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b) die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des Titels und der ersten Abtheilung des Grundbuchblattes die Hälfte der Säße zu § 2, jedoch nicht über 5 Mark.

§ 7.

Ergiebt sich bei Berechnung der Kosten in den Fällen der §§ 2 bis 6 ein geringerer Betrag als 0,50 Mark, so wird letterer Betrag in Ansaz gebracht.

§ 8.

Für jede einzelne Benachrichtigung eines dinglich Berechtigten von einer erfolgten Eigenthumsveränderung 0,50 Mark, wenn der Werth des dinglichen Rechts 100 Mark übersteigt.

Die bei der Eintragung des Eigenthümers stattfindenden Benachrichti gungen des bisherigen Eigenthümers und des Stationsvorstehers sowie die Aufforderung an den Eigenthümer, sein Eigenthum eintragen zu lassen, und die Festsetzung der für den Fall der Nichtbefolgung angedrohten Geldstrafe unterliegen keinem besonderen Kostensaß.

$ 9.

Werden Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Eintragungen nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten bestimmten Abschrift zurückgefordert, so sind für jeden Bogen der auf Anordnung des Grundbuchrichters zu fertigenden Abschrift 0,50 Mark zu entrichten. Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Ab schriften erfolgt kostenfrei.

§ 10.

Wird der Antrag auf Eintragung des Eigenthümers als unbegründet zurückgewiesen, so hat der Antragsteller 1/5 der im § 1 bestimmten Kosten zu zahlen.

§ 11.

Außer den in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Kosten werden die baaren Auslagen erhoben, welche durch das Verfahren verursacht sind.

§ 12.

Der Grundbuchrichter kann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.

186. Verordnung, betreffend Einrichtung von Grundbuchbezirken, Zeitpunkt für Anlegung von Grundbüchern und Anträge auf Eintragung von Grundeigenthum im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie in das Grundbuch.

Ich verordne wie folgt:

1. Es werden in Gemäßheit der Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 30. Juli 1887 zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Juli 1887, betreffend den Eigenthumserwerb und die

dingliche Belastung der Grundstücke im Schußgebiete der Neu-
Guinea-Kompagnie zunächst folgende Grundbuchbezirke dieses Schuß-
gebietes bestimmt:

1. Gazelle-Halbinsel nebst umliegenden kleineren Inseln; *)
2. Neu-Lauenburg; *)

3. Neu-Mecklenburg I., umfassend die nordwestliche Hälfte von der
Steffenstraße bis zu 152° östlicher Länge und der Fischer- und
Gardner-Insel;

4. Neu-Mecklenburg II., umfassend die südöstliche Hälfte von 152°
östlicher Länge an, und die Gerrit Denys-Insel und die nördlich
und östlich davon gelegenen kleinen Inseln bis zu 155° östlicher
Länge;

5. Neu-Hannover von der Steffenstraße an mit den umgelagerten
Inseln, sowie die Inseln Matthias, Squally und Portland;
6. die Admiralitätsinseln und umliegenden Inseln zwischen dem
Aequator und 3° südlicher Breite sowie zwischen 142° und
149° östlicher Länge;

7. der zum Schutzgebiete gehörige Theil der Salomonsinseln und
die nördlich davon gelegenen kleinen Inseln.

2. Als Zeitpunkt der Anlegung des Grundbuches wird der 2. März
1888 bestimmt. Von diesem Tage ab können Eintragungen er-
folgen. Es wird begonnen mit Eintragung von Liegenschaften im
dritten Grundbuchbezirk Neu-Mecklenburg I.

3. Den Anträgen auf Eintragung von Grundeigenthum in das Grund-
buch (§ 10 der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Juli 1887) sind
die etwa vorhandenen Urkundentitel vollständig beizufügen, auch sind
in denselben die Besißtitel nach Lage, Größe, Beschaffenheit, Grenzen-
bezeichnung 2. des in ihnen bezeichneten Grundbesißes übersichtlich
zu benennen und zu gruppiren.
Finschhafen, den 6. Dezember 1887.

Der Landeshauptmann.

Frhr. v. Schleiniz.

186a. Verordnung, betreffend die Einrichtung von
Grundbuchbezirken.

Im weiteren Verfolg der Verordnung vom 6. Dezember v. J., betreffend Einrichtung von Grundbuchbezirken für den Bismarckarchipel und die Salomonsinseln, werden in Gemäßheit der Verfügung des Herrn Reichslanzlers vom 30. Juli 1887 zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Juli 1887, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schußgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie für Kaiser Wilhelms-Land zunächst folgende Grundbuchbezirke bestimmt:

*) Durch Verfügung des Landeshauptmanns vom 11. Februar 1889 ist die Anlegung des Grundbuches für den Bezirk Nr. 1 durch Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom Februar 1890 für den Bezirk Nr. 2 angeordnet worden.

1. Finschhafen, umfassend den Bezirk der Centralstation und der Nebenstation Butaueng,

2. Konstantinhafen,

3. Haßfeldthafen.

Anträge auf Eintragung von Grundeigenthum in die Grundbücher der drei vorgenannten Grundbuchbezirke können vom 1. November ab bei dem Kaiserlichen Gericht des Schußgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie zu Finschhafen erfolgen.

Finschhafen, den 16. Oktober 1888.

Der c. Landeshauptmann.

Kraette.

187. Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes auf den zum Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln.

Vom 1. März 1888. (Reichs-Gesezblatt S. 63.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf Grund des Geseßes, betreffend die Rechtsverhält nisse der deutschen Schußgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Geseßbl. S. 75) im Namen des Reichs, was folgt: *)

Einziger Paragraph.

Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) tritt für die zum Schußgebiete der Neu-GuineaKompagnie gehörigen Salomonsinseln bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene (§ 2 Absah 2 der Verordnung vom 5. Juni 1886, ReichsGefeßbl. S. 187) sind, am 1. April 1888 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 1. März 1888.

(L. S.)

Wilhelm.

Fürst v. Bismard.

188. Verordnung, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 4. Mai 1870 über die Eheschließzung und die Beurkundung des Personenstandes.

Um den Bestimmungen des Gesches vom 4. Mai 1870 eine den Verhältnissen des Schutzgebietes entsprechende Anwendung zu sichern, wird auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli

*) Vergl. § 10 der Verordnung vom 5. Juni 1886 (Nr. 175).

1879, und des § 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schußgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 5. Juni 1886 Folgendes verordnet:

§ 1.

Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb zweier Monate dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.

Zur Anzeige sind verpflichtet:

1. der eheliche Vater,

2. jede bei der Niederkunft zugegen gewesene Person,

3. die Mutter.

Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.

Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.

$ 2.

Jeder Sterbefall ist spätestens binnen eines Monats dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen. Zur Anzeige sind verpflichtet:

1. das Familienhaupt,

2. die zu der Familie gehörenden Hausgenossen,

3. die sonstigen Mitbewohner der Behausung, in welcher sich der Sterbefall ereignet hat.

Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.

Zur Anzeige ist außerdem derjenige verpflichtet, welcher einen Leichnam findet.

Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.

$ 3.

Wer bei dem Eintritt eines Geburts- oder Sterbefalls zugegen gewesen ist oder sonst von dem Falle Kenntniß erlangt hat, ist verpflichtet, auf die Aufforderung des Standesbeamten als Zeuge vor demselben zu erscheinen.

Wer

$ 4.

1. den in den §§ 1 und 2 vorgeschriebenen Anzeigepflichten oder 2. der in dem § 3 vorgesehenen Zeugnißpflicht

nicht nachkommt wird mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafe tritt in den Fällen der Nr. 1 nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist.

Außerdem sind die Standesbeamten befugt, die zu Anzeigen oder sonstigen Handlungen auf Grund dieser Verordnung Verpflichteten hierzu durch

Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen.

§ 5.

Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zu Eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

$ 6.

Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in dem Geseße vom 4. Mai 1870 gegebenen Vorschriften eine Eheschließung vollzieht, wird mit Geldstrafe bis zu Fünfhundert Mark bestraft.

$ 7.

Die gegenwärtige Verordnung findet auf Geburts- und Sterbefälle von Eingeborenen, sowie auf Eheschließungen zwischen Eingeborenen keine Anwendung.

Finschhafen, den 22. Februar 1887.

Der Landeshauptmann.
Freiherr v. Schleiniz.

Personen, auf welche das

189. Instruktion zu dem Gesetze vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes.

Vom 12. November 1886.

Nachdem das Gesetz vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande durch § 4 des Gesetzes vom 17. April 1886 (Reichs-Gesezbl. S. 75) mit den darin vorgesehenen Maßgaben auf die Schutzgebiete für anwendbar erklärt und durch die Kaiserliche Verordnung vom 5. Juni 1886 (§ 10) für das Schußgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vom 1. September 1886 ab in Kraft gesezt worden ist, werden behufs Ausführung des Gesetzes, mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers, folgende Bestimmungen getroffen, nach welchen die Standesbeamten sich zu richten haben.

I. Allgemeine Bestimmungen.

$ 1.

Das Gesetz vom 4. Mai 1870 findet im Bereiche des Schußgebietes Beset anwend nicht nur auf Reichsangehörige, sondern nach § 10 und § 2 der Kaiserbar ist. lichen Verordnung vom 5. Juni 1886 auf alle Personen Anwendung, welche in dem Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten, sofern sie nicht Eingeborene sind, ohne Unterschied der Nationalität oder Staatsangehörigkeit.

Für die bezeichneten Personen erfolgt die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle ausschließlich durch die nach § 4 des Gesezes

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