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und Befestigung eines friedlichen Verkehrs mit den Eingeborenen und zu deren Civilisirung dienlichen staatlichen Einrichtungen in dem Schutzgebiete auf ihre Kosten zu treffen und zu erhalten, auch damit den Antrag verbunden hat, daß ihr zur Erreichung dieses Zweckes durch einen Kaiserlichen Schußbrief das Recht zur Ausübung landeshoheitlicher Befugnisse unter Unserer Oberhoheit zugleich mit dem ausschließlichen Recht, unter der Oberaufsicht Unserer Regierung herrenloses Land in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen und Verträge mit den Eingeborenen über Land und Grundberechtigungen abzuschließen, verliehen werden möchte:

So bewilligen Wir der Neu-Guinea-Kompagnie diesen Unseren Schußbrief und bestätigen hiermit, daß Wir über die betreffenden Gebiete die Oberhoheit übernommen haben.

Diese Gebiete sind die folgenden:

1. Der Theil des Festlandes von Neu-Guinea, welcher nicht unter englischer oder niederländischer Oberhoheit steht. Dieses Gebiet, welches Wir auf Antrag der Kompagnie „Kaiser Wilhelms-Land“ zu nennen gestattet haben, erstreckt sich an der Nordostküste der Insel vom 141. Grade östlicher Länge (Greenwich) bis zu dem Punkte in der Nähe von Mitre Rock, wo der 8. Grad südlicher Breite die Küste schneidet, und wird nach Süden und Westen durch eine Linie begrenzt, welche zunächst dem 8. Breitengrade biz zu dem Punkte folgt, wo derselbe vom 147. Grade östlicher Länge durch= schnitten wird, dann in einer geraden Linie in nordwestlicher Richtung auf den Schneidepunkt des 6. Grades südlicher Breite und des 144. Grades östlicher Länge und weiter in westnordwestlicher Richtung auf den Schneidepunkt des 5. Grades südlicher Breite und des 141. Grades östlicher Länge zuläuft und von hier ab nach Norden diesem Längengrade folgend wieder das Meer erreicht.

2. Die vor der Küste dieses Theiles von Neu-Guinea liegenden Inseln, sowie die Inseln des Archipels, welcher bisher als der von Neu-Britannien bezeichnet worden ist und auf Antrag der Kompagnie mit Unserer Ermächtigung den Namen Bismarck-Archipel tragen soll, und alle anderen nordöstlich von Neu-Guinea zwischen dem Aequator und dem 8. Grade südlicher Breite und zwischen dem 141. und 154. Grade östlicher Länge liegenden Inseln.

Ingleichen verleihen Wir der besagten Kompagnie, gegen die Verpflichtung, die von ihr übernommenen staatlichen Einrichtungen zu treffen und zu erhalten, auch die Kosten für eine ausreichende Rechtspflege zu bestreiten, hiermit die entsprechenden Rechte der Landeshoheit, zugleich mit dem ausschließlichen Recht, in dem Schußgebiet herrenloses Land in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen und Verträge mit den Eingeborenen über Land und Grundberechtigungen abzuschließen, dies Alles unter der Oberaufsicht Unserer Regierung, welche die zur Wahrung früherer wohlerworbener Eigenthumsrechte und zum Schuß der Eingeborenen erforderlichen Bestimmungen erlassen wird.

Die Ordnung der Rechtspflege, sowie die Regelung und Leitung der Beziehungen zwischen dem Schußgebiete und den fremden Regierungen bleiben Unserer Regierung vorbehalten.

Wir verheißen und befehlen hiermit, daß Unsere Beamten und Offiziere durch Schutz und Unterstüßung der Gesellschaft und ihrer Beamten in allen

geseßlichen Dingen diesen Unseren Schußbrief zur Ausführung bringen werden.

Diesen Unseren Kaiserlichen Schußbrief gewähren Wir der Neu-GuineaKompagnie unter der Bedingung, daß dieselbe bis spätestens ein Jahr vom heutigen Tage ab ihre rechtlichen Verhältnisse nach Maßgabe der deutschen Geseze ordnet, daß die Mitglieder ihres Vorstandes, oder der sonst mit der Leitung betrauten Personen Angehörige des Deutschen Reiches sind und unter dem Vorbehalt späterer Ergänzungen dieses Unseres Schußbriefes und der von Unserer Regierung zu seiner Ausführung zu erlassenden Bestimmungen, sowie der in Ausübung Unserer Oberhoheit über das Schußgebiet ferner zu treffenden Anordnungen, zu deren Befolgung die Kompagnie bei Verlust des Anspruches auf unseren Schuß verpflichtet ist.

Zu Urkund dessen haben wir diesen Unseren Schußbrief Höchst= eigenhändig vollzogen und mit Unserem Kaiserlichen Insiegel versehen lassen. Gegeben Berlin, den 17. Mai 1885.

(L. S.)

Wilhelm.

Fürst v. Bismard.

166. Kaiserlicher Schußbrief für die Neu-Guinea-Kompagnie. Vom 13. Dezember 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., thun kund und fügen hiermit zu wissen:

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Nachdem die Neu Guinea Kompagnie in Berlin das Ansuchen gestellt hat, daß diejenigen Inseln der Salomonsgruppe, welche nördlich der zwischen Unserer und der Königlich Großbritannischen Regierung unter dem 6. April 1886 vereinbarten Scheidungslinie liegen, mit ihrem Schutzgebiet vereinigt werden, die Neu-GuineaKompagnie sich auch bereit erklärt hat, unter Unserer Oberhoheit nach Maßgabe der Bestimmungen Unseres Schußbriefes vom 17. Mai 1885 die Herrschaft über die vorerwähnten Inseln zu übernehmen, und nachdem die Lehteren hierauf durch den dazu beauftragten Offizier eines Unserer Kriegsschiffe unter Unseren Schuß gestellt worden sind,

So bewilligen Wir der Neu-Guinea-Kompagnie für die eingangs gedachten Inseln der Salomonsgruppe diesen Unseren Schußbrief nach Maßgabe der Bestimmungen Unseres Schußbriefes vom 17. Mai 1885 und bestätigen hiermit, daß Wir über diese Inseln die Oberhoheit übernommen haben.

Zu Urkund dessen haben Wir diesen Unseren Schußbrief Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Kaiserlichen Insiegel versehen lassen. Gegeben Berlin, den 13. Dezember 1886.

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167. Erlaß, betreffend die Befugnisse des Landeshauptmanns der Neu-Guinea-Kompagnie.*)

Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schußgebiet der Neu-GuineaKompagnie wird auf Grund des Gesezes vom 17. April 1886 (ReichsGesezbl. S. 75) der Landeshauptmann, Kaiserliche Vize- Admiral a. D. Freiherr Georg v. Schleiniz, hierdurch ermächtigt, mit der Befugniß:

a) nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 des Gesezes vom 17. April 1886 und des § 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886 (Reichs-Gesezbl. S. 187) bei Erlaß polizeilicher Vorschriften für das gesammte Schußgebiet gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehnng einzelner Gegenstände anzudrohen;

b) über die Vertheilung der Geschäfte unter die außer ihm zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten nach örtlich abgegrenzten Bezirken, oder nach Gattungen der Geschäfte, oder nach beiden Beziehungen, sowie über die Amtssiße dieser Beamten. Bestimmung zu treffen;

c) die Vertretung der Beamten im Falle der Hinderung zu ordnen und die Dienstaufsicht über dieselben zu führen;

d) die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb der Amtssiße anzuordnen;

e) die Anordnungen über Ausführung von Zustellungen nach Maßgabe des § 5 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886 zu erlassen.

Alles dies vorbehaltlich der durch Behörden oder Kommissarien des Reichs zu übenden Oberaufsicht.

Berlin, den 24. Juni 1886.

Der Reichskanzler.

Im Auftrage:

Graf v. Berchem.

168. Verordnung, betreffend die Veröffentlichung von Verordnungen der Direktion der Neu-Guinea - Kompagnie und des Landeshauptmanns, sowie die Ermächtigung des Landeshauptmanns zum Erlaß von Verordnungen in dringlichen Fällen.**)

Für das Schußgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie wird mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers Nachstehendes verordnet:

§ 1.

Verordnungen, welche von der Direktion der Neu-Guinea - Kompagnie kraft der ihr verliehenen Landeshoheit erlassen werden, werden in dem von ihr in Berlin herausgegebenen amtlichen Blatte:

*) Vergl. Nr. 180 III, 1.

**) Vergl. Nr. 179.

abgedruckt.

Verordnungsblatt

für das Schußgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie"

Sie treten in Kraft, sofern nicht ein anderer Termin darin bestimmt ist, drei Wochen nach dem Tage, an welchem das amtliche Blatt an der dazu bestimmten Tafel in dem Geschäftshause der Centralstation Finschhafen in Kaiser-Wilhelms-Land angeheftet worden ist.

§ 2.

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Der Landeshauptmann der Neu Guinea Kompagnie ist ermächtigt, in deren Namen in dringlichen Fällen Verordnungen, welche nicht unter die dem Reiche durch das Gesetz vom 17. April 1886 (Reichs-Gesezbl. S. 75) vorbehaltene Gesetzgebung fallen, zu erlassen und zur Ausführung zu bringen.

Die von dem Landeshauptmann auf Grund der vorstehendeu Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind von demselben unverzüglich zur Kenntniß der Direktion zu bringen.

§ 3.

Solche Verordnungen, sowie Polizeivorschriften, welche der Landeshauptmann auf Grund des § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. April 1886 und der ihm ertheilten Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erläßt, treten in Kraft, sofern nicht darin ein anderer Termin bestimmt ist, drei Wochen nach dem Tage, an welchem sie an der dafür bestimmten Tafel in dem Geschäftshause der Centralstation in Finschhafen angeheftet worden sind. Berlin, den 24. Juni 1886.

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169. Verfügung, betreffend die Ermächtigung der Neu-Guinea - Kompagnie zum Erlasse polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Strafvorschriften.

Auf Grund des § 11 Absatz 2 und 3 des Geseßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete (Reichs-Gesezbl. 1888 . 75) wird der Neu-Guinea-Kompagnie für das Schußgebiet derselben die Befugniß übertragen, gegen die Nichtbefolgung polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.

Berlin, den 3. August 1888.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf v. Bismarck.

170. Allerhöchste Instruktion für das Verhalten der Kommandanten der Kaiserlichen Kriegsschiffe im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie.*)

Vom 24. Mai 1887.

§ 1.

Bei Besuch des Schutzgebietes der Neu-Guinea - Kompagnie durch ein Kaiserliches Kriegsschiff hat der Kommandant von dem voraussichtlichen Zeitpunkt seines Eintreffens unter Bezeichnung der anzulaufenden Häfen und der muthmaßlichen Dauer des Aufenthalts des Schiffes dem Landeshauptmann. und in dessen Abwesenheit dem ordnungsmäßig berufenen Stellvertreter desselben rechtzeitig schriftliche Mittheilung zu machen.

§ 2.

Bei Anträgen des Landeshauptmanns bezw. des Stellvertreters desselben an den Kommandanten auf Gewährung von Schuß und Unterstützung im Interesse der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Schußgebiete gilt als Grundsaß, daß der Kommandant nach seinem Ermessen und unter seiner Verantwortlichkeit über die Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet und die zur Ausführung erforderlichen Maßregeln anordnet.

§ 3.

Wenn es sich um Verhütung unmittelbar drohender Angriffe oder Gewaltthätigkeiten gegen Leben, Freiheit oder Eigenthum der Personen im Schußgebiete handelt, so kann der Kommandant, der hiervon aus eigener Wahrnehmung oder durch glaubhafte Nachrichten Kenntniß hat, die zum Schuß oder zur Abwehr erforderlichen Maßregeln ergreifen, ohne einen Antrag des Landeshauptmanns abzuwarten.

In allen anderen Fällen findet ein militärisches Einschreiten nur auf Ansuchen des Landeshauptmanns bezw. des Stellvertreters desselben statt.

§ 4.

Falls eine regelmäßige Kaiserliche Vertretung im Schußgebiete vorhanden ist, treten an Stelle der vorhergehenden Bestimmungen diejenigen Vorschriften in Kraft, welche das Requisitionsverhältniß zwischen den Kaiserlichen Vertretern im Auslande und den Kommandanten der Kaiserlichen Kriegsschiffe regeln.

171. Instruktion für den Landeshauptmann im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie in Bezug auf Anträge an die Kommandanten Kaiserlicher Kriegsschiffe auf Gewährung von Schutz und Unterstützung.

Mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers wird Nachstehendes bestimmt:

§ 1.

Als Richtschnur für den Verkehr des Landeshauptmanns mit den Kommandanten S. M. Schiffe gilt im Allgemeinen die Instruktion für das Ver

*) D. Kol. Bl. 1892 . 563.

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