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VI. Steuerwesen.

238. Verordnung, betreffend die Erhebung von
Gewerbesteuern.

Die Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für die Marschall-Inseln vom 28. Juni 1888, betreffend die Erhebung von Gewerbesteuern, hat durch Verordnungen vom 15. Juli 1889 und 2. August 1890 mehrfache Abänderungen erfahren. Unter Berücksichtigung dieser Aenderungen lautet die Verordnung nunmehr, wie folgt:

§ 1.

Vom 1. Oktober 1889 ab werden Gewerbesteuern erhoben. Dieselben betragen:

a) für die im Schußgebiete ansässigen kaufmännischen Firmen mit einem jährlichen Geschäftsumsatz von 500 000 Mark und darüber

b) für die Firmen mit einem Jahresumsatz unter 500 000 Mark

c) für Schank- und Gastwirthschaften aller Art d) für Schiffe, welche für Rechnung einer im Schutzgebiete nicht ansässigen Firma daselbst Handel treiben (trading vessels).

e) für jede Handelsstation in den Marschall

Inseln

f) für jede Handelsstation in Nauru

§ 2.

9000 Mark jährlich,

6000 =

800

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1000 Mark für jede Reise,

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Die im § 1 unter a, b, c, e, f festgeseßten Steuern sind vierteljährlich im Voraus zu entrichten, die unter d festgesette vor dem Antritt der Reise im Schutzgebiete.

§ 3.

Unternimmt eines der im § 1 d genannten Schiffe eine Geschäftsreise im Schutzgebiete, ohne die festgesezte Steuer entrichtet zu haben, so tritt Geldstrafe bis zu 6000 Mark ein. Die Strafe ist gegen Schiff und Ladung ohne Rücksicht auf den Eigenthümer derselben vollstreckbar.

239. Verordnung, betreffend die Erhebung von
persönlichen Steuern.

Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Oktober 1886 ertheilten Ermächtigung wird hierdurch für das Schußgebiet der MarschallInseln bestimmt, was folgt:

§ 1.

Die §§ 1 und 3 der Verordnung vom 28. Juni 1888, betreffend die Erhebung von persönlichen Steuern, werden dahin abgeändert:

§ 1. Die Eingeborenen haben als persönliche Steuern jährlich 360 000 Pfund Kopra zu liefern.

Zum Zwecke dieser Steuererhebung wird das Schußgebiet in einzelne Steuerbezirke getheilt, welche die nachstehenden Beträge jährlich aufzubringen haben:

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k) die Atolle Aur, Malvelab, Wotje, Ailuk und Udjirik 22 500

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g) der westliche =

b) der östliche

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=

1) die Insel Medjia .

360 000 Pfund.

In jedem Bezirk liegt das Einsammeln der Kopra bis zu einem von dem Kaiserlichen Kommissar jährlich festzuseßenden Termin und an den von demselben bezeichneten Pläßen einem hierzu bestimmten Häuptling vb.

Jeder dieser Häuptlinge erhält, sobald die von ihm gesammelte Kopra an den Bevollmächtigten des Kaiserlichen Kommissars abgeliefert ist, den dritten Theil ihres Werthes (das Pfund zu 4 Pfennig gerechnet) als Prämie ausgezahlt.

§ 3. Die in 2 festgesetzte Steuer ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen.

§ 2.

Diese Verordnung ist vom 1. April 1890 ab in Geltung.

Jaluit, den 17. April 1890.

Der Kaiserliche Kommissar.

Biermann.

§ 2 der Verordnung vom 28. Juni 1888.

Jeder männliche Bewohner des Schußgebietes, welcher nicht als Eingeborener anzusehen ist und das 16. Lebensjahr überschritten hat, ist verpflichtet, eine persönliche Steuer im Betrage von 20 Mark jährlich zu entrichten.

240. Verordnung, betreffend die Art der Steuererhebung.

Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Oktober 1886 ertheilten Ermächtigung wird hiermit in Ausführung der Verordnungen vom 28. Juni 1888 für das Schutzgebiet der Marschall Inseln bestimmt, was folgt:

§ 1.

Von den in Jaluit angesessenen Personen, welche nicht als Eingeborene anzusehen sind, sowie von den Firmen, welche daselbst ihre Niederlassung haben, sind die fälligen Steuern pränumerando innerhalb des ersten Monats jedes Vierteljahres auf der Amtsstube des Kaiserlichen Kommissariats in den Dienststunden zu entrichten.

$ 2.

Von den auf den Inseln des Schußgebietes außer Jaluit ansässigen weißen Personen und Firmen ist der Betrag der fälligen Steuern bei Beginn eines jeden Vierteljahres bereit zu halten und derjenigen Person, welche sich durch eine schriftliche Vollmacht des Kaiserlichen Kommissars legitimiren wird, gegen Quittung zu entrichten.

$ 3.

Eine besondere Veranlagung durch Steuerzettel findet nicht statt.

$ 4.

Reklamationen und Stundungsgesuche sind von den in § 1 genannten Steuerpflichtigen innerhalb der dort genannten Frist, von den in § 2 ge nannten Steuerpflichtigen während des Aufenthaltes der mit der Erhebung betrauten Person auf der betreffenden Insel einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.

§ 5.

Ist die Zahlung, bezw. die Stellung der in § 4 bezeichneten Anträge während der festgesezten Frist nicht erfolgt, so findet die Einziehung des Steuerbetrages nebst 10 pCt. Aufschlag mittelst Mahnzettels statt.

$ 6.

Wird die rückständige Steuer innerhalb der im Mahnzettel angegebenen Frist nicht bezahlt, so gelangt dieselbe im Wege der Zwangsvollstreckung zur Eintreibung.

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1888 in Kraft.

Die seit dem 1. April d. J. rückständigen Steuern. sind mit den am 1. Oktober fälligen Steuern zu entrichten.

An Bord S. M. Kbt. „Eber"

Südsee, den 28. September 1888.

Der Kaiserliche Kommissar.
Sonnenschein.

241. Verordnung, betreffend die zwangsweise Eintreibung rückständiger Steuern.

Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Oktober 1886 ertheilten Ermächtigung wird hiermit für das Schußgebiet der MarschallInseln bestimmt, was folgt:

§ 1.

Die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuerbeträge (§ 6 der Verordnung vom 28. September d. J.) findet in den durch den 2. Abschnitt des 8. Buches der Reichs - Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Formen statt.

§ 2.

Die Befugnisse des Gerichtsvollziehers werden durch die zur Eintreibung der Steuerbeträge schriftlich ermächtigte Person ausgeübt.

§ 3.

Diese Person hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll in Gemäßheit des § 682 der R. C. P. O. aufzunehmen.

§ 4.

Die Versteigerung gepfändeter Gegenstände findet durch einen hierzu besonders bestimmten Beamten statt.

§ 5.

Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Art und Weise der Zwangsvollstreckung, oder auf Grund von Rechten, welche Dritten an Gegenständen derselben zustehen, sind bei dem Kaiserlichen Gerichte des Schußgebietes zu Jaluit geltend zu machen.

§ 6.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Jaluit, den 11. Dezember 1888.

Der Kaiserliche Kommissar.
Sonnenschein.

VII. Rechtsverhältnisse der Eingeborenen.

242. Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 13. September 1886, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Marschall-, Brownund Providence-Inseln.

Vorbehaltlich weiterer Anordnung wird im Hinblick auf die zur Zeit im Schußgebiete bestehenden Verhältnisse bestimmt:

Als Eingeborene im Sinne der Kaiserlichen Verordnung vom 13. Sep tember 1886 sind anzusehen:

1. Die Angehörigen der im Schuhgebiete heimischen Stämme.
2. Die Angehörigen anderer farbigen Stämme.

Berlin, den 2. Dezember 1886.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf v. Bismarc.

243. Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen im Schutzgebiete der Marschall-Inseln.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Reiches, was folgt:

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Anordnungen für die Regelung der Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schußgebietes der Marschall-Inseln zu treffen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 26. Februar 1890.

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244. Verordnung, betreffend den Erwerb von Grundeigenthum und die Anmeldung der bestehenden Ansprüche Fremder auf Grundeigenthum innerhalb des Schutzgebietes der Marschall-, Brown- und Providence-Inseln.

§ 1.

Es bleibt bis auf Weiteres verboten, von den Eingeborenen des Schußgebietes Grundeigenthum auf irgend eine Art, sei es durch Kauf, Tausch, Schenkung oder sonst ein Rechtsgeschäft, zu erwerben; wie dies bereits durch) die Proklamation des Kommandanten S. M. Kr. „Nautilus“ bei Gelegenheit der Heißung der deutschen Flagge im Oktober 1885 angeordnet worden ist.

§ 2.

Der Bestimmung des § 1 zuwider geschlossene Verträge werden nicht anerkannt und nicht geschützt werden.

§ 3.

Sämmtliche fremden Grundeigenthümer werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem unterzeichneten Beamten bis zum 1. Juli d. J behufs Prüfung anzumelden, die bezüglichen Kaufbriefe oder sonstigen Doku

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