geschlagenen Holzes und einer Geldstrafe im fünffachen Betrage der Schlaggebühr bestraft; im Falle der Zahlungsunfähigkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Gefängnißstrafe von einem Tage für je 3 Rupien. Für die Festseßung der Geldstrafe sind die Hauptzollämter zuständig. Die Umwandlung in Gefängnißstrafe*) erfolgt auf Antrag der Zollbehörde durch das örtlich zuständige Kaiserliche Bezirksamt. Gegen die Straffestseßung ist innerhalb Die Dauer der Gefängnißstrafe darf drei Monate nicht übersteigen (vergl.

Nr. 124).

einer Woche die Beschwerde an den Kaiserlichen Gouverneur zulässig, welche bei der die Strafe verhängenden Behörde anzubringen ist und nur im Falle der Gefängnißstraße aufschiebende Wirkung hat. Für Geldstrafen sind Schiffer, Rheder und der Eigenthümer des Fahrzeuges solidarisch haftbar.

Dar-es-Salâm, den 26. Mai 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

159. Verordnung, betreffend die Besteuerung von geistigen

Getränken.

$ 1.

Die Einfuhr von geistigen Getränken im Sinne dieser Verordnung ist Jedermann gestattet, doch ist für jedes Liter eine Licenzabgabe von 16 Pesa (1/4 Rupie) zu entrichten, wobei die Beschaffenheit und der Alkoholgehalt der Getränke feinen Unterschied machen. Die Einziehung der Abgabe erfolgt durch die Zollämter gleichzeitig mit dem zn entrichtenden Eingangszoll. Die Hinterziehung dieser Abgabe wird mit einer Geldbuße bis zu 500 Rupien bestraft. Zur Festsetzung der Geldstrafe ist das für die Erhebung der Abgabe zuständige Hauptzollamt befugt, gegen dessen Strafbescheid die Beschwerde an den Kaiserlichen Gouverneur zulässig ist.

§ 2.

Das bisherige Verbot des Verkaufes und Ausschankes geistiger Getränke *) wird vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung dahin abgeändert, daß es sich in Zukunft nur noch auf Farbige erstreckt, indeß der Verkauf und Ausschank solcher Getränke an Weiße unbedingt freigegeben ist. An Farbige dürfen geistige Getränke nur ausnahmsweise, mit besonderer schriftlicher Genehmigung der Ortsbehörde (Bezirkshauptmann oder Stationschef), etwa in Erkrankungsfällen als Arznei, verabreicht werden. Die Genehmigung darf jedoch nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall ertheilt werden. Jede Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Rupien und mit zeitweiligem, im Rückfalle mit dauerndem Verbote des Getränkeverkaufs und Ausschanks bestraft. Personen, welche, ohne eine Schankkonzession zu haben (vergl. Verordnung, betreffend Ausübung des Schankgewerbes vom 1. August 1891), **) an Farbige geistige Getränke ver

*) Die in dieser Beziehung erlassenen Bestimmungen lauten, wie folgt:

1. Das Feithalten und der Verkauf von Spirituosen ist, mit Ausnahme von Wein, Bier und Wermuth, verboten.

2. Alle früher ertheilten Erlaubnißscheine sind, insoweit sie andere als die unter 1 aufgeführten erlaubten Getränke betreffen, hiermit aufgehoben.

3. Die Stationschefs sind verpflichtet, Revisionen bei denjenigen Personen vornehmen zu lassen, welche sich mit dem Vertriebe der freigegebenen geistigen Getränke befassen.

4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden im ersten Falle mit Geldstrafe bis zu 200 Rupien und Konfiskation der verbotenen Getränke, im Wiederholungsfalle außerdem mit Entziehung der Erlaubniß zum Verkauf von geistigen Getränken bestraft.

**) Vergl. Nr. 142.

kaufen oder ausschänken, werden außer mit Beschlagnahme der sämmtlichen vorgefundenen Getränke stets mit der höchsten zulässigen Geldstrafe belegt, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine Gefängnißstrafe von zwei Wochen tritt.

Für die Festseßung der Geldstrafe ist das Kaiserliche Bezirksamt zuständig, gegen dessen Strafbescheid die bei demselben binnen einer Woche anzubringende Beschwerde an den Kaiserlichen Gouverneur zulässig ist. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Umwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstraße ist vom Kaiserlichen Bezirksamte bei dem zuständigen Kaiserlichen Bezirksgerichte zu beantragen.

$ 3.

Unter geistigen Getränken im Sinne dieser Verordnung sind Spiritus, Schnäpse aller Art und Liköre zu verstehen, nicht aber Wein, Bier, Wermuth oder Fruchtsäfte.

$ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft.

Dar-es-Salâm, den 1. August 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

160. Verordnung, betreffend die Erhebung einer
Verbrauchssteuer.

§ 1.

Bom 1. Januar 1892 ab wird innerhalb des deutschen Schußgebietes eine Verbrauchssteuer erhoben.

$ 2.

Als Maßstab für diese Steuer gelten die Ein- und Ausfuhren, derart, daß von jeder Ein- und Ausfuhrwaare 111⁄2 pCt. ihres Werthes als besondere Steuer erhoben werden.*)

§ 3.

Die Erhebung dieser Steuer erfolgt durch die Zollbehörde gleichzeitig mit der Zollerhebung und gegen Ertheilung einer besonderen Quittung.

$ 4.

Bei Feststellung der Steuer ist allein der Werth der Waare maßgebend, ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe zollpflichtig oder zollfrei ist.

$ 5.

Bei Berechnung dieses Werthes werden jedoch nicht die Preise von Zanzibar, sondern diejenigen der Küste zu Grunde gelegt, die von der Zolldirektion immer von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden.

Landeserzeugnisse, die aus dem freien Verkehr von einem Orte des deutschen Gebietes nach einem anderen überführt werden, um daselbst wieder in den freien Inlandsverkehr gesezt zu werden, unterliegen der Verbrauchssteuer nicht (Cirkular-Erlaß des Gouverneurs vom 1. Mai 1892).

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