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C. Einfuhrverbote.

1 Opium, außer zu medizinischen Zwecken. 2 Waffen, Munition und Sprengstoffe, außer zum persönlichen Bedarf für Nicht-Eingeborene.

Anmerkung ad 1-6. Die Verpackung muß in der Regel in Kisten mit einer Flaschen oder Krukenzahl, die durch 12 aufgeht, geschehen.

Anmerkung ad 1-4. Die Einfuhr, anders als in Flaschen bis zu 150 Centiliter Inhalt, darf nicht stattfinden.

Anmerkung ad 5. Die Einfuhr, anders als in Flaschen oder Kruken bis zu 150 Centiliter Inhalt, darf nicht stattfinden. Die in geringeren Mengen eingehenden medizinischen Spirituosen sind von der Verzollung ausgenommen.

202. Verordnung, betreffend die Erhebung einer Gewerbe und Einkommensteuer.

Mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers wird für das Schußgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie Nachstehendes verordnet:

§ 1.

Personen, welche innerhalb des Schußgebietes Handelsgeschäfte oder ein Gewerbe selbständig betreiben, haben eine jährliche Steuer zu entrichten, welche in sechs Stufen von 40, 80, 120, 240, 400 und 600 Mark zur Hebung kommt; in die beiden untersten Stufen gehören selbständige Handwerker, Händler (Trader), Krämer, Hausirer, in die zwei nächststehenden höheren Stufen Kaufleute, Techniker, Handelsagenten, Gastwirthe, Schankwirthe, in die obersten Stufen Großhändler und Handelsgesellschaften.

Die Einstellung in die einzelnen Stufen jeder Klasse geschieht nach dem Umfange des Geschäftes oder Betriebes.

§ 2.

Einer jährlichen Steuer unterliegen ferner Beamte, kaufmännische Geschäftsführer, Pflanzungsverwalter und Aufseher, Handlungs- und Handwerksgehülfen, welche ein Einkommen an baarer Besoldung, Tantième oder freier Verpflegung von mehr als 1000 Mark haben, und zwar beträgt die Steuer jährlich von einem Einkommen von 1000 Mark bis 1500 Mark 6 Mark, von dem weiteren Einkommen über 1500 Mark 2 pCt. Jede nicht vollen 100 Mark des Einkommens bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.

$3.

Das Steuerjahr läuft vom 1. April bis 31. März.

Die Steuerpflichtigen werden alljährlich im Monat Dezember von den damit beauftragten Beamten der Neu-Guinea-Kompagnie in eine der angebenen Steuerstufen nach Anhörung von Sachverständigen eingeschäßt und bis zum nächsten ersten März von der Höhe der zu entrichtenden Steuer benachrichtigt.

Gegen die Einschätzung steht Berufung an den Landeshauptmann zu. Dieselbe ist binnen zwei Monaten nach Empfang der Benachrichtigung bei dem Stationsvorsteher *) des Bezirks einzulegen; sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Entscheidung des Landeshauptmanns ist endgültig.

§ 4.

Die Steuer ist vierteljährlich im Voraus an die Kasse der Station zu zahlen, in deren Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsiß, die Handelsgesellschaft ihre Hauptniederlassung hat.

Vorauszahlungen für längere Zeiträume sind zulässig.

Wird die Zahlung nicht innerhalb des ersten Monats des Vierteljahres, für welches sie fällig wird, geleistet, so erhält der Säumige auf seine Kosten eine Mahnung, die schuldige Summe binnen vierzehn Tagen mit 6 pCt. Strafzinsen vom ersten Tage des Vierteljahres ab zu zahlen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt Zwangsvollstreckung auf Kosten des Schuldners ein. Dieselbe wird einem Gerichtsvollzieher übertragen, der nach den für gerichtliche Zwangsvollstreckungen geltenden Vorschriften zu verfahren hat.

§ 5.

Im laufenden Jahre ist die Steuer vom ersten Oktober ab zu entrichten, auch wenn die Einschätzung erst nach diesem Termin erfolgen sollte. Die zweimonatliche Berufungsfrist läuft vom Tage der Benachrichtigung über die Einschäßung. Diese erste Einschäßung gilt auch für das Steuerjahr vom 1. April 1889 bis 31. März 1890.

$ 6.

Die Ausführungsbestimmungen erläßt der Landeshauptmann.

Berlin, den 30. Juni 1888.

Neu-Guinea-Kompagnie.

Die Direktion:

Vergl. Nr. 191 A 6.

A. v. Hansemann,

Vorsitzender.

Herzog.

VI. Rechtsverhältnisse der Eingeborenen.

203. Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Neu-GuineaKompagnie.*)

Nach Anhörung der Direktion der Neu-Guinea-Kompagnie wird, vorbehaltlich weiterer Anordnung, im Hinblick auf die zur Zeit im Schußgebiete bestehenden Verhältnisse bestimmt:

Als Eingeborene im Sinne der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886 sind anzusehen:

1. die Angehörigen der im Schußgebiete heimischen Stämme,
2. die Angehörigen anderer farbiger Stämme.

Berlin, den 1. November 1886.

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204. Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs, was folgt:

Der Neu-Guinea-Kompagnie wird unbeschadet der Bestimmung im § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) für ihr Schußgebiet die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen bis zum Ablauf des Jahres 1897 übertragen.

Der Reichskanzler hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforder= lichen Vorschriften zu treffen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Marmor-Palais, den 7. Juli 1888.

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205. Strafverordnung, betreffend das Verbot der Verabfolgung von Waffen, Munition, Sprengstoffen und Spirituosen an Eingeborene, sowie der Wegführung von Eingeborenen aus dem Schutzgebiet als Arbeiter.**)

Auf Grund der mir nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 des Reichsgesezes vom 17. April 1886 und des § 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886

*) Vergleiche Nr. 178.

**) Vergleiche Nr. 206.

unter dem 24. Juni 1886 von dem Herrn Reichskanzler ertheilten Ermächtigung verordne ich hiermit für das Schuhgebiet der Neu-Guinea - Kompagnie, was folgt:

§ 1.

Wer Waffen, Munition oder Sprengstoffe an die Eingeborenen verab folgt, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. Auch kann auf Einziehung der bei dem Schuldigen vorgefundenen Vorräthe an Waffen, Munition oder Sprengstoffen erkannt werden, insoweit dieselben nach Ermessen des Gerichts das Maß des persönlichen Bedarfs übersteigen.

$ 2.

Wer Spirituosen an die Eingeborenen verabfolgt, wird mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft.

§ 3.*)

Mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft, wer Eingeborene zur Verwendung als Arbeiter ausführt

a) aus dem Schutzgebiet nach außerhalb,

b) aus einem Theile des Schutzgebietes nach einem anderen Theile desselben, oder nach auswärtigen deutschen Plantagen aus denjenigen Theilen des Bismarck-Archipels, wo dies bisher geschehen ist, und aus den zum Schußgebiet gehörigen Inseln der Salomonsgruppe, ohne Beachtung der von der Landesverwaltung vorgeschriebenen Kontrole.

Für den nordwestlichen Theil von Neu-Mecklenburg (Neu-Irland) treten die vorstehenden Bestimmungen an Stelle der Bekanntmachung des vormaligen Kaiserlichen Kommissars G. v. Derzen vom 20. März 1886, welche für diesen Landestheil die Anwerbung und Wegführung von Eingeborenen als Arbeiter ausnahmslos untersagt hat, und welche durch Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 8. September d. J. aufgehoben worden ist.

§ 4.

Neben den im § 3 festgesezten Strafen kann auf Einziehung des zur Wegführung der Eingeborenen bestimmten Schiffsgefäßes erkannt werden, und zwar ohne Unterschied, ob dasselbe dem Thäter gehört oder nicht, wenn derfelbe das Wegführen von Eingeborenen zur Verwendung als Arbeiter gewerbsmäßig betreibt, oder wegen Verletzung des § 3 dieser Verordnung bereits vorbestraft ist.

Finschhafen, den 13. Januar 1887.

Der Landeshauptmann.

Freiherr v. Schleiniz.

*) § 3 ist in der Fassung wiedergegeben, welche er durch eine Verordnung des Landeshauptmanns vom 3. November 1887 erhalten hat.

206. Verordnung betreffend eine Abänderung der §§ 1 und 2 der Strafverordnung, betreffend das Verbot der Derabfolgung von Waffen, Munition, Sprengstoffen und Spirituosen an Eingeborene, vom 13. Januar 1887.

§ 1.

Die in den §§ 1 und 2 der Strafverordnung vom 13. Januar 1887 festgesezten Strafen kommen nicht in Anwendung bei Verabfolgung von Waffen, Munition oder Sprengstoffen, sowie von Spirituosen an Eingeborene, welche anderen farbigen Stämmen, als den im Schußgebiete heimischen, angehören, sofern den nachstehenden Bedingungen genügt wird.

§ 2.

Zur Verabfolgung von Waffen, Munition oder Sprengstoffen, sowie von Spirituosen an einen Eingeborenen der im § 1 dieser Verordnung bezeichneten Art bedarf es der Genehmigung des Stationsvorstehers,*) in dessen Bezirk der Eingeborene seinen Wohnsiz hat.

Die Genehmigung ist unter Angabe der Verhältnisse, welche die Ertheilung derselben für den Antragsteller wünschenswerth erscheinen lassen, mündlich oder schriftlich nachzusuchen. Dieselbe wird schriftlich und nur für die betreffende Person auf ein Kalenderjahr ertheilt und kann ohne Angabe von Gründen versagt oder den Gegenständen nach beschränkt, sowie im Falle des Mißbrauchs wieder entzogen werden.

Bei dem Erlöschen der Genehmigung ist die Urkunde zurückzureichen oder deren Verlust glaubhaft nachzuweisen.

§ 3.

Der Stationsvorsteher*) hat dem Kaiserlichen Gericht seines Bezirkes die erfolgten Genehmigungen abschriftlich, sowie die in demselben etwa stattfindenden Aenderungen mitzutheilen.

§ 4.

Als Gebühr für die Ertheilung der Genehmigung ist zu entrichten:
a) wenn dieselbe für sämmtliche in § 2 dieser Verordnung bezeichneten
Gegenstände erfolgt, der Betrag von 30 Mark,

b) wenn dieselbe für einen oder einige derselben erfolgt, der Betrag
von 20 Mark.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage des Aushanges in Kraft.

Finschhafen, den 27. Januar 1888.

*) Vergl. Nr. 191 A 3.

Der Landeshauptmann. Freiherr v. Schleiniz.

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