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Den

den zu unterstreichenden Vermerk Behändigungsschein" bewirkt. gleichen Vermerk trägt das Couvert unten links, welchem der durch den Empfänger zu vollziehende Behändigungsschein beigeschlossen ist.

$13.

Die Identität des zuzustellenden Schriftstückes wird in der Weise fenntlich gemacht, daß der Gerichtsschreiber nach Eintragung desselben in das Zustellungsregister auf dem Couvert links oben den Monat und die Nummer des Zustellungsregisters vermerkt und zwar den ersteren in römischen Ziffern 3. B. Z. R. I. 6.

$ 14.

Sämmtliche Zustellungen haben regelmäßig direkt an den Adressaten zu erfolgen. Sie können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird.

§ 15.

Bei einfachen Zustellungen finden folgende Erleichterungen statt:

a) Trifft der Gerichtsvollzieher den Adressaten nicht an, dagegen einen weißen Hausgenossen oder nahen Nachbar desselben, so hat er die leptere Person in geeigneter Form um Annahme und Weiterbeförderung zu ersuchen.

b) Trifft der Gerichtsvollzieher keine weißen Personen, sondern einen farbigen Diener oder Arbeiter des Adressaten an, so hat er dem= selben begreiflich zu machen, daß das Schriftstückt seinem Herrn übergeben werden soll. Versteht der Farbige dies, und erscheint er dem Gerichtsvollzieher hinreichend zuverlässig, was z. B. bei Malayen, Chinesen 2c. häufig der Fall sein wird, so kann der Gerichtsvollzieher dem Farbigen das Schriftstück anvertrauen.

c) Erscheint der Farbige zu der ad b erwähnten Funktion untauglich, so hat der Gerichtsvollzieher ihn zu veranlassen, das Wohnzimmer des Adressaten zu öffnen, woselbst der Gerichtsvollzieher in Gegen= wart des Farbigen das Schriftstück an einer sicheren und in die Augen fallenden Stelle niederzulegen und demselben begreiflich zu machen hat, daß er bestraft werden würde, wenn er dasselbe verlezen sollte.

d) Trifft der Gerichtsvollzieher Niemand an, so kann er, falls eine Wiederholung des Zustellungsversuches nach Maßgabe der Entfernung oder sonstigen Umstände als unthunlich erscheinen sollte, das Schriftstück am Orte der Zustellung zurücklassen, indem er es durch Annageln an die Wohnungsthür oder durch Niederlegung an einem geeigneten Plaze gegen Verwehen oder Beschädigung durch Witterungseinflüsse sichert.

Diese besonderen Arten der Erledigung des Zustellungsauftrages a bis d) sind in die vierte Spalte des Zustellungsregisters nachzutragen; in den Fällen a bis c ist der Name der betreffenden Mittelsperson zu vermerken.

§ 16.

Bei den zu beurkundenden Zustellungen hat der Gerichtsvollzieher darauf zu achten, daß er den, dem zuzustellenden Schriftstücke beigeschlossenen Behändigungsschein nach Vollziehung durch den Adressaten zurückerhält.

Riebow, Die Kolonial-Gefeßgebung.

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Die Behändigungsscheine werden von dem Gerichtsschreiber nach folgendem Formular gefertigt:

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Sie tragen links oben die Ziffer des Zustellungsregisters (§ 13). Das Nichtpassende ist wegzulassen oder auszustreichen.

$ 17.

Die Vollziehung der Behändigungsscheine darf lediglich durch den auf der Adresse benannten Empfänger erfolgen, da bisweilen (z. B. C. P. C. SS 162 bis 164) von der Zustellung an eine bestimmte Person die Rechtsverbindlichkeit der Zustellung überhaupt abhängt. Ausnahmen, in welchen die Zustellung erforderlichenfalls an eine andere Person als den Adressaten erfolgen darf, werden durch den Richter bestimmt.

§ 18.

In Fällen einer einfachen oder zu beurkundenden Zustellung, in welchen die Ausführung derselben eine Reise des Gerichtsvollziehers zu Wasser oder zu Lande erforderlich machen würde, erfolgt die nähere Anordnung durch den Richter, desgleichen wenn eine Zustellung durch Absendung eines Eingeborenen-Kanoes bewirkt werden soll.

$ 19.

Zur Verminderung solcher Reisen ist der Gerichtsvollzieher befugt, einfache Zustellungen bei einer sich bietenden Schiffs oder Bootsgelegenheit einem Weißen, welcher zur Annahme und Beförderung des Schreibens bereit ist, dasselbe zu übergeben.

Betreffs zu beurkundender Zustellungen hat der Gerichtsvollzieher über derartige Beförderungsgelegenheiten an den Richter zu berichten, welcher entscheiden wird, ob dieselben benugt werden sollen oder nicht.

§ 20.

In den Fällen, in welchen eine Zustellung gemäß § 19 erfolgt, hat der Gerichtsvollzieher sich eine Empfangsbescheinigung der Mittelsperson ausstellen zu lassen. Weigert Lettere sich dessen, so ist ihr das zuzustellende Schriftstück nicht zu übergeben, selbst wenn der Richter die Anordnung ge troffen haben sollte. (§ 19 Absatz 2.)

Die Empfangsbescheinigung (Absatz 1) ist nach folgendem Formulare zu fertigen:

Ich bescheinige hiermit, ein gerichtliches Schreiben an den (Registernummer § 13) erhalten zu haben, und verpflichte mich, dasselbe alsbald nach meiner Rückkehr dem Adressaten einzuhändigen, demselben auch zu eröffnen, daß er den dem Schreiben beigeschlossenen Behändigungsschein nach Vollziehung baldmöglichst an das Gericht zurückzusenden hat.

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Handelt es sich um eine einfache Zustellung, so sind die Worte: „demselben auch zu eröffnen 2c." zu durchstreichen.

Eine Empfangsbescheinigung kann auf mehrere Fälle lauten; die zu beurkundenden Zustellungen sind als solche in derselben kenntlich zu machen (cfr. § 12).

§ 21.

Die vollzogenen Behändigungsscheine (§ 16), sowie die Empfangsbescheinigungen der Mittelspersonen (§ 20) sind von dem Gerichtsvollzieher dem Gerichtsschreiber zurückzureichen, welcher die Ersteren zu den betreffenden Akten, die Lehteren zu besonderen Sammelakten bringt.

$ 22.

Die Kontrole der durch den Gerichtsvollzieher zu bewirkenden Zustellungen erfolgt, wofern keine bestimmte Frist für deren Erledigung vorgeschrieben ist, am Wochenschlusse durch den Gerichtsschreiber. Derselbe prüft das Zustellungsregister (§ 10), insbesondere die Eintragungen in der vierten Spalte, macht die noch unerledigten Aufträge durch rothe Tinte oder Rothstift kenntlich und legt das Register, erforderlichenfalls unter mündlichen Erklärungen, dem Richter vor. Der Lehtere erläßt die weiteren Anordnungen.

In gleicher Weise werden die Sammelakten (§ 21) bezüglich des Eingangs der von dem Adressaten nach Vollziehung zurückzureichenden Behändigungsscheine kontrolirt.

§ 23.

Die Kontrole der binnen einer bestimmten Frist zu bewirkenden Zustellungen erfolgt außerdem durch in den bezüglichen Akten ergehende Reproduktionsvermerke, welche wie alle von Amtswegen zu beachtenden Termine (mit Ausnahme der mündlichen Verhandlungen) und Fristen in den Geschäftskalender eingetragen werden.

b) Zustellungen, welche durch Ersuchen der Kompagniedampfer oder von Schiffen der Kaiserlichen Marine bewirkt werden.

$ 24.

Die Zustellungen, deren Erledigung durch Ersuchen der Kompagniedampfer oder von Schiffen der Kaiserlichen Marine erfolgen soll, bestimmt der Richter. Derselbe erläßt auch die Ersuchungsschreiben an die Kommandos S. M. Schiffe.

§ 25.

Die im § 24 erwähnten Zustellungen werden in das Postregister eingetragen, welches nach folgendem Formulare geführt wird:

Laufende

Nummer monatlich.

Bezeichnung des Schriftstückes.

Quittung der Kapitäne der
Kompagniedampfer

wie des übergebenden Beamten.

$ 26.

In die erste Spalte trägt der Gerichtsschreiber die durch den Kalendermonat laufende Nummer des Zustellungsersuchens nach dem Zeitpunkte der Ergehens desselben ein.

Für die zweite Spalte gilt das im § 11 bezüglich der zweiten Spalte des Zustellungsregisters Gesagte.

In der dritten Spalte anerkennt der Kapitän des Kompagniedampfers den Empfang der Aufträge, wobei gestattet ist, daß er über mehrere in der im § 11 Absatz 3 gedachten Weise quittirt.

In Fällen, in welchen eine Quittung des Kapitäns nicht zu erlangen ist, z. B. bei Abwesenheit desselben oder zur Nachtzeit, sowie bei allen Ersuchen an Schiffe der Kaiserlichen Marine, hat der Beamte, welcher die Uebergabe an Bord bewirkt hat, dieselbe und die Person, an welche sie erfolgt ist, einzutragen.

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$ 27.

Die Unterscheidung der einfachen von den zu beurkundenden Zustellungen wird von dem Gerichtsschreiber in der zweiten Spalte des Registers durch den zu unterstreichenden Vermerk Behändigungsschein" bewirkt. Den gleichen Vermerk trägt das Couvert, in welchem sich das zuzustellende Schriftstück befindet, unten links; demselben ist der durch den Empfänger zu vollziehende Behändigungsschein beigeschlossen (§ 16).

$ 28.

Die Identität des zuzustellenden Schriftstückes wird in der Weije fenntlich gemacht, daß der Gerichtsschreiber nach Eintragung desselben in das Postregister auf dem Couvert links oben den Monat und die Nummer des Postregisters vermerkt, und zwar den letteren in römischen Ziffern 3. B. P. R. I. 6.

Die gleiche Ziffer ist auf den Behändigungsschein links oben zu sezen.

$ 29.

Wie die Zurückreichung der Behändigungsscheine bei zu beurkundenden Zustellungen, welche durch Ersuchen von Kompagniedampfern oder Schiffen der Kaiserlichen Marine erfolgen, zu geschehen hat, bleibt Mangels einer richterlichen Anordnung bei dem Ersuchen den Kapitänen, resp. den Kommandos überlassen.

$ 30.

Die Nebergabe an Bord, sofern sie dem Gerichtsvollzieher übertragen wird, hat durch denselben regelmäßig sofort nach Empfang des Auftrages zu erfolgen; etwaige Ausnahmen werden besonders angeordnet werden. Der Gerichtsschreiber hat darüber zu wachen, daß die Erledigung eines derartigen, dem Gerichtsvollzieher ertheilten Auftrages sofort erfolgt und Leßterer nach seiner Rückkehr die gemäß § 26 ausgefüllte Postliste vorlegt.

$ 31.

Die Kontrole über den Eingang der vollzogenen Behändigungsscheine erfolgt gemäß § 23.

Finschhafen, den 30. Dezember 1887.

Der Landeshauptmann.
Freiherr v. Schleiniz.

183. Derordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie.

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf Grund des § 3 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schuhgebiete, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1887 (Reichs-Geseßbl. S. 307), im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1.

Der Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schußgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie regelt sich, soweit nicht im Folgen= den abweichende Bestimmungen getroffen sind, nach den Vorschriften des preußischen Rechts, insbesondere des Geseßes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872 (Gesezjamml. S. 433).

§ 2.

Die Auflassungserklärungen des eingetragenen Eigenthümers und des neuen Erwerbers (§ 2 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872) können auch schriftlich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erklärungen ist nicht erforderlich.

$ 3.

Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb, sowie die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung.

Die an Stelle der Lezteren zur Ausführung dieser Verordnung erforder= lichen Vorschriften werden vom Reichskanzler nach Anhörung der Direktion der Neu-Guinea-Kompagnie erlassen.

§ 4.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb von herrenlosem Lande sowie auf die Grundstücke der Eingeborenen keine Anwendung. Jedoch bleiben Grundstücke, welche in das Grundbuch eingetragen sind, den Bestim= mungen der §§ 1 bis 3 unterworfen, auch wenn sie in das Eigenthum eines Eingeborenen übergehen.

§ 5.

Die Grundsäße, nach welchen bei dem durch den Kaiserlichen Schutzbrief vom 17. Mai 1885 der Neu-Guinea-Kompagnie ausschließlich vorbehaltenen Erwerb von Grundstücken durch Verträge mit den Eingeborenen oder durch Besißergreifung von herrenlosem Lande zu verfahren ist, werden von der Neu-Guinea-Kompagnie mit Genehmigung des Reichskanzlers festgestellt.

Die Eintragung der hiernach von der Neu-Guinea-Kompagnie erworbenen Grundstücke in das Grundbuch erfolgt auf Grund einer über den

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