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Anlage B.

Hypothekenbrief

über

die im Grundbuch der Marschall-Inseln Band I. Artikel I. Abtheilung III Nr. 3 eingetragenen 1000 Mark.

Nr. 3. 1000 Mark.

Abtheilung III.

Eintausend Mark, zu 5 pCt. jährlich vom 1. Januar 1888 an in halbjährlichen Raten verzinslich und auf dreimonatliche Kündigung rückzahlbar, eingetragen für den Rentier Felix Bauerschmidt in Berlin auf Grund der Schuldurkunde vom

am

Für die Hypothek haftet folgendes Grundstück:

Der südliche Theil der Insel Juridi, Atoll Ebon. Die nördliche Grenze bildet eine Linie, welche durch in Kokosstämme eingehauene Kreuze bezeichnet ist.

Eigenthümer: Kaufmann Karl Schmidt zu Hamburg.
Erwerbspreise: 3000 Mark im Jahre

Eingetragen sind:

in der zweiten Abtheilung:

1. ein Vorkaufsrecht für den Kaufmann Leopold Friedmann in Hamburg,

2. zehn Mark 50 Pf. jährlich zu Neujahr für den Häuptling Jeimata; in der dritten Abtheilung:

Nr. 1. 2000 Mark.

Urkundlich ausgefertigt, Jaluit, den

Kaiserlicher Kommissar für die Marschall-Inseln.

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Für die Eintragung des Eigenthümers einschließlich der voraufgehenden Verhandlungen, insbesondere der Entgegennahme der Auflassungserklärungen, sowie für Eintragung des Erwerbspreises oder der Werthschäzung:

Bei Grundstücken bis 1 ha Fläche..

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5,00 Mart,

von mehr als 1 ha bis 10 ha für jeden ha mehr 1,50
von mehr als 10 ha für jeden ha mehr..

jedoch nicht über 50 Mark.

0,50

Für die Eintragung des Eigenthümers bei Anlegung des Grundbuchblattes einschließlich des vorgängigen Verfahrens wird die Hälfte der vorstehenden Kosten als Zuschlag erhoben, jedoch im Ganzen nicht über 50 Mark.

Für mehrere Grundstücke desselben Eigenthümers werden im Falle gleichzeitiger Eintragung die Flächen der einzelnen Grundstücke bei Berechnung der Kosten zusammen gerechnet.

Bei Uebertragung eines Grundstückes auf einen anderen Artikel werden Kosten nach § 1 nur für die Eintragung auf Lezteren berechnet.

Im Fall des § 39 der Grundbuchordnung vom 27. Juni 1889 wird behufs der Berechnung der Kosten die Größe von dem Grundbuchrichter abgeschäßt.

$ 2.

Für jede endgültige Eintragung in der 2. und 3. Abtheilung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte:

a) von dem Betrage bis zu 500 Mark von je 100 Mark . 0,50 Mark, b) von dem Mehrbetrage bis 5000 Mark von je 100 Mark 0,20 c) von dem Mehrbetrage von je 100 Mark. . .

$ 3.

. 0,10

"

Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen, einschließlich der vorgeschriebenen Benachrichtigungen der Interessenten, die Hälfte der Säße des § 2.

§ 4.

Für jede Löschung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte die Hälfte der zu § 2 und 25 und der zu § 3 für die Eintragung bestimmten Säße.

§ 5.

Für Aufnahme von mündlichen Anträgen, welche den Eintragungen oder Löschungen im Grundbuch als Grundlage dienen, oder für die gerichtliche Beglaubigung solcher Anträge sind zu erheben:

a) soweit sie auf die Eintragung des Eigenthums sich beziehen, 15 der Säße zu § 1;

b) soweit sie auf anderweite Eintragungen oder Löschungen sich beziehen, 15 der Säße zu den §§ 2 bis 4.

Für Aufnahme oder Beglaubigung solcher Anträge sind die gleichen Beträge zu entrichten, wenn sie durch eine von dem Kaiserlichen Kommissar dazu ermächtigte Person erfolgt.

Für

$ 6.

a) die Ertheilung des Hypothekenbriefes oder für die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Grundbuchblattes 3/5 der Säße zu § 2, jedoch nicht über 10 Mark;

b) die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des Titels und der ersten Abtheilung des Grundbuchblattes die Hälfte der Säße zu § 2, jedoch nicht über 5 Mark.

$ 7.

Ergiebt sich bei Berechnung der Kosten in den Fällen der §§ 2 bis 6 ein geringerer Betrag als 0,50 Mark, so wird letterer Betrag in Ansag gebracht.

$ 8.

Für jede einzelne Benachrichtigung eines dinglich Berechtigten von einer erfolgten Eigenthumsveränderung 0,50 Mark, wenn der Werth des dinglichen Rechts 100 Mark übersteigt.

Die bei der Eintragung des Eigenthümers stattfindenden Benachrichtigungen des bisherigen Eigenthümers, sowie die Aufforderung an den Eigenthümer, sein Eigenthum eintragen zu lassen, und die Festseßnng der für den Fall der Nichtbefolgung angedrohten Geldstrafe unterliegen keinem besonderen Kostensaße.

$ 9.

Werden Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Eintragungen nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundaften bestimmten Abschrift zurückgefordert, so sind für jeden Bogen der auf Anordnung des Grundbuchrichters zu fertigenden Abschrift 0,50 Mark zu entrichten. Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt kostenfrei.

§ 10.

Wird der Antrag auf Eintragung des Eigenthümers als unbegründet zurückgewiesen, so hat der Antragsteller 1/5 der im § 1 bestimmten Kosten zu zahlen.

§ 11.

Außer den in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Kosten werden die baaren Auslagen erhoben, welche durch das Verfahren verursacht sind.

$ 12.

Der Grundbuchrichter kann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.

III. Allgemeine Verwaltung.*)

222. Verordnung, betreffend den Erlaß von amtlichen Bekanntmachungen im Schutzgebiete der Marschall-, Brownund Providence-Inseln.

Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Oktober v. J. ertheilten Ermächtigung wird hiermit für das Schußgebiet der Marschall, Brown- und Providence-Inseln bestimmt, was folgt:

§ 1.

Deffentliche Bekanntmachungen, insbesondere alle Verordnungen werden in Zukunft an besonderen Anschlagstafeln an folgenden Stellen angeheftet und dadurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.

1. in Jaluit

an dem Dienstgebäude des Kaiserlichen Kommissars;

2. in Ebon

an der Station der deutschen Handels- und Plantagen-Gesellschaft auf Juridi;

3. in Namorif

an der Station der Firma Hernsheim & Co.;

*) Hierher gehören auch §§ 5 bis 9 der Verordnung vom 22. Mai 1887 (Nr. 227).

4. in Mille

a) an der Station der deutschen Handels- und PlantagenGesellschaft auf Dagaewa,

b) an dem Missionsschulhaus auf Mille;

5. in Arno

a) an der Station der Firma Hernsheim & Co. auf Maneketac,
b) an der Station des Händlers Charles Douglaß auf Ine,
e) an der Station der Firma Tiernau Venture auf Arno;
6. in Mejuru

a) an der Station der Firma Henderson & Mefarlane auf Ejit,
b) an der Station der Firma Tiernau Venture auf Delap,
c) an der Station der deutschen Handels- und Plantagen-
Gesellschaft auf Mejuru;

7. in Maloelab

an der Station der Firma Hernsheim & Co. auf Taroa; 8. in Lifieb

an der Station der Firma Tiernan Venture;

9. in Providence

an der Station der deutschen Handels- und Plantagen-Gesellschaft.

§ 2.

Es bleibt vorbehalten, sobald sich Weiße auf anderen Inseln niederlassen, weitere Anschlagstafeln aufzuhängen.

§ 3.

Wo in einer Verordnung gesagt ist „Dieselbe tritt sofort in Kraft", bestimmt sich in Zukunft der Tag des Inkrafttretens nach dem Anheften an der Anschlagstafel auf den einzelnen Inseln.

$ 4.

Die Veröffentlichungen erfolgen in deutscher Sprache. Gewöhnlich wird eine englische Uebersetzung beigefügt und, wo es besonders erforderlich erscheint, eine solche in der Sprache der Eingeborenen.

Jaluit, den 24. August 1887.

Der Kaiserliche Kommissar.
Dr. Knappe.

223. Vertrag zwischen dem Auswärtigen Umt und der Jaluit-Gesellschaft, betreffend die Verwaltung des Schutzgebietes der Marschall-, Brown- und Providence - Inseln. Vom 21. Januar 1888.

1

§ 1.

Der Jaluit-Gesellschaft werden für den Bereich des Schußgebietes folgende ausschließliche Befugnisse und Privilegien ertheilt:

a) das Recht, herrenloses Land in Besiz zu nehmen,

b) das Recht, Fischerei auf Perlschalen zu betreiben, soweit solches nicht von den Eingeborenen in herkömmlicher Weise ausgeübt wird, c) das Recht, die vorhandenen Guanolager auszubeuten, unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter.

$ 2.

Die Verwaltung des Schußgebietes wird durch einen Kaiserlichen Kommissar geführt, welchem ein Sekretär zur Seite gestellt werden wird.

§ 3.

Der Kaiserliche Kommissar ernennt die für die örtliche Verwaltung des Schutzgebietes erforderlichen Beamten auf Vorschlag der Vertretung der Gesellschaft in Jaluit vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers.

$ 4.

Für die Verwaltung des Schußgebietes wird alljährlich ein Etat aufgestellt, welcher zwischen dem Auswärtigen Amte und der Jaluit-Gesellschaft vereinbart wird.

Bis zu einer weiteren Vereinbarung gilt der Etat des vorhergehenden Jahres als maßgebend.

$ 5.

Die Jaluit-Gesellschaft übernimmt die durch die Verwaltung erwachsenden Kosten. Sie ist demzufolge verpflichtet:

a) dem Auswärtigen Amte den für die Besoldung der in § 2 genannten Reichsbeamten erforderlichen Betrag in Höhe von Mark 25500 (fünfundzwanzigtausend fünfhundert Mark)*) vom 1. April 1889 ab in vierteljährlichen Raten pränumerando zu zahlen.

b) dem Auswärtigen Amte auf Vorlegung des Rechnungsabschlusses alljährlich den Fehlbetrag zu ersehen, welcher sich ergiebt, wenn die in dem Etat (§ 4) vorgesehenen lokalen Ausgaben die lokalen Einnahmen überschreiten, wogegen ein Ueberschuß der Gesellschaft zufällt; c) sämmtlichen Beamten freie Wohnung in den von der Gesellschaft auf ihre Kosten zu liefernden, eventuell zu erseßenden und zu unterhaltenden Dienstgebäuden zu gewähren und außerdem eine geeignete Amtsstube zur Verfügung zu stellen;

d) die Wohnung des Kaiserlichen Kommissars, des Sekretärs, sowie die Amtsstube mit entsprechendem Mobiliar zu versehen;

e) den in § 2 genannten Reichsbeamten auf sämmtlichen der Gesellschaft gehörigen Schiffen innerhalb des Schußgebietes jederzeit freie Fahrt und Verpflegung zu gewähren.

$ 6.

Es sollen in dem Schutzgebiete jährlich nach Maßgabe des Etats Konzessions- und Kopfsteuern erhoben werden.

*) Die lateinisch gedruckte Stelle stellt eine durch Zusayvertrag vom 26. März 1889 herbeigeführte Veränderung dar. Der ursprüngliche Tert lautete:... nebst Pensionsund Reliktenbeitrag in Höhe von 23 460 Mark vom 1. April 1888 ab.

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