Page images
PDF
EPUB

$ 8.

Wer Schweine auf dem öffentlichen Wege oder auf fremden Grundstücken herumlaufen läßt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 Dollars bestraft.

§ 9.

Die Inhaber von Grundstücken haben den öffentlichen Weg vor den selben sowie den Strand rein zu halten, insbesondere jeden Sonnabend Abend zu säubern bei Strafe von 0,25 bis 10 Dollars.

Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Jaluit, den 22. Mai 1887.

Dr. Knappe.

228. Polizeiverordnung für Nauru (Pleasant Island).

Die Polizeiverordnung des Kaiserlichen Kommissars a. i. für die Marschall - Inseln vom 30. April 1889 hat durch Nachtragsverordnung vom 30. Januar 1890 folgende Fassung erhalten:

Auf Grund der Verordnung vom 13. September 1886, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Marschall-Inseln, wird für Nauru bestimmt, was folgt:

§ 1.

Zur Errichtung neuer, wie zur Uebernahme bestehender Schankstellen ist die Erlaubniß des Kaiserlichen Kommissars einzuholen.

§ 2.

Die Erlaubniß kann verweigert werden, wenn kein Bedürfniß zur Errichtung neuer Schankstellen vorhanden ist, oder wenn diejenige Person, welche die Erlaubniß nachsucht, nicht die nöthigen Garantien dafür bietet, daß Sitte und Anstand in den für den Ausschank bestimmten Räumen herrschen werden.

§ 3.

Die einmal ertheilte Erlaubniß kann wieder entzogen werden, wenn der Schankstelleninhaber oder das von ihm angestellte Personal wiederholt zu Klagen Anlaß gegeben haben, insbesondere, wenn entgegen den Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juni 1886, mit Nachtrag vom 8. Januar 1887, geistige Getränke an Farbige verabfolgt worden sind.

§ 4.

Es ist verboten, einem Trunkenen geistige Getränke zu verabfolgen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft und haben im Rückfalle den Verlust der Konzession zur Folge.

§ 5.

Wer durch Trunkenheit öffentlich Aergerniß erregt, wird mit Geldstrafe

bis zu 100 Mark bestraft.

§ 6.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Der Kaiserliche Kommissar a. i.

Biermann.

229. Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Reichsmarkrechnung.

Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Oktober 1886 ertheilten Ermächtigung wird hiermit für das Schutzgebiet der Marschall-Inseln bestimmt, was folgt:

§ 1.

In dem Schutzgebiete der Marschall-Inseln gilt die deutsche Reichsmarkrechnung.

[blocks in formation]

230. Verordnung, betreffend den Verkauf von Waffen, Munition, Sprengstoffen und berauschenden Getränken an Eingeborene der Marschall-Inseln oder andere auf denselben sich aufhaltende Farbige.

§ 1.

Es ist verboten, Schußwaffen, Munition und Sprengstoffe (Dynamit) an Eingeborene der Marschall-Inseln oder auf denselben sich aufhaltende andere Farbige zu verkaufen, gegen Landesprodukte auszutauschen oder denselben sonst irgendwie zu verabfolgen.

§ 2.

Es ist in gleicher Weise verboten, den in § 1 genannten Personen geistige Getränke mit Ausnahme von Bier zukommen zu lassen.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen das in §§ 1 und 2 ausgesprochene Verbot werden mit einer Geldstrafe von 5 bis 50 Dollars geahndet und zwar im Falle des Verkaufes von Schußwaffen für jedes einzelne Exemplar.

Ist Munition als Zubehör zu einer Schußwaffe mit dieser zusammen verabfolgt worden, so tritt keine besondere Bestrafung ein.

(§§ 4, 5 und 6 sind durch den Nachtrag vom 8. Januar 1887 aufgehoben worden.) Jaluit, den 3. Juni 1886.

Dr. Knappe.

231. Nachtrag zu der Verordnung, betreffend den Verkauf von Waffen, Munition, Sprengstoffen und berauschenden Getränken an Eingeborene der Marschall-Inseln oder andere auf denselben sich aufhaltende Farbige, vom 3. Juni 1886.

Auf Grund der vom Reichskanzler unterm 25. September 1886 ertheilten Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit und zum Erlaß polizeilicher Vorschriften*) wird hiermit verordnet, was folgt:

$ 1.

Die §§ 1, 2, 3 der Verordnung vom 3. Juni 1886, betreffend den Verkauf von Waffen, Munition, Sprengstoffen und berauschenden Getränken an Eingeborene der Marschall-Inseln oder andere auf denselben sich aufhaltende Farbige, bleiben auch fernerhin in Kraft.

$ 2.

Die §§ 4, 5, 6 der genannten Verordnung werden hierdurch aufgehoben Das Verfahren bestimmt sich vielmehr nach der Kaiserlichen Verordnung vom 13. September 1886, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schußgebiete der Marschall-Inseln und nach den Vorschriften des Gesetzes vom 10. Juli 1879 über die Konsulargerichtsbarkeit.

§ 3.

Die zu der im § 1 genannten Verordnung erlassene Geschäftsanweisung wird gleichfalls aufgehoben.

Jaluit, den 8. Januar 1887.

Der Kaiserliche Kommissar.
Dr. Knappe.

232. Verordnung, betreffend das Ausfuhrverbot von Waffen, Munition und Sprengstoffen.

Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Oktober 1886 wird hiermit bestimmt, was folgt:

$ 1.

Es ist fernerhin verboten, aus dem Schußgebiete der Marschall-, Brownund Providence-Inseln Feuerwaffen, Munition und Sprengstoffe irgend

*) Diese Ermächtigung war eine persönliche; vergl. aber Nr. 218, III Ziffer 1.

welcher Art nach anderen Inseln der Südsee, welche nicht unter der Landeshoheit oder dem Schuße einer fremden Macht stehen, auszuführen, wenn die genannten Gegenstände dazu bestimmt sind, direkt oder durch Händler an Eingeborene der Südseeinseln oder andere Farbige verkauft oder sonst veräußert zu werden.

§ 2.

Die Kapitäne der aus einem Hafen des Schutzgebietes ausgehenden Schiffe haben dem Kaiserlichen Kommissar mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten, wenn sich Waffen und Munition, die nicht zum Schiffsinventar gehören, oder Sprengstoffe an Bord befinden, und gleichzeitig über die Bestimmung dieser Gegenstände Auskunft zu geben.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Dollars oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Auch kann auf die Einziehung der genannten Gegenstände erkannt werden, wenn sich dieselben noch an Bord oder für Rechnung des Kontravenienten im Gewahrsam eines Anderen befinden.

$ 4.

Der Schiffsführer, welcher es unterläßt, die im § 2 erforderte Anzeige zu erstatten, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Dollars oder Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft.

§ 5.

Diese Verordnung tritt für Jaluit sofort, für die übrigen Inseln des Schutzgebietes mit dem Tage der erfolgten Bekanntmachung auf denselben in Kraft.

Jaluit, den 23. Mai 1887.

Der Kaiserliche Kommissar.
Dr. Knappe.

233. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffen in Pleasant

Island.

Nachdem die Insel Pleasant Island zum Schußgebiete des Deutschen Reiches erklärt und der Kaiserlichen Verwaltung der Marschall, Brownund Providence-Inseln unterstellt worden ist, wird auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Oktober 1886 bestimmt, was folgt:

§ 1.

Es ist verboten, Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffe irgend welcher Art in Pleasant Island einzuführen.

$ 2.

Es kann in einzelnen Fällen und auf besonderen schriftlichen Antrag von dort angesessenen Weißen gestattet werden, daß zu deren ausschließlichem

eigenen Gebrauche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art in geringen Mengen in Pleasant Island eingeführt werden.

§ 3.

Wer dem in § 1 dieser Verordnung ausgesprochenen Verbote zuwiderhandelt, oder unter Mißbrauch einer ihm in Gemäßheit des § 2 gewährten Erlaubniß eingeführte Feuerwaffen, Schießbedarf oder Sprengstoffe an Eingeborene verkauft, verschenkt oder in anderer Weise veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Dollars oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Hat die Einführung unter falscher Waarenbezeichnung oder unter Täuschung eines mit der Ausführung dieser Verordnung betrauten Beamten stattgefunden, so tritt Geldstrafe nicht unter 300 Dollars oder Gefängnißstrafe nicht unter zwei Monaten ein.

§ 4.

Diese Verordnung tritt in Jaluit mit dem heutigen Tage, auf Pleasant Island und den übrigen Inseln des Schußgebietes mit dem Tage ihrer Bekanntmachung daselbst in Kraft.

Jaluit, den 16. April 1888.

Der Kaiserliche Kommissar.
Sonnenschein.

V. Der Schiffsverkehr insbesondere.

234. Verordnung, betreffend die Verpflichtung nichtdeutscher Schiffe zur Meldung bei dem Vertreter der Kaiserlichen Regierung zu Jaluit. § 1.

Der Führer eines jeden nichtdeutschen Kauffahrteischiffes ist in derselben Weise, wie dies für deutsche Schiffe durch das Gesez vom 25. März 1880 und die dazu erlassene Verordnung vom 28. Juli desselben Jahres vorgeschrieben ist, verpflichtet, die Ankunft seines Schiffes im Hafen von Jaluit und den Abgang desselben dem Vertreter der Kaiserlichen Regierung mündlich oder schriftlich zu melden.

Die Meldung der Ankunft hat innerhalb der beiden nächstfolgenden Tage, die Meldung des Abganges vor der Abfahrt des Schiffes zu geschehen.

§ 2.

Bei der Meldung der Ankunft ist anzuzeigen:

1. Der Name, das Unterscheidungssignal, Heimathshafen, die Gattung und der Netto-Raumgehalt des Schiffes.

2. Der Name und Wohnort des Eigenthümers oder des KorrespondentRheders des Schiffes.

3. Der Ort und Tag der Ausfertigung des Schiffscertifikates oder des Flaggenattestes des Schiffes.

« PreviousContinue »