Page images
PDF
EPUB

§ 6.

Solange die Steuer nicht entrichtet ist, hat die Zollbehörde das Recht, die Waaren, auf Grund deren die Steuer erhoben wird, zurückzuhalten. $ 7.

Im Falle, daß Waaren im Freilager niedergelegt sind, wird die Steuer erst bei der endgültigen Einfuhr in das Schußgebiet gleichzeitig mit dem Zolle erhoben.

§ 8.

Jede Hinterziehung dieser Steuer wird mit Einziehung der Waare und einer Geldbuße bestraft, welche dem vierfachen Werthe der hinterzogenen Steuer gleichkommt. Zur Festsetzung der Strafe sind die zuständigen Hauptzollämter befugt. Gegen den Strafbescheid derselben ist innerhalb einer Woche, vom Tage der Zustellung an, die Beschwerde an den Kaiserlichen Gouverneur zulässig, welche bei der die Strafe verhängenden Behörde anzubringen ist.

Dar-es-Salâm, den 1. August 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

161. Verordnung, betreffend die Erhebung einer Steuer von den innerhalb des Schutzgebietes hergestellten Spirituosen.*) § 1.

Wer innerhalb des Schußgebietes Spirituosen, die für den Verbrauch im Lande bestimmt sind, herzustellen beabsichtigt, hat hierzu vorher die Genehmigung des Kaiserlichen Gouvernements nachzusuchen.

§ 2.

Die Herstellung der Spirituosen wird nur zuverlässigen Personen gestattet werden und unterliegt einer steueramtlichen Aufsicht.

§ 3.

Für die Herstellung von Spirituosen ist eine Steuer zu entrichten. Diese wird nach der Menge des hergestellten Spiritus bemessen und beträgt 10 Rupien für einen Hektoliter.

§ 4.

Die näheren Kontrolvorschriften werden nach Errichtung einer Brennerei bekannt gegeben werden.

§ 5.

Die Herstellung von Spirituosen ohne Genehmigang des Gouvernements wird mit Geldbuße von 100 bis 5000 Rupien bestraft.

Dar-es-Salâm, den 16. Januar 1893.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

*) Vergl. Artikel 93 der Brüsseler Generalakte.

VII. Rechtsverhältnisse der Eingeborenen.

162. Derordnung, betreffend die Ertheilung des Rechts zur Führung der Reichsflagge an Eingeborene des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf Grund des § 7 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete (Reichs-Geseßbl. 1888, S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

Eingeborenen des deutsch-ostafrikanischen Schuhgebietes kann durch den Gouverneur für Deutsch- Ostafrika nach Maßgabe der von dem Reichskanzler zu erlassenden näheren Bestimmungen das Recht zur Führung der Reichsflagge ertheilt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben am Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“,

am Kap Kunnen, den 28. Juli 1891.

(L. S.)

Wilhelm.

v. Caprivi.

163. Verordnung, betreffend den Freikauf von Sklaven.

$ 1.

Jeder Sklave, welcher durch Kauf oder ein anderes Rechtsgeschäft (Tausch, Schenkung 2c.) von seinem bisherigen Herrn an einen Nichteingeborenen abgetreten wird, erhält dadurch an sich schon die Freiheit.

§ 2.

Jeder Loskauf eines Sklaven ist innerhalb vier Wochen der zuständigen deutschen Behörde desjenigen Ortes, wo der Sklave oder der Loskaufende seinen Wohnsitz hat, anzuzeigen, welche auf Antrag dem Sklaven unter Siegel und Unterschrift einen Freibrief unentgeltlich auszustellen hat. In gleicher Weise kann auch solchen Sklaven, welche kraft einer behördlichen Verfügung oder aus sonst einem Grunde die Freiheit erlangt haben, ein Freibrief ertheilt werden.

§ 3.

Eine zwischen dem Loskaufenden und dem Losgekauften getroffene Vereinbarung, wonach dieser die Loskaufsumme ganz oder theilweise abverdienen soll, ist an sich zulässig, doch muß eine derartige Vereinbarung vor einer der in § 2 genannten Behörden schriftlich abgeschlossen werden und unterliegt der Genehmigung derselben. Die Behörde hat das Interesse des Losgekauften dabei zu wahren und insbesondere darauf zu achten, daß der abzuverdienende Betrag sowohl der in Wirklichkeit bezahlten Loskaufsumme als auch überhaupt den landesüblichen Preisen entspricht. Die dem Losgekauften in Anrechnung gebrachten Raten dürfen nicht unter den üblichen Lohnsäßen bleiben.

Unzulässig ist eine Vereinbarung, wonach auf den abzuverdienenden Betrag Lieferungen des Loskaufenden an Lebensmitteln, Kleidungsstücken und dergleichen in Anrechnung gebracht werden.

§ 4.

Sowohl dem Loskaufenden wie dem Losgekauften ist von Amtswegen eine Ausfertigung der im vorigen Paragraphen erwähnten Vereinbarung auszuhändigen, und auf dieser sind die abverdienten Beträge zu den im Vertrage bestimmten Zeiten von der Behörde zu vermerken.

§ 5.

Es steht dem Losgekauften frei, jederzeit den ganzen Rest oder einen Theil des Restes der abzuverdienenden Summe abzuzahlen und dadurch das Dienstverhältniß aufzuheben oder entsprechend zu verkürzen.

§ 6.

Auch im Falle des § 3 ist der auf diese Weise Losgekaufte alsbald nach Bezahlung der Loskaufsumme als Freier zu betrachten, dem von der zuständigen Behörde ein Freibrief ertheilt werden kann. Dem neuen Herrn stehen keine weiteren Rechte gegen ihn zu als die, welche in der mit dem Losgekauften getroffenen schriftlichen Vereinbarung ihre Begründung haben.

$ 7.

Diejenige Behörde, in deren Amtsbezirk der Losgekaufte seinen Wohn siz hat, hat auch über die pflichtgemäße Ausführung der getroffenen Vereinbarung zu wachen.

§ 8.

Jede deutsche Ortsbehörde des Schutzgebietes hat ein Register zu führen, in welches jeder angemeldete Loskauf unter fortlaufender Nummer einzutragen ist. Für die Vereinbarungen über Abverdienung des Kaufpreises, welche im Originale der Behörde verbleiben, sind besondere Akten anzulegen, auf welche in dem Register zutreffendenfalls Bezug zu nehmen ist.

$ 9.

Zuwiderhandlungen gegen §§ 2 bis 5 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 500 Rupien, an deren Stelle im Unvermögensfalle Gefängniß bis zu drei Monaten tritt, bestraft.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Geltung und hat auch auf alle etwa früher bereits vereinbarten Abverdienungsverträge rückwirkende Kraft.

Dar-es-Salâm, den 1. September 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Freiherr v. Soden.

E.

Das Schuhgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie.

I. Grenzen des Schuhgebietes, die Schukherrschaft und ihre Drgane.*)

164. Abkommen mit England, betreffend die Abgrenzung der deutschen und britischen Besitzungen auf Neu-Guinea. a. Note Lord Grauvilles an den Kaiserlichen Botschafter in London. Foreign Office.

Monsieur l'Ambassadeur,

April 25th 1885.

In the Note which I did myself the honour to address to You on the 16th ultimo I stated that Her Majesty's Government were disposed to suggest that the boundary between the British and German Protectorates in New Guinea should be, on the North Eastern Coast, the point of intersection of the 8th parallel of South latitude, and that, as regards the interior, a fair and equal division of the territories should be arrived at by means of a conventional line, or lines, to be drawn from the Coast Boundary to some point on the 141st Meridian of East longitude which divides the Dutch possessions from the rest of the Island.

Her Majesty's Government are now prepared to propose a line which will in their opinion answer to these conditions. It would run as follows. Starting from the Coast near Mitre Rock on the 8th parallel of South latitude, it would follow that parallel until it is intersected by the Meridian of 147° East longitude; would proceed thence in a straight line in a North Westerly direction to the point of intersection of the 6th parallel of South latitude with the 144th Meridian of East longitude; and would continue thence in a West North Westerly direction until it meets the point of intersection of the 5th parallel of South latitude with the 141st Meridian of East longitude.

This line would give an area on the German side of about sixty seven thousand (67 000), on the English side of about sixty three thousand (63 000), square miles, and would nearly approach the water parting line or natural boundary.

I should be glad to hear from Your Excellency whether it would be considered by the German Government to be a satisfactory frontier.

I have the honour to be etc.

His Excellency the Count Münster etc.

Granville.

*) Bezüglich der Uniformen der Beamten vergl. Deutsches Kol.-BI. 1890, S. 101. Riebow, Die Kolonial-Gesetzgebung.

28

b. Note des Kaiserlichen Botschafters in London an Lord Granville. London, den 29. April 1885.

Mylord,

Eurer Exzellenz beehre ich mich den Empfang der Note vom 25. d. Mts., worin unter Bezugnahme auf den Inhalt der Note Eurer Erzellenz vom 16. v. Mts. der Vorschlag der Königlich Großbritannischen Regierung wegen Abgrenzung der deutschen und britischen Besitzungen auf Neu-Guinea mitgetheilt wird, ganz ergebenst zu bestätigen.

Dieser Vorschlag geht dahin, daß an der Nord-Ostküste Neu-Guineas derjenige Punkt, wo der 8. Grad südlicher Breite die Küste schneidet, die Grenze bilden, und für die Inlandgrenze der beiderseitigen Gebiete die nachstehend beschriebene Linie maßgebend sein soll:

Ausgehend von der Küste in der Nähe von Mitre Rock auf dem 8. Grade südlicher Breite und diesem Grade folgend bis zu dem Punkte, wo derselbe von dem 147. Grade östlicher Länge durchschnitten wird, dann in einer geraden Linie in nordwestlicher Richtung auf den Punkt zu, wo der 6. Grad südlicher Breite den 144. Grad östlicher Länge schneidet, und weiter in westnordwestlicher Nichtung bis zum Schneidepunkt des 5. Grades südlicher Breite und des 141. Grades östlicher Länge.

Nachdem ich den obigen Vorschlag einer Grenzregulirung meiner hohen Regierung unterbreitet habe, bin ich ermächtigt worden, die Annahme desselben seitens der Kaiserlichen Regierung zu erklären.

Indem ich mich dieses Auftrages hiermit entledige, ergreife ich 2c.

Seiner Exzellenz dem Herrn Grafen Granville 2c.

Münster.

165. Kaiserlicher Schutzbrief für die Neu-Guinea-Kompagnie.

Vom 17. Mai 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., thun kund und fügen hiermit zu wissen:

Nachdem Wir im August 1884 einer Gemeinschaft von Reichsangehörigen, welche inzwischen den Namen Neu-Guinea-Kompagnie angenommen hat, für ein von derselben eingeleitetes Kolonialunternehmen auf Inselgebieten im westlichen Theile der Südsee, welche nicht unter der Oberhoheit einer anderen Macht stehen, Unseren Schuß verheißen hatten; nachdem diese Kompagnie durch eine von ihr ausgerüstete Expedition in jenen Gebieten unter der Kontrole Unseres dortigen Kommissars Häfen und Küstenstrecken zum Zwecke der Kultur und zur Errichtung von Handelsniederlassungen erworben und in Besitz genommen hat, und demnächst auf unseren Befehl diese Gebiete durch Unsere Kriegsschiffe unter Unseren Schuß gestellt worden sind; nachdem die beiden deutschen Handelshäuser, welche in einem Theile jener Gebiete schon früher Faktoreien errichtet und Grundeigenthum erworben hatten, der Kompagnie beigetreten sind, und nachdem die Kompagnie, rechtlich vertreten durch Unseren Geheimen Kommerzienrath Adolph von Hansemann, nunmehr angezeigt hat, daß sie es übernehme, die zur Förderung des Handels und der wirthschaftlichen Nußbarmachung des Grund und Bodens, sowie zur Herstellung

« PreviousContinue »