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§ 37.

Eintragung.

Entstehen Bedenken über die Richtigkeit der Angaben des die Geburt Aussehung der Anmeldenden, so hat der Beamte durch Vernehmung des Geburtshelfers, der Hebamme oder anderer Personen, welche Auskunft zu ertheilen vermögen, anderweiten Beweis zu erheben und, bis dies geschehen, die Eintragung in das Register auszuseßen.

§ 38.

In allen Fällen, wo die Eintragung einer Geburt in das Register aus- Verhandlung über die Ausgesetzt werden muß, ist über die Anmeldung und über die sich an dieselbe fehung. knüpfenden weiteren Erörterungen eine Verhandlung aufzunehmen und auf dieselbe bei der später wirklich erfolgenden Eintragung in das Register kurz zu verweisen.

Diese Verhandlungen sind, nach Jahrgängen chronologisch geordnet, aktenmäßig zusammenzufassen und neben den drei Registern aufzubewahren. Der Einreichung der Urschrift oder einer Abschrift derselben mit dem am Jahresschluß einzusendenden zweiten Exemplare des Geburtsregisters bedarf es nicht.

V. Todesfälle.
§ 39.

Die Eintragung eines Todesfalles in das Register für Sterbefälle Eintragung erfolgt nach folgendem Formular:

Verhandelt zu

hundert und

.

den ersten (zweiten 2c.)

fällen.

von Todes.

Achtzehn

Vor mir, dem unterzeichneten Beamten, erschienen heute im Amtslokale

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(Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der beiden Zeugen). (Name des Zeugen Nr. 1) zeigt an, daß am Achtzehnhundert

um

nachmittags (nachts 2c.) in N. N. verstorben sei: der (die)

Uhr

(Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, dessen Staatsangehörigkeit, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn- und Geburtsort), Ehemann (Ehefrau) der (des).

des Ehegatten), Sohn (Tochter) des

(Vor- und Familiennamen (Vor- und Familiennamen,

Staatsangehörigkeit, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des

Verstorbenen).

Der .

(Name des Zeugen Nr. 2) gab eine hiermit überein

stimmende Erklärung ab.

Hierüber ist gegenwärtige Verhandlung aufgefeßt und nach Vorlesung von den Erschienenen unterschrieben worden.

Geschlossen wie oben.

(Unterschriften der Deklaranten.)

(Amtliche Stellung und Unterschrift des Beamten.)

Hat der Verstorbene Abkömmlinge hinterlassen, so sind deren Namen, Alter 2c. in das Protokoll aufzunehmen.

Angabe der
Staats-

§ 40.

Die Eintragung muß alle im Formulare vorgeschriebenen Angaben angehörigkeit enthalten.

des Verstorbenen und

Die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen ist, soweit sie ermittelt seiner Eltern. werden konnte, anzugeben. Auch ist bei Aufführung der Eltern des Verstorbenen deren Staatsangehörigkeit neben den sonst vorgeschriebenen Daten, soweit bekannt, stets besonders anzugeben (z. B. Sohn des N. N., Kaufmanns, und der N. N., geborenen N. N., ohne Gewerbe, Beide.. Staatsangehörige und wohnhaft zu N.).

Auf die frühere (vor der Verheirathung besessene) Staatsangehörigkeit der Mutter (des Verstorbenen) kommt es hier nicht an.

§ 41.

Persönliche und War die verstorbene Person unverheirathet, so ist, außer wenn sie im Familienver hältnisse des Kindesalter stand, an der Stelle des Formulars, wo sonst die Bezeichnung Verstorbenen. als „Ehemann (Ehefrau) der (des) N. N." stattzufinden hätte, das Wort „ledig" aufzunehmen.

Beugen.

Ergänzende Er. mittelungen.

einer Todt

Soweit die persönlichen und Familienverhältnisse des Verstorbenen (§ 12 Nr. 1 bis 3 des Geseßes vom 4. Mai 1870, § 39 dieser Instruktion) nicht bekannt sind, ist dies in der Verhandlung ersichtlich zu machen. Eine Ausseßung der Eintragung zu dem Zwecke, um über die nicht weiter bekannten persönlichen und Familienverhältnisse des Verstorbenen Ermittelungen anzustellen, hat nicht stattzufinden.

§ 42.

Als zweiter Zeuge neben demjenigen, welcher die Anzeige erstattete, ist womöglich eine Person zuzuziehen, welche entweder dem Hinscheiden des Verstorbenen beigewohnt, oder von dessen Tode zuverlässige Kenntniß er halten hat.

§ 43.

Entstehen Bedenken über die Richtigkeit der Angaben der Zeugen, oder kann nach den besonderen Umständen der Tod durch Zeugenaussagen nicht festgestellt werden, so bleibt es dem pflichtmäßigen Ermessen der Beamten überlassen, anderweitige Erörterungen (Vernehmung des Arztes 2c.) zu veranlassen.

$ 44.

Beurkundung Bei der Beurkundung einer Todtgeburt oder des in der Geburt ergeburt im folgten Todes des Kindes, welche im Sterberegister zu erfolgen hat (§ 35 Sferberegister. dieser Instruktion), ist das im § 34 oben vorgeschriebene Formular mit entsprechender Abänderung („ein todtes Kind ..... Geschlechts geboren“ oder „ein Kind . . . Geschlechts geboren worden und in der Geburt

verstorben sei") zu benußen.

Da übrigens die Eintragung eines Todesfalles auf Grund der Erklärung zweier Zeugen erfolgt, so wird sich empfehlen, das im § 34 der Instruktion vorgeschriebene Formular bei der Beurkundung einer Todtgeburt in der Weise zu ergänzen, daß bei Benennung der beiden Zeugen am Schlusse der Verhandlung bei einem derselben unter 1 oder 2 — hinzugefügt wird: welcher eine mit der vorstehenden Erklärung übereinstimmende Erklärung abgab", oder wenn beide Zeugen dieselbe abgeben, daß hinter den Worten

„der beiden Zeugen" hinzugefügt wird: welche eine mit der vorstehenden Erklärung übereinstimmende Erklärung abgaben.“

§ 45.

örterungen.

In allen Fällen, in welchen die Eintragung des Todesfalles nicht streng Besondere Gr. nach Vorschrift des § 12 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 oder sofort nach der Anmeldung des Todesfalles hat bewirkt werden können, ist eine Verhandlung aufzunehmen, aus welcher die stattgehabten Erörterungen und namentlich die Nothwendigkeit der Abweichung von der geseßlichen Regel zu erkennen sind. Alle derartigen Verhandlungen sind, chronologisch geordnet, in ein besonderes Aktenstück für jedes Jahr zusammenzufassen und neben den drei Registern aufzubewahren.

VI. Abschluß der Register und Einsendung des zweiten Exemplars sowie der Registerauszüge.

§ 46.

Register.

Der Abschluß der Register am Jahresschlusse kann nur durch den Abschluß der Standesbeamten selbst bezw. dessen Stellvertreter erfolgen. Er darf nicht mit Rücksicht darauf, daß schon angemeldete Geburts- oder Todesfälle noch nicht zur Eintragung gelangen konnten, oder aus sonstigen Gründen hinausgeschoben werden.

Für den Vermerk, mit welchem die Register abgeschlossen werden, em= pfiehlt sich nachstehende Fassung:

Abgeschlossen für das Jahr Eintausend achthundert und einer (zwei 2c.) Eintragung (Eintragungen).

mit

N. (Ort), den .

Der Standesbeamte.

N. N.

(Amtliche Stellung.)

Haben keine Eintragungen stattgefunden, so wird der Vermerk in dem bei dem Beamten verbleibenden Exemplare (dem gebundenen Register) — ein zweites Exemplar ist in diesem Falle nicht entstanden ebenso wie vorstehend zu lauten haben, nur mit der Aenderung, daß es statt mit einer (zwei 2c.) Eintragung (Eintragungen) heißt: „Ohne Eintragung“.

Der Vermerk ist von dem Tage zu datiren, an welchem er durch die Unterschrift des Beamten thatsächlich vollzogen wird.

$ 47.

Das zweite Exemplar der Register ist mit einem besonderen Berichte dem Reichskanzler einzureichen.

Hat im Laufe des Jahres eine Eintragung in einem der Register nicht stattgefunden, so ist nicht eine Abschrift des Abschlußvermerks, welcher in dem bei dem Beamten verbleibenden gebundenen Register aufzunehmen ist (§ 46 dieser Instruktion), einzureichen, sondern lediglich die im § 2 Absatz 3 des Gesezes vom 4. Mai 1870 vorgeschriebene amtliche Bescheinigung (Vakatanzeige), für die sich folgende Fassung empfiehlt:

Einreichung

des zweiten Exemplars,

eventuell einer Batatanzeige.

Ich bescheinige hierdurch amtlich, daß in das bei dem Standes

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Register im Jahre eine Eintragung nicht er

folgt ist.

N. N., den ten

18

Der Standesbeamte.

(Siegel.)

Einsendung von Register.

regierungen.

N. N. (Amtliche Stellung.)

Eine solche Bescheinigung ist getrennt für jedes der drei Register, in welchem keine Eintragung statthatte, einzureichen.

§ 48.

Die im § 2 Absatz 2 des Gesezes vom 4. Mai 1870 vorgesehene Einauszügen an sendung von Registerauszügen (beglaubigten Abschriften der betreffenden Ein bie Bundes tragungen) für die Bundesregierungen erfolgt an den Reichskanzler. Sind bei Eheschließungen beide Verlobte Reichsangehörige, aber Angehörige verschiedener Bundesstaaten, so ist ein Auszug für jede der betreffenden Bundesregierungen zu schicken.

Geschäftsver

tehr mit dem

$ 49.

Die in den §§ 15, 30, 47 und 48 dieser Instruktion vorgesehenen Reichstanaler. Mittheilungen an den Reichskanzler sind durch Vermittelung des Landeshauptmanns der Direktion der Neu-Guinea-Kompagnie zur Weiterbeförderung einzureichen.

Berlin, den 12. November 1886.

Neu-Guinea-Kompagnie.
Die Direktion:

A. v. Hansemann,
Vorsitzender.

Herzog.

190. Verordnung, betreffend die Erhebung von Gebühren für die auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1870 über die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes in dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie vorzunehmenden Geschäfte.*)

Mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers wird Nachstehendes be stimmt:

Bei Anwendung des Gesetzes vom 4. Mai 1870 sind neben den baaren Auslagen bis auf Weiteres folgende Gebühren zu erheben:

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fünf Mark,

1. für das Aufgebot zum Zweck der Eheschließung
2. bei Eheschließungen für die Eintragung in das Register, die vor-
hergegangenen Verhandlungen und die Ausfertigung der Urkunde-
zwanzig Mark,

*) Vergl. Nr. 179.

3. bei Ertheilung eines beglaubigten Auszuges aus den Registern, soweit dieselbe nicht unter Nr. 2 fällt, für jede Ausfertigung einschließlich der Schreibgebühren - drei Mark.

Berlin, den 12. November 1886.

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191. Verfügung, betreffend Aenderung der Amtsbefugnisse der Stationsvorsteher.

Durch den am 1. November d. I. erfolgten Uebergang der Landesverwaltung auf Kaiserliche Beamte sind in den Amtsbefugnissen der Stationsvorsteher der Neu-Guinea-Kompagnie wesentliche Aenderungen eingetreten. Die Stationsvorsteher sind, soweit ihnen nicht derartige Befugnisse von mir wieder beigelegt werden, als Verwaltungs- und Polizeibeamte in Fortfall gekommen. Andererseits ist die Wiederübertragung gewisser polizeilicher Befugnisse auf sie infolge des Interesses der Kompagnie an einer ordnungsmäßigen Handhabung der Bestimmungen über Anwerbung und Ausführung eingeborener Arbeiter und der Stellung der Stationsvorsteher als direkter Vorgesezter derselben nothwendig geworden.

In Betracht dieser Verhältnisse habe ich es für zweckmäßig erachtet, im Folgenden die öffentlichen Funktionen, welche den Stationsvorstehern genommen sind und welche ihnen noch ferner zustehen sollen, gegenüberzustellen.

A.

Folgende, bisher den Stationsvorstehern zugestandenen Befugnisse sind mit dem 1. November d. J. auf den vom Kaiserlichen Kommissar ernannten Vorsteher des örtlichen Polizeibezirks übergegangen:

1. Die Beaufsichtigung des Personenmeldewesens nach Maßgabe der Verordnung vom 18. August 1887. *)

2. Das Recht, Schiffsmannschaften den Aufenthalt an Land zu unter6. Juli 1887. jagen, Nr. 1 und 2 Verordnung vom **) 8. August 1888.

3. Das Recht, zur Verabfolgung von Waffen, Munition und Sprengstoffen, sowie von Spirituosen an Angehörige im Schußgebiete nicht heimischer farbiger Stämme die Genehmigung zu ertheilen, § 2, Verordnung vom 27. Januar 1888.***)

4. Die Ertheilung der Genehmigung zur Verlegung, Beschränkung und Einziehung von durchgehenden Wegen und öffentlichen Marktpläßen, § 2, Verordnung vom 15. Mai 1888.+)

*) Vergl. Nr. 194. **) Vergl. Nr. 199. ***) Vergl. Nr. 206. †) Vergl. Nr. 195.

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