Page images
PDF
EPUB

lungen Anspruch haben. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, so ist denselben die Theilung des Kaufpreises zu überlassen. Die Leistung der Zahlung, die Personen, welche sie in Empfang genommen haben, sowie die Anerkennung des Empfanges und der Befriedigung der Ansprüche an den Erwerber müssen aus dem Vertrage hervorgehen. Erfolgt aus besonderen Gründen die Zahlung des Kaufpreises an einem späteren Termin als dem des Vertragsschlusses, so ist darüber eine besondere Verhandlung unter den Formen, welche für lezteren vorgesehen sind, aufzunehmen.

§ 11.

Das eine Exemplar des Vertrages ist, nach der Vollziehung desselben, dem oder den Veräußerern zu übergeben und zu belassen.

Berlin, den 10. August 1887.

Neu-Guinea-Kompagnie.
Die Direktion:

A. v. Hansemann.
Vorsitzender.

Herzog.

185. Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Juli 1887, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie.

Für das Schußgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie wird auf Grund des § 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schußgebiete der Neu-Guinea - Kompagnie, vom 20. Juli d. J. nach Anhörung der Direktion der Neu-GuineaKompagnie die nachstehende Grundbuchordnung erlassen.

I. Einrichtung der Grundbücher.

$ 1.

Für jeden Verwaltungsbezirk des Schuhgebietes oder für Theile desselben wird ein Grundbuch angelegt, in welches die durch Nichteingeborene erworbenen Grundstücke eingetragen werden.

Die nähere Bestimmung der Grundbuchbezirke erfolgt durch den Landeshauptmann. Dieselben sind, soweit möglich, nach natürlichen Grenzen (Inseln, Flußläufen, Bergzügen u. s. w.) festzusehen. Der Landeshauptmann bestimmt auch den Zeitpunkt, an welchem das Grundbuch anzulegen ist.*)

$ 2.

Die Grundbücher werden nach dem Formular in Anlage A eingerichtet. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt. Es kann jedoch für mehrere in demselben Grundbuchbezirk liegende Grundstücke desselben

*) Vergl. Nr. 186 und 186 a.

Eigenthümers ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt angelegt werden, wenn daraus nach dem Ermessen der Grundbuchbehörde keine Verwirrung zu besorgen ist.

Die Grundbuchblätter eines Grundbuches erhalten fortlaufende Nummern nach dem Zeitpunkt der Anlegung.

$ 3.

Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei Abtheilungen.
Der Titel giebt in der ersten Hauptspalte an:

1. die Bezeichnung des Grundstückes nach Lage und Begrenzung,
nach seinem etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen
unter Bezugnahme auf die bei den Grundakten befindliche Karte
(SS 21, 36), sowie thunlichst die Eigenschaft des Grundstückes
nach Kultur und Art der Benutzung;

2. die Größe des Grundstückes.

Die für die Bezeichnung des Grundstückes nach dem Steuerbuch bestimmte Unterspalte ist vorläufig noch offen zu lassen.

Sind mehrere Grundstücke in demselben Grundbuchblatt vereinigt, so sind dieselben unter fortlaufenden Nummern gesondert in der ersten Hauptspalte aufzuführen.

Die zweite Hauptspalte ist zu Abschreibungen bestimmt.

$ 4.

In die erste Spalte der ersten Abtheilung ist einzutragen:

der Eigenthümer nach Vor- und Zunamen, nach Stand, Gewerbe oder anderen unterscheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufenthaltsort; eine juristische Person nach ihrer geseßlichen oder in der Verleihungsurkunde enthaltenen Benennung; eine Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft und Genossenschaft unter ihrer Firma und Bezeichnung des Ortes, wo sie ihren Siz hat;

in die zweite Spalte:

das Datum der Eintragung, der Rechtsgrund derselben (Auflassung, Testament, Erbbescheinigung u. dergl. m.), sowie die Vermerke über Zuschreibungen;

in die dritte Spalte:

auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis oder die Schäßung des Werthes nach einer öffentlichen Taxe und bei Gebäuden der Feuerversicherungssumme mit Angabe des Tages der Versicherung.

§ 5.

In die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen: 1. dauernde Lasten und wiederkehrende Geld- und Naturalleistungen, welche auf einem privatrechtlichen Titel beruhen,

2. die Beschränkungen des Eigenthums und des Verfügungsrechts des Eigenthümers.

In die zweite Hauptspalte „Veränderungen" werden alle Veränderungen eingetragen, welche die in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte und Beschränkungen erleiden.

Ist ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes Recht aufgehoben, so erfolgt die Löschung in der Hauptspalte Löschungen"; die Löschung einer

"

Veränderung wird unter der zweiten Hauptspalte in der Nebenspalte „Löschungen“ bewirkt.

$6.

In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden die Hypotheken eingetragen.

Wenn mit solchen Rechten der Besitz und Genuß des Grundstückes von Seiten des Gläubigers verbunden ist, so wird zugleich dieses Recht in der zweiten Abtheilung vermerkt.

"

In die zweite Hauptspalte Veränderungen“ sind alle Veränderungen der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten, sowie etwaige Beschränkungen des Verfügungsrechts über dieselben zu vermerken.

Die Nebenspalte Löschungen“ in der zweiten Hauptspalte ist für die Löschung der Veränderungen, die Hauptspalte „Löschungen“ zur Löschung der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten bestimmt.

$ 7.

Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundatten gehalten. Grundakten sind Tabellen vorzuhesten, welche eine wörtliche Abschrift der Grundbuchblätter sein müssen.

$ 8.

Die Einsicht der Grundbücher und Grundakten ist Jedem gestattet, welcher nach dem Ermessen des Vorstehers der Grundbuchbehörde ein rechtliches Interesse dabei hat.

Den Behörden des Reiches und der Neu-Guinea-Kompagnie, sowie den von ihnen beauftragten Beamten steht die Einsicht der Grundbücher und Grundakten und die Entnahme von Bemerkungen aus denselben frei, auch sind sie berechtigt, Abschriften zu verlangen.

II. Zuständigkeit und Verfahren.

$ 9.

Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gehört zur Zuständigkeit der mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten (Grundbuchrichter).

§ 10.

Der Grundbuchrichter verfährt, soweit nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist, nur auf Antrag.

Die Anträge werden mündlich bei dem Grundbuchrichter angebracht oder schriftlich eingereicht. Mündliche Anträge auf Eintragungen oder Löschungen sind von dem Grundbuchrichter aufzunehmen.

§ 11.

Schriftliche, zu einer Eintragung oder Löschung erforderliche Anträge und Urkunden, sowie die Vollmachten von Personen, welche als Bevollmächtigte Anträge stellen oder Erklärungen abgeben, müssen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt sein. Jedoch bedürfen schriftliche Anträge, welchen die beglaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die beantragte Eintragung oder Löschung schon bewilligt haben, keiner besonderen Beglaubigung.

Der gerichtlichen oder notariellen Aufnahme oder Beglaubigung steht die Aufnahme oder Beglaubigung durch einen Stationsvorsteher der NeuGuinea-Kompagnie oder dessen Stellvertreter oder durch die von dem Landes hauptmann sonst hierzu ermächtigten Beamten gleich.

Der Aufnahme eines besonderen Protokolls über die Beglaubigung oder der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht.

§ 12.

Urkunden und Anträge der öffentlichen Behörden des Schußgebietes, des Reiches oder eines Bundesstaates, sowie der rechtlichen Vertreter der Neu-Guinea - Kompagnie bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.

§ 13.

Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlichen Urkunden oder Vollmachten von einer ausländischen Behörde ausgestellt oder beglaubigt, und ist die Befugniß dieser Behörde zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht durch Staatsverträge des Deutschen Reichs verbürgt oder sonst dem Grundbuchamt bekannt, so muß die Befugniß der ausländischen Behörde zur Aufnahme des Aktes und deren Unterschrift auf gesandtschaftlichem oder onsularischem Wege festgestellt werden.

$ 14.

Die Anträge sowohl als die Urkunden sind genau mit dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Grundbuchbehörde zu versehen.

Dieselben bleiben, sofern nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei den Grundakten.

§ 15.

Die Verfügungen auf die Anträge sind vom Grundbuchrichter zu erlassen. Dieselben sollen den Inhalt der Eintragung wörtlich angeben.

Die auf Grund der Verfügungen vorzunehmenden Eintragungen können von dem Gerichtsschreiber als Grundbuchführer ausgeführt werden.

§ 16.

Bei allen Einschreibungen in das Grundbuch ist der Tag der Einschreibung anzugeben; die in die zweite und dritte Abtheilung einzutragenden Posten sind in jeder Abtheilung mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Einschreibungen sind im Grundbuch von dem Grundbuchrichter, und, sofern sie von dem Grundbuchführer vorgenommen sind, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 17.

Der Grundbuchrichter hat die Rechtsgültigkeit der vollzogenen Auf lassung, Eintragungs- und Löschungsbewilligung nach Form und Inhalt zu prüfen. Ergiebt die Prüfung für die beantragte Eintragung oder Löschung ein Hinderniß, so hat der Grundbuchrichter dasselbe dem Antragsteller bekannt zu machen.

§ 18.

Bei mehreren Eintragungsgesuchen für dasselbe Grundstück erfolgt die Eintragung in der durch den Zeitpunkt der Vorlegung der Gesuche bei der

Grundbuchbehörde bestimmten Reihenfolge und aus gleichzeitig vorgelegten Gesuchen zu gleichem Recht, wenn nicht in denselben eine andere Reihenfolge bestimmt ist.

Werden mehrere Auflassungserklärungen desselben Eigenthümers zu Gunsten verschiedener Personen vorgelegt, bevor auf eine derselben eine Eintragung erfolgt ist, so unterbleibt die Eintragung bis zur Erledigung des Widerspruches.

$ 19.

In den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken eine Auflassungserklärung des bisher eingetragenen Eigenthümers nicht voraussetzt, kann der Eigenthümer von dem Grundbuchrichter durch Geldstrafen bis zu je 150 Mk. zur Eintragung seines Eigenthums angehalten werden, wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung Berechtigter oder der Stationsvorsteher des Bezirks dieselbe beantragt.

Bestreitet der angebliche Eigenthümer die Thatsachen, welche zur Begründung des Antrages geltend gemacht sind, so ist der Antragsteller auf den Prozeßweg zu verweisen.

$ 20.

Die Eintragung des Eigenthümers ist dem bisher eingetragenen Eigenthümer und den aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten, sowie dem Stationsvorsteher, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, bekannt zu machen.

§ 21.

Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück abgezweigt werden soll, auf ein anderes Blatt zu übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück nach den im § 3 bestimmten Merkmalen unter Beifügung einer von einem beeidigten Vermessungsbeamten aufgenommenen oder beglaubigten, die Lage und Größe des Grundstückes ergebenden Karte bezeichnet werden.

$ 22.

Soll die Abtretung einer Hypothek ins Grundbuch eingetragen werden, so ist mit der Abtretungserklärung die Hypothekenurkunde vorzulegen.

Die Abtretungserklärung muß den Namen des einzutragenden Erwerbers der Hypothek enthalten. Der Annahmeerklärung desselben bedarf es nicht. Die Eintragung der Abtretung wird auf der Hypothekenurkunde vermerkt und dieser Vermerk mit der Unterschrift und dem Siegel der Grundbuchbehörde versehen.

§ 23.

Erfolgt eine Theilabtretung, so ist von der Hypothekenurkunde eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift anzufertigen und zugleich auf die Haupturkunde der Vermerk, welcher Theil der Hypothek abgetreten, und auf die beglaubigte Abschrift der Vermerk, für wen und über welchen Theil derselben die Abschrift gefertigt ist, zu seßen.

Soll die Theilabtretung eingetragen werden, so sind die Haupturkunde und die beglaubigte Abschrift der Grundbuchbehörde vorzulegen und ist die Eintragung der Abtretung gemäß § 22 auf beiden Urkunden und außerdem neben dem Eintragungsvermerk auf der Haupturkunde zu vermerken:

noch gültig auf (mit Angabe der Summe).

« PreviousContinue »