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Erwerb ertheilten Bescheinigung des Landeshauptmanns oder eines von dem selben hierzu ermächtigten Beamten.

§ 6.

Andere Personen können aus der Besizergreifung von herrenlosem Lande oder aus Verträgen mit Eingeborenen wegen Erwerbung oder dinglicher Belastung von Grundstücken Rechte nur ableiten, wenn der Erwerb vor dem 21. Mai 1885 stattgefunden hat.

$ 7.

Für Eigenthumserwerbungen der im § 6 bezeichneten Art gelten die nachstehenden Vorschriften:

Im Falle der Besizergreifung von herrenlosem Lande ist zur Rechtswirksamkeit des Eigenthumsanspruches erforderlich, daß vor dem 21. Mai 1885 von dem herrenlosen Grundstück thatsächlich Besig ergriffen, sowie daß der Besitz nicht wieder aufgegeben oder sonst verloren worden ist.

Im Falle des Erwerbs auf Grund von Verträgen mit Eingeborenen ist erforderlich, daß vor dem 21. Mai 1885 zwischen dem Eigenthümer und dem Erwerber schriftlich oder mündlich ein Vertrag mit der Absicht der Uebertragung und des Erwerbs des Eigenthums geschlossen und der Besitz übertragen, sowie daß der Besiz nicht wieder aufgegeben oder sonst verloren worden ist.

$ 8.

Die Bestimmung im dritten Absaß des § 7 findet auf eine Veräußerung von Grundstücken, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zwischen Nichteingeborenen stattgefunden hat, entsprechende Anwendung.

$ 9.

Für die zum Schußgebiete gehörigen Inseln der Salomonsgruppe tritt an Stelle des in den §§ 6 und 7 bezeichneten Termins der 28. Oktober 1886.

§ 10.

Wer auf Grund von Erwerbstiteln der im § 6 bezeichneten Art Grundeigenthum im Schußgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie in Anspruch nehmen will, muß den Antrag auf Eintragung seines Eigenthums ins Grundbuch spätestens bis zum 1. März 1888 stellen. Eigenthumsansprüche, welche bis zu diesem Termine durch Stellung des bezeichneten Antrages nicht geltend gemacht sind, verlieren von Rechtswegen ihre Wirksamkeit.

Diese Vorschrift findet auf Eigenthumsansprüche aus Titeln, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in das von dem Kaiserlichen Kommissar angelegte Grundbuch oder Register für Landerwerbungen" eingetragen worden sind, keine Anwendung.

"

Die im vorigen Absatz bezeichneten Erwerber können jedoch auf Antrag des Stationsvorstehers des Bezirks, in welchem das Grundstück liegt, durch die zuständige Grundbuchbehörde zur Stellung des Antrages auf Eintragung ihres Eigenthums in das neue Grundbuch angehalten werden. Denselben ist hierzu, und zwar einem Jeden durch besondere Verfügung, eine Frist von mindestens drei Monaten anzuberaumen und damit die Ankündigung zu verbinden, daß bei Versäumung der Frist die Ansprüche ihre Rechtswirlsamkeit verlieren.

$ 11.

In den Fällen des § 10 ist der auf Eintragung des Eigenthums gerichtete Antrag nebst Anlagen abschriftlich dem Vorsteher der Station, in deren Bezirk das Grundstück liegt, mit der Aufforderung mitzutheilen, etwaige Einwendungen, welche auf Grund des ausschließlichen Rechtes der Neu-Guinea-Kompagnie zum Landerwerb gegen die Eintragung zu erheben find, binnen einer auf höchstens drei Monate zu bestimmenden Frist geltend zu machen.

Werden Einwendungen dieser Art innerhalb der Frist erhoben, so ist hiervon der Antragsteller mit der Ankündigung zu benachrichtigen, daß er seine Ansprüche gegen die Neu-Guinea-Kompagnie binnen der Ausschlußfrist von sechs Monaten durch Erhebung der Klage geltend zu machen habe.

Sind seitens der Neu-Guinea-Kompagnie Einwendungen vor Ablauf der Frist nicht erhoben, so erfolgt die Eintragung, falls im Uebrigen die Prüfung des Erwerbstitels des Antragstellers und seiner etwaigen Rechtsvorgänger (§§ 7 und 9) die Rechtsgültigkeit desselben ergiebt.

Zur Ergänzung des Beweises kann die Grundbuchbehörde entsprechende Ermittelungen vornehmen, sowie eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung entgegenstehender Ansprüche erlassen. Für die Anmeldung ist eine Frist von mindestens drei Monaten zu bestimmen. Die Bekanntmachung der Aufforderung erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel.

Die Grundbuchbehörde kann von den im vorhergehenden Absatz be= zeichneten Maßregeln absehen, wenn der Antragsteller und seine etwaigen Rechtsvorgänger mindestens während der letzten drei Jahre im ungestörten Bejiße des betreffenden Grundstückes gewesen sind.

$ 12.

Die Bestimmungen der Nr. IV der Erklärung, betreffend die gegen= seitige Handels- und Verkehrsfreiheit in den deutschen und englischen Besigungen und Schutzgebieten im westlichen Stillen Ozean, vom 10. April 1886 werden durch die §§ 7 ff. nicht berührt. Jedoch findet auf die Ansprüche britischer Staatsangehöriger, sobald sie durch die Entscheidung der in Nr. IV der Erklärung vorgesehenen gemischten Kommission festgestellt sind, die Vorschrift im lezten Absatz des § 10 Anwendung.

§ 13.

Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen dem Erlaß von Vorschriften, durch welche zum Schuße der Eingeborenen oder sonst im öffentlichen Interesse Eigenthumsbeschränkungen eingeführt werden, nicht entgegen.

$ 14.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei= gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1887.

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184. Anweisung, betreffend das Verfahren bei dem Grunderwerb der Neu-Guinea-Kompagnie.

Ueber die Besißnahme herrenlosen Landes und die Erwerbung von Grundstücken der Eingeborenen, zu welchen die Neu-Guinea-Kompagnie nach dem Kaiserlichen Schußbrief vom 17. Mai 1885 ausschließlich berechtigt ist, werden auf Grund des § 5 der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Juli 1887 (Reichs-Gesezbl. S. 379) und mit Genehmigung des Herrn Reichkanzlers die nachstehenden Vorschriften getroffen:

I. Bezüglich des herrenlosen Landes.

$ 1.

Der Besißnahme hat eine sorgfältige Untersuchung vorauszugehen, ob das Land, von welchem Besiß ergriffen werden soll, von Eingeborenen an gebaut oder sonst benut, oder mit üblichen Bezeichnungen als einem Einzelnen oder einer Gemeinschaft gehörig versehen ist, und ob es infolge dessen von bestimmten Personen als Eigenthum in Anspruch genommen wird.

$ 2.

Wo solche Anzeichen bei der Besichtigung sich finden, ist durch Befragung der Eingeborenen, welche in der Nähe angesiedelt sind, insbesondere der Familienhäupter sowie der Vorsteher von Gemeinden oder ähnlichen Verbänden, wenn solche vorhanden sind, zu ermitteln, von welchen Personen auf die betreffenden Grundstücke Ansprüche erhoben werden und welcher Art die selben sind. Bei der Befragung und der weiteren Besprechung darüber ist womöglich ein der Sprache der Betheiligten kundiger Dolmetscher zuzuziehen und ist darüber eine Verhandlung aufzunehmen, aus welcher der Hergang der Ermittelung und insbesondere die auf die Feststellung von Ansprüchen bezüglichen Fragen und Antworten ersichtlich werden.

Die Grundstücke, auf welche danach Ansprüche erhoben werden, sind vorläufig von der Besißnahme auszuschließen, und ist Bestimmung einzuholen, ob mit den angeblich Berechtigten wegen Ueberlassung der Grundstücke verhandelt werden soll oder nicht. Im ersteren Falle ist demnächst nach den Vorschriften der SS 5 ff. zu verfahren.

§ 3.

Sind keine Zeichen, daß das Land sich im Besitz Eingeborener befinde, aufzufinden, oder ist es nicht möglich, über die Bedeutung vorhandener Zeichen Aufschluß zu erhalten, weil Eingeborene in der Umgebung nicht vor: handen sind oder Aufschluß von ihnen nicht zu erlangen ist, so sind die gemachten Wahrnehmungen, sowie die Versuche, Auskunft zu erhalten, ausführ lich zu registriren, und ist demnächst zur Besizergreifung zu schreiten.

$ 4.

Die Besitzergreifung erfolgt, indem Grenzpfähle, Steine, Einhegungen oder andere Zeichen angebracht werden, aus welchen erkennbar wird, daß und in welchem Umfange das Grundstück für die Neu-Guinea-Kompagnie in Besit genommen worden ist. Darüber ist eine Registratur aufzunehmen, aus welcher zu ersehen sein müssen

a) die Lage der in Besitz genommenen Grundstücke unter Angabe etwaiger natürlicher Begrenzungen, der natürlichen Beschaffenheit oder des etwaigen Kulturstandes des Bodens und der ungefähren Größe;

b) Zahl, Beschaffenheit und Art der zur Kennbarmachung der Besig ergreifung angebrachten Zeichen.

Diese Registratur ist von dem beauftragten Beamten durch Unterschrift zu vollziehen. In die beizufügende Kartenskizze ist die Lage des Grundstückes, womöglich im Anschluß an Festpunkte, sowie die angebrachte Begrenzung mit möglichster Genauigkeit einzutragen.

II. Mittelbare Erwerbungen von Eingeborenen - Land.

§ 5.

Soll Land erworben werden, welches sich im Besiße von Eingeborenen befindet, oder auf welches einzelne derselben oder Gemeinschaften als ihnen gehörig Anspruch machen, und sind der oder die Besizer bereit, dasselbe zu überlassen, so ist die Uebertragung durch einen schriftlichen Vertrag zu be kunden. Demselben hat die Ermittelung vorauszugehen, welcher oder welchen Personen nach der Anschauung der betheiligten Eingeborenen das Recht zusteht, über die dauernde Veräußerung des Grundstückes zu bestimmen, welche Formen für solche Veräußerungen bei ihnen üblich sind und erfüllt werden müssen, um die Uebertragung gültig zu machen, und an welche Personen der Kaufpreis auszuantworten ist, um den Erwerber von seiner bedungenen Leistung wirksam zu entlasten.

Ergiebt die Ermittelung, daß das Recht zur Veräußerung bezw. zur Empfangnahme des Kaufpreises mehreren Personen zusteht, oder daß die Veräußerung von Seiten des einzelnen Privatbesitzers, um gültig zu sein, der Zustimmung anderer Personen, welche der Familie des Besizers oder seiner Gemeinde oder einem ähnlichen Verbande angehören, bedarf, so ist die Verhandlung mit allen Betheiligten zu führen, wenn angänglich, in einer Versammlung derselben, oder wenn dies nicht angänglich, dem Veräußerer eine Zeit zu bestimmen, binnen welcher er die Zustimmung der außer ihm Berechtigten beibringen soll.

§ 6.

Ist über den Gegenstand der Erwerbung, den dafür zu zahlenden Preis und über die zur Veräußerung, sowie zur Empfangnahme des Preises befugten Personen Verständigung erreicht, so ist der Vertrag mit dem oder den Berechtigten in deutscher Sprache in zwei gleichlautenden Exemplaren niederzuschreiben.

Derselbe muß Alles enthalten, was nach deutschem Recht für einen Kauf- bezw. Tauschvertrag wesentlich ist, also insbesondere:

eine genaue Bezeichnung des zu übertragenden Grundstücks nach Lage, Ausdehnung, Beschaffenheit und Begrenzung derart, daß es danach von anderen sicher unterschieden und aufgefunden werden kann,

den Willen der Eigenthumsübertragung von der einen und die Annahme derselben von der anderen Seite,

die Angabe des Kauf- oder Tauschpreises und die Bestimmung, wann und an wen derselbe entrichtet werden soll oder entrichtet worden ist,

die Erklärung, daß und wann das Grundstück übergeben worden ist oder übergeben werden soll.

Der Vertrag muß ferner darthun, daß dem Veräußerer die Bedeutung der Uebertragung deutlich gemacht worden ist, und zwar dahin, daß er durch die Veräußerung sich des Rechtes auf das Grundstück für sich und seine Familie auf alle Zeit begebe, daß er es demnach nicht nochmals an irgend eine andere Person veräußern könne, und daß der neue Erwerber befugt sei, daffelbe nach freiem Belieben zu benußen und darüber zu verfügen.

§ 7.

Der Vertrag ist von dem Vertreter der Neu-Guinea-Kompagnie zu unterschreiben und von dem oder den eingeborenen Kontrahenten, so lange sie nicht schreiben können, mit einem Handzeichen zu versehen, dessen Bedeutung dahin zu erläutern ist, daß sie damit ihre Zustimmung bindend bestätigen. Auch ist darauf zu halten, daß die etwaigen Miteigenthümer oder Nuzungsberechtigten, sowie die Personen, deren Zustimmung zu der Veräußerung erforderlich ist, den Vertrag mit gleichen Zeichen unter gleicher Belehrung vollziehen.

$ 8.

Wo angänglich, ist ein Dolmetscher, welcher der Sprache des oder der Veräußerer mächtig ist, zuzuziehen, und muß dessen Mitwirkung aus der Urkunde ersichtlich sein, außer ihm ein Zeuge, welcher bei der Verhandlung zugegen sein muß und insbesondere zu bescheinigen hat, daß nach seiner Ueberzeugung dem Veräußerer die Bedeutung der Uebertragung zum Bewußts sein gebracht worden ist. Beanstanden der oder die Veräußerer die Beifügung von Handzeichen aus irgend welchen Gründen, obwohl nicht zweifelhaft ist, daß sie in der Sache einverstanden sind, so ist der Grund der Weigerung anzugeben und in der Urkunde zu vermerken. Der Vertrag ist gleichwohl gültig, wenn durch den anwesenden Zeugen bestätigt wird, daß die Weigerung der Vollziehung andere Gründe habe als den Mangel des Einverständnisses; und daß lezteres nach seiner Wahrnehmung vorhanden sei.

$ 9.

Die Uebergabe des erworbenen Grundstückes ist derart zu bewirken, daß sie alsbald nach der Verständigung über den Inhalt des Vertrages thatsächlich erfolgt. Daß und wie dies geschehen, ist in dem Vertrage zu vermerken. Erfolgt die Uebergabe ausnahmsweise an einem späteren Zeits punkte, so ist darüber eine besondere schriftliche Verhandlung aufzunehmen, bei welcher dieselben Formen wie bei dem Ueberlassungsvertrage zu beobachten sind.

§ 10.

Die Zahlung des Kaufpreises in Geld oder Waaren erfolgt in der Regel unmittelbar nach der Uebergabe. Es ist die streng zu erfüllende Pflicht der Vertreter der Kompagnie, dafür zu sorgen, daß derselbe underfürzt und in völliger Uebereinstimmung mit vorgängiger Verabredung an diejenigen geleistet werde, welche darauf nach den vorangegangenen Ermitte

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