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halten der Kommandanten der Kaiserlichen Kriegsschiffe im Schußgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie vom 24. Mai 1887 (Marine-Verordnungsbl. 1887, G. 103).

§ 2.

In Fällen, wo die öffentliche Ruhe und Ordnung im Schußgebiete ge= fährdet erscheinen, ist der Landeshauptmann und, bei Abwesenheit oder sonstiger Behinderung desselben, sein ordnungsmäßig berufener Stellvertreter befugt, Anträge auf Gewährung von Schuß und Unterstüßung an die Kommandanten der im Schutzgebiete anwesenden Kaiserlichen Kriegsschiffe zu richten.

§ 3.

Der Antrag ist in der Regel schriftlich zu stellen und darin der Grund und Zweck der nachgesuchten Unterstüßung unter genauer Bezeichnung der zu erfüllenden Aufgaben anzugeben.

§ 4.

Der Landeshauptmann bezw. dessen Stellvertreter ist verbunden, alle Maßnahmen und Vorkehrungen am Lande zu treffen, welche bei einem militärischen Einschreiten S. M. Kriegsschiffe von den Kommandanten als zweckdienlich bezeichnet werden und mit den vorhandenen Mitteln ausgeführt werden können.

§ 5.

Falls sich im Gebiete der Neu-Guinea-Kompagnie ein Kaiserliches Kriegs schiff nicht befindet, so ist der Antrag auf Gewährung militärischen Schußes durch Vermittelung des Kaiserlichen Generalkonsulats in Sydney an die Kommandanten S. M. Schiffe zu richten.

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172. Verordnung, behufs Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet des Neu-Guinea-Kompagnie.

(Reichs-Gesezblatt 1890 S. 67.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gefeßbl. 1888, S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

Nachdem die Landesverwaltung des Schußgebietes der Neu GuineaKompagnie von dem Reich übernommen worden ist, werden die gesammten richterlichen und Verwaltungs-Befugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns

auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schußgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie übertragen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 6. Mai 1890.

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173. Derfügung, behufs Uebertragung konsularischer Befugnisse auf den Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schuhgebiete (Reichs-Gesezbl. 1888, S. 75), wird für das Schußgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie Folgendes bestimmt:

§ 1.

Der Kaiserliche Kommissar hat die Befugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen Konsuln nach § 16 des Gesetzes, bezüglich der Nationalität der Kauffahrteischiffe 2c., vom 25. Oktober 1867 (Bundes- Gesetzbl. S. 35) und nach § 35 des Geseßes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate xc., vom 8. November 1867 (Bundes-Geseßbl. S. 137) zustehen. Dasselbe gilt von den Befugnissen, welche den deutschen Konsulaten als Seemannsämtern nach der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesezbl. S. 432) und nach sonstigen Reichsgeseßen obliegen.*)

Die für die Konsuln geltenden Ausführungsbestimmungen zu den im vorhergehenden Absatz genannten Gesezesvorschriften finden entsprechende Anwendung.

In den bezeichneten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Geseßes über die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesezbl. S. 245) erhoben.

§ 2.

Der Kaiserliche Kommissar ist berechtigt, die Wahrnehmung der ihm nach § 1 zustehenden Befugnisse vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers anderen Beamten des Schußgebietes zu übertragen. Er hat den Sit dieser Beamten zu bestimmen und übt die Aufsicht über deren Amtsführung.

§ 3.

Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1890 in Kraft.

Berlin, den 23. Mai 1890.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:

Freiherr v. Marschall.

*) Vergl. die Anmerkung zu der Verfügung für Kamerun und Togo vom

29. März 1889 (S. 182).

174. Verordnung, betreffend die dem Landeshauptmann der Neu-Guinea-Kompagnie zustehenden richterlichen und Verwaltungsbefugnisse.

(Reichs-Gesezblatt 1892 S. 673.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf Grund des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

Nachdem die Neu-Guinea - Kompagnie die Landesverwaltung in ihrem Schutzgebiete wieder übernommen haben wird, gehen diejenigen richterlichen und Verwaltungsbefugnisse, die dem Kaiserlichen Kommissar für das Schußgebiet der Kompagnie auf Grund der Verordnung vom 6. Mai 1890 (Reichs-Gesetzbl. 1890, S. 67) zustanden, wieder auf den Landeshauptmann über. Der Zeitpunkt der Uebernahme der Landesverwaltung durch die Kompagnie ist vom Reichskanzler bekannt zu machen. *)

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1892.

(L. S.)

Wilhelm.

Graf v. Caprivi.

II. Rechtspflege.

175. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie. Vom 5. Juni 1886. (Reichs-Gesezblatt S. 187.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf Grund des Gesezes, betreffend die Rechtsverhält nisse der deutschen Schußgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesezbl. S. 75) im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1.

Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (ReichsGesetzbl. S. 179) tritt für das Schußgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete, mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abänderungen am 1. September 1886 in Kraft**).

§ 2.

Der Gerichtsbarkeit (§ 1) unterliegen alle Personen, welche in dem Schußgebiete wohnen oder sich aufhalten oder bezüglich deren, hiervon ab

Die Uebernahme ist am 1. September 1892 erfolgt (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. September, D. Kol. Bl. S. 484).

**) Vergl. § 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schuhgebiete (Nr. 15), sowie die Anmerkung zu der Ueberschrift dieses Gesezes.

gesehen, ein Gerichtsstand innerhalb des Schußgebietes nach den zur Geltung kommenden Gesezen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, soweit sie dieser Gerichtsbarkeit besonders unterstellt werden.

Der Reichskanzler bestimmt nach Anhörung der Direktion der NeuGuinea-Kompagnie, wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, und inwieweit auch Eingeborene der Gerichtsbarkeit (§ 1) zu unterstellen sind. *)

§ 3.

Dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten steht die Befugniß zu, bei Erlaß polizeilicher Vorschriften (§ 4 des Gesezes über die Konjulargerichtsbarkeit) gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen, soweit ihm diese Befugniß durch besondere Anordnung des Reichsfanzlers ertheilt wird.**)

§ 4.

(Außer Kraft gesezt durch § 6 der Verordnung vom 13. Juli 1888.)

§ 5.

Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte hat dafür zu jorgen, daß die Zustellungen in dem Schutzgebiete mit der nach den vorhandenen Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Er erläßt die für die Ausführung erforderlichen Anordnungen und überwacht deren Befolgung.

$ 6.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden des Schutzgebietes alle Entscheidungen, einschliesslich der auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen. Diese Vorschrift findet auch auf die Zustellung der Zahlungsund Vollstreckungsbefehle an den Schuldner, sowie der Pfändungs- und Ueberweisungsbeschlüsse an den Schuldner und den Drittschuldner Anwendung. Für Beschlüsse, welche ausschliesslich die Prozess- oder Sachleitung, einschliesslich der Bestimmung oder Aenderung von Terminen, betreffen, genügt die Verkündung.***)

Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen durch den Gerichtsschreiber erfolgen.

Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zustellung bereits mit der Einreichung des zuzustellenden Schriftstückes bei der Gerichtsbehörde ein, sofern die Zustellung demnächst bewirkt wird.

Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichtsbehörde anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei.

Zustellungen außerhalb des Schutzgebietes erfolgen im Wege des Er

suchens.

Wohnt eine Partei außerhalb des Schuhgebietes, so kann, falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, angeordnet

Vergl. Nr. 203.

** Vergl. Nr. 167, 172, 174.

***) Es ist der gemäß § 1 der Verordnung vom 13. Juli 1888 (Nr. 176) abgeänderte Tert wiedergegeben.

werden, daß sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für ste bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. Diese Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner einen Schriftsaß zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung durch Anheftung an die Gerichts tafel bewirkt werden.

Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu bringen.

$ 7.

Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschliesslich durch die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten. Der Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht, soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, durch welche die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein würde.*)

Der Beamte kann nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Ausführung andere Personen beauftragen, welche nach seinen Anweisungen zu verfahren haben.

$ 8.

Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde im Schußgebiete nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt werden.

$ 9.

(Außer Kraft gesezt durch § 10 der Verordnung vom 13. Juli 1888.)

§ 10.

Das Gesez, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (BundesGefeßbl. S. 599) tritt für das Schußgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie be züglich aller Personen, welche nicht Eingeborene (§ 2 Absay 2) find, am 1. September 1886, in Kraft.**)

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 5. Juni 1886.
(L. S.)

Wilhelm.

Fürst v. Bismard.

176. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie.

Vom 13. Juli 1888.
(Reichs-Gesetzblatt S. 221.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf Grund des Gesezes, betreffend die Rechtsverhält

*) Es ist der gemäß § 2 der Verordnung vom 13. Juli 1888 abgeänderte Tert wiedergegeben.

**) Vergl. die Verordnung vom 1. März 1888 (Nr. 187).

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