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$ 42.

Kosten; Beitreibung zugesprochener Entschädigungen.

Sind durch das Verfahren besondere Kosten entstanden, so sind dieselben in einem abgerundeten Betrage dem Verurtheilten zur Last zu legen und in gleicher Weise wie Geldstrafen beizutreiben.

Entschädigungen zu Gunsten des Verlegten, welche nach § 17 erkannt find, unterliegen ebenfalls der Beitreibung durch das Gericht; jedoch findet im Unvermögensfalle Umwandlung in Freiheitsstrafe nicht statt.

$ 43.

Diese Strafverordnung tritt am 1. Oktober 1890 in Wirksamkeit.

Die zur Ausführung derselben erforderlichen Bestimmungen erläßt der Kaiserliche Kommissar.

Berlin, den 10. März 1890.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf v. Bismarck.

Anhang.*)

249. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Sultan von

Zanzibar.

Vom 20. Dezember 1885.
(Reichs Gesezblatt 1886 S. 261.)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Hoheit Seyid Bargasch ben Said, Sultan von Zanzibar, von dem Wunsche geleitet, die zwischen beiden Ländern bestehenden Bande der Freundschaft enger zu schließen und die Handels und Schiffahrts beziehungen zwischen beiden Ländern zu erleichtern und zu vermehren, haben beschlossen, zu diesem Behufe einen Vertrag abzuschließen und zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche
Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Kontre Ad=
miral Ernst Wilhelm
Heinrich Hugo Eduard
Knorr,

His Majesty, the German Emperor, King of Prussia, and His Highness Seyyid Barghasch ben Said, Sultan of Zanzibar, being desirous to confirm and strengthen the friendly relations, which now subsist between the two countries and to promote and extend their commercial and shipping relations, have resolved to conclude a Treaty for this purpose and appointed as Their Plenipotentiaries:

His Majesty the German Emperor, King of Prussia: Rear-Admiral Ernst Wilhelm Heinrich Hugo Eduard Knorr,

and

*) Der Handelsvertrag mit Zanzibar und die Samoaakte, welche hier ab: gedruckt sind, stehen mit der deutschen Kolonial-Gesetzgebung zwar nicht in unmittels barem Zusammenhang, doch ist Ersterer für die wirthschaftlichen Verhältnisse in Deutsch-Östafrika von Wichtigkeit, und in Samoa besteht eine Art gemeinschaftlichen Protektorats von Deutschland, Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Nordamerika, sodaß die Aufnahme der beiden internationalen Verträge in die Sammlung gerechtfertigt erschien.

Seine Hoheit der Sultan von
Zanzibar:

Höchstihren Ersten Sekretär Mohamed ben Salem ben Mohamed, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, folgenden Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag abgeschlossen haben.

Artikel 1.

Zwischen den Hohen vertragschließenden Theilen und ihren Unterthanen soll ständiger Friede und aufrichtige Freundschaft bestehen.

Artikel 2.

Die Angehörigen des Deutschen Reiches sollen in den Gebieten Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar in Bezug auf Handel, Schiffahrt und Gewerbebetrieb, wie in jeder anderen Beziehung dieselben Rechte, Privilegien und Begünstigungen aller Art ge= nießen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zustehen oder zustehen werden; insbesondere sollen jie keinen anderen oder lästigeren Abgaben, Auflagen, Beschränkungen oder Verpflichtungen irgend welcher Art unterliegen, als denjenigen, welchen die Angehörigen der meist begünstigten Nation unterworfen sind oder unterworfen sein werden. gleiche Recht wird den Angehörigen des Sultanats von Zanzibar für das Gebiet des Deutschen Reiches eingeräumt.

Artikel 3.

Das

Die Hohen vertragschließenden Theile räumen sich gegenseitig das Recht ein, Konsuln zu ernennen, um in dem Gebiete des anderen Theiles an solchen Pläßen zu residiren, an

His Highness the Sultan of
Zanzibar:

His Chief-Secretary Moha-
med ben Salem ben Mo-
hamed,

who having communicated to each other their respective full powers found in good and due form, have concluded subject to ratification the following Treaty of Amity, Trade and Navigation.

Article 1.

There shall be perpetual peace and sincere friendship between the High contracting Parties and their subjects.

Article 2.

Subjects of His Majesty the German Emperor shall enjoy throughout the dominions of His Highness the Sultan of Zanzibar with respect to commerce, shipping and the exercise of trade, as in every other respect, all the rights privileges, immunities and advantages of whatsoever nature, as are, or hereafter, may be, enjoyed by, or accorded to the subjects or citizens of the most favoured nation.

They shall more especially not be liable to other or more onerous duties, imposts, restrictions or obligations, of whatever description, than those, to which subjects or citizens of the most favoured nation now are, or hereafter may be, subjected.

The same rights shall also be accorded to subjects of His Highness the Sultan of Zanzibar, within the territory of the German Empire.

Article 3.

The High contracting Parties acknowledge reciprocally the right of appointing Consuls to reside in each others dominions, whereever this may be deemed, to be desirable

welchen Handels- oder sonstige Interessen die Anwesenheit solcher Beamten ihnen nöthig oder wünschens werth erscheinen lassen.

Die Konsuln der Hohen vertrag schließenden Theile sollen, ebenso wie ihre Beamten und die zu ihnen im Dienstverhältniß stehenden Personen, so wohl für ihre Person als auch für ihre Häuser und für die Ausübung ihrer Amtspflichten gegenseitig, neben den ihnen hierin eingeräumten besonderen Rechten, dieselben Ehrenrechte und Privilegien genießen, welche die tonsularischen Beamten der meistbegünstigten Nation genießen und in Zukunft genießen werden.

Im Falle öffentlicher Ruhestörungen soll den Konsuln auf ihren Wunsch zum Schuß ihrer Person, sowie zur Sicherung der Unverleßlichkeit des Konsulats und der konsularischen Wohnung eine Sicherheitswache gestellt werden.

Artikel 4.

Zwischen den Hohen vertrag= schließenden Theilen soll volle und gänzliche Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen.

Die Angehörigen jedes der Hohen vertragschließenden Theile sollen gegenseitig in dem Gebiete des anderen befugt sein, in alle Häfen, Flüsse und sonstige Wasserstraßen mit ihren Fahrzeugen und Ladungen ein= zulaufen, zu reisen, sich aufzuhalten und sich niederzulassen, Handel und Gewerbe, im Großen wie im Kleinen, zu betreiben, Häuser, Magazine und Läden zu miethen, zu kaufen und zu besißen. Sie sollen befugt sein, daselbst jeder Art Waaren und Erzeugnisse zu kaufen, einzutauschen und zu ver kaufen, direkt oder durch Vermittelung einer von ihnen gewählten Mittelsperson; die Preise der Güter, Effekten, Waaren und sonstigen Gegenstände,

in the interest of commerce or otherwise. The Consuls of the High contracting Parties, together with their assistants and those in their service, shall enjoy with regard to their persons, houses and also in the exercise of their official duties, in addition to the rights herein stipulated the same honors and privileges as are, or in future shall be enjoyed by Consuls and Consular officers of the most favoured nation.

In event of a riot or other disturbance of the public peace, the Consuls at their request shall be provided with a guard, in order to guarantee their safety and the inviolability of the Consular office and dwelling.

Article 4.

There shall be full and perfect freedom of commerce and navigation between the High contracting Parties. Their subjects shall each throughout the dominions of the other, be authorized, to enter all ports, creeks and rivers, with their ships and cargoes, also to travel. stay and reside, pursue commerce and trade, whether wholesale or retail, in each others dominions, also therein to hire purchase and possess houses, warehouses, shops and stores. They shall everywhere be permitted freely to bargain for, buy, barter and sell all kinds of goods and to do so either personally or through the agency of any person, they may choose for this purpose; they shall likewise be free, to stipulate the price of all such goods, chattels, wares and other

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