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mögen, anderweiten Beweis zu erheben, und bis dies geschehen, die Eintragung in das Register auszusetzen.

Die Eintragung ist auch dann auszuseßen, wenn dem Kinde zur Zeit der Anmeldung ein Vorname noch nicht gegeben worden ist.

§ 16.

In allen Fällen, wo die Eintragung einer Geburt in das Register ausgesetzt werden muß, ist über die Anmeldung und über die sich an dieselbe knüpfenden weiteren Erörterungen eine Verhandlung aufzunehmen und auf dieselbe bei der später wirklich erfolgenden Eintragung in das Register kurz zu verweisen.

Diese Verhandlungen sind, nach Jahrgängen chronologisch geordnet, aktenmäßig zusammenzufassen und neben den drei Registern aufzubewahren. 3. Für Todesfälle. § 17.

Die Eintragung eines Todesfalles in das Register für Sterbefälle erfolgt nach folgendem Formular:

Verhandelt zu . . . . . . den ersten (zweiten 2c.) Achtzehnhundert und . . .

Vor mir, dem unterzeichneten Beamten, erschienen heute im Amtslokale

1. der

2. der

. (Vor- und Familienname, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der beiden Zeugen, und wenn es Verwandte des Verstorbenen sind, Grad ihrer Verwandtschaft),

welche beide übereinstimmend erklärten, daß am . . ten

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nachmittags (nachts 2c.) in N. N. verstorben sei:

Uhr

der (die).
(Vor und Familiennamen des Ver-
storbenen, dessen Staatsangehörigkeit, Alter, Stand oder
Gewerbe, Wohn- und Geburtsort), Ehemann (Ehefrau)
der (des)
(Vor- und Familiennamen des
Ehegatten), Sohn (Tochter) des

(Vor- und

Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen),

worüber gegenwärtige Verhandlung aufgesezt und nach Vorlesung von den Anzeigenden unterschrieben wurde.

Geschlossen wie oben.

(Unterschriften der Deklaranten.)

(Amtscharakter und Unterschrift des Beamten.)

Hat der Verstorbene Abkömmlinge hinterlassen, so sind deren Namen, Alter 2c. in das Protokoll aufzunehmen.

§ 18.

Als Zeugen sind wo möglich solche Personen zuzuziehen, welche entweder dem Hinscheiden des Verstorbenen beigewohnt oder von dessen Tode zuverlässige Kenntniß erhalten haben.

Riebow, Die Kolonial-Geseßgebung.

5

Die Ermächti

gung wird per

$ 19.

Entstehen Bedenken über die Richtigkeit der Angaben der Zeugen, oder kann nach den besonderen Umständen des Falls der Tod durch Zeugenaussagen nicht füglich festgestellt werden, so bleibt es dem pflichtmäßigen Ermessen der Beamten überlassen, noch anderweitige Erörterungen, namentlich die Vernehmung eines Arztes, welcher den angeblich Verstorbenen in der lezten Krankheit behandelt hat, zu veranlassen oder die Vermittelung der Lokalbehörden anzurufen.

$ 20.

In allen Fällen, in welchen die Eintragung des Todesfalls nicht streng nach Vorschrift des § 12 des Gesezes oder sofort nach der Anmeldung des Todesfalls hat bewirkt werden können, ist eine Verhandlung aufzunehmen, aus welcher die stattgehabten Erörterungen und namentlich die Nothwendigkeit der Abweichung von der geseßlichen Regel zu erkennen sind. Alle derartigen Verhandlungen sind, chronologisch geordnet, in ein besonderes Aktenstück für jedes Jahr zusammenzufassen und neben den drei Registern aufzubewahren. $ 21.

Für die auf Grund des Gesezes vom 4. Mai 1870 und dieser Instruktion vorgenommenen Verrichtungen sind provisorisch nachstehende, im Einvernehmen mit dem Ausschusse des Bundesraths für Handel und Verkehr festgesezte Gebühren zu erheben:

1. für die Eintragung in das Register, die vorhergegangenen Verhandlungen und die Ausfertigung der Urkunde

a) bei Eheschließungen drei Thaler, jedoch können in den Fällen der §§ 9 und 12 der gegenwärtigen Instruktion bis fünf Thaler erhoben werden;

b) bei Geburten und Sterbefällen ein Thaler. Wenn die Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen dies erforderlich erscheinen lassen, erfolgt die Eintragung in das Register inkl. der vorhergegangenen Verhandlung gebührenfrei;

2. für die Ausfertigung und Bekanntmachung des Aufgebots ein Thaler.

Insertionskosten (§ 4 des Geseßes) und sonstige baare Auslagen sind besonders zu erstatten.

22. Erlaß an die auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1870 zur Ausübung standesamtlicher Befugnisse ermächtigten diplomatischen Vertreter und Konsuln des Reichs.

Vom 11. Dezember 1885.

I. Zuständigkeit des Beamten.

§ 1.

Standesamtliche Befugnisse dürfen von einem diplomatischen oder fönlich ertheilt. konsularischen Beamten des Reichs nicht eher ausgeübt werden, als bis Stellvertretung. demselben für seine Person auf dem betreffenden Posten die nach § 1 des

Gesezes erforderliche Ermächtigung vom Reichskanzler ertheilt worden ist. Da diese Ermächtigung persönlich ertheilt wird, so dürfen auch die in Abwesenheits- oder sonstigen Verhinderungsfällen zur Stellvertretung des Beamten berufenen Personen sich nicht ohne Weiteres für ermächtigt halten, Amtshandlungen auf Grund des Gesezes vom 4. Mai 1870 vorzunehmen. Dieselben bedürfen vielmehr einer besonderen Ermächtigung für ihre Person. Es ist daher, sofern nicht ein Vertreter für Abwesenheits- und sonstige Verhinderungsfälle schon mit Ermächtigung versehen ist, bei den für Vertretungsfälle seitens eines ermächtigten Beamten zu machenden Vorschlägen stets auch die Frage zu berücksichtigen, ob dem in Vorschlag gebrachten Vertreter auch die standesamtlichen Befugnisse zu übertragen sein werden. Ist bei diesseitiger Anordnung einer Vertretung die Ermächtigung zu standesamtlichen Atten dem Vertreter nicht ausdrücklich ertheilt worden, so ist dieselbe, sofern die Ertheilung wünschenswerth und unbedenklich erscheint, hier ohne Verzug besonders nachzusuchen.

Die für einen Vertretungsfall ertheilte Ermächtigung gilt nur für die Dauer der Vertretung, für welche sie ertheilt ist.

§ 2.

beschränkt sich bezirk.

Der ermächtigte Beamte ist nur zur Beurkundung der Geburts- und Zuständigkeit Sterbefälle zuständig, welche in seinem Amtsbezirk oder, wenn er als Ver- auf den Umtstreter ermächtigt ist, in dem Amtsbezirk des von ihm vertretenen Beamten sich ereignet haben.

Im Falle des Auffindens eines neugeborenen Kindes oder einer Leiche. ist, sofern der Ort der Geburt oder des Todes nicht feststeht, die Beurkundung in dem Geburts- bezw. Sterberegister desjenigen Amtsbezirks vorzunehmen, in welchem das Kind oder die Leiche aufgefunden wurde.

§ 3.

"

Geburts- und Sterbefälle, welche sich auf deutschen Schiffen während der Reise außerhalb des Amtsbezirks eines ermächtigten Beamten ereignet haben, sind lediglich nach Vorschrift der §§ 61 ff. des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesezbl. S. 23) und der dazu ergangenen, mit meinen Cirkular-Erlassen vom 12. August 1875 und 2. Oktober 1878 den Kaiserlichen Konsulaten zugefertigten Anweisung in Betreff der Beurkundung von Geburten und Sterbefällen auf Seeschiffen während der Reise" durch den Schiffer zu bewirken. Nur in ihrer Eigenschaft als Seemannsämter (§ 4 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872) haben die Kaiserlichen Konsulate bei derartigen Fällen insoweit mitzuwirken, als der Schiffer zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Geburts- oder Sterbeurkunde demjenigen Konsulate, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben und das Konsulat eine dieser Abschriften bei sich aufzubewahren, die andere aber demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes bezw. der Verstorbene ihren Wohnsiß haben oder zulezt gehabt haben, behufs der Eintragung in das Register zuzufertigen hat.

§ 4.

Geburts- und Sterbefälle, welche sich auf anderen als Seereisen (z. B. während einer Eisenbahnfahrt, auf Flußschiffen) ereignen, würden streng genommen von dem Beamten zu beurkunden sein, in dessen Bezirk die Geburt

Geburts. und

Todesfälle auf

Seereisen.

Geburts. und Sterbefälle auf anderen als

Seereisen.

Register.

oder der Tod erfolgt, oder, sofern der Ort nicht feststeht, das Kind oder die Leiche aufgefunden bezw. ihr Vorhandensein zuerst wahrgenommen ist. In Berücksichtigung der dabei sich ergebenden Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten wird es jedoch für zulässig zu erachten sein, daß die Beurkundung von demjenigen Beamten vorgenommen wird, in dessen Bezirk die Ankunft erfolgt, das Kind bezw. die Leiche den Wagen oder das Schiff verläßt.

II. Einrichtung und Führung der Register im Allgemeinen.

§ 5.

Der ermächtigte Beamte muß die im § 1 Absaß 1 der Instruktion vom Einrichtung der 1. März 1871 vorgeschriebenen drei fest gebundenen Register zu seiner Verfügung haben und in vorgeschriebener Weise einrichten, wenn auch Anmeldungen zu den Registern noch nicht erfolgt sind.

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Die einzelnen Bogen, aus welchen das zweite am Jahresschlusse dem Reichskanzler einzusendende — Exemplar besteht, sind nicht ineinander zu legen, sondern vorschriftsmäßig (§ 1 Absatz 2 der Instruktion) aneinander zu heften, und zwar in solcher Weise, daß der durch das Amtssiegel zu befestigende Faden die einzelnen Bogen der Länge nach zusammenhält.

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§ 6.

Neben den Eintragungen ist in beiden Exemplaren der Register ein Rand von solcher Breite frei zu lassen, daß derselbe nöthigenfalls Raum für Randvermerke bietet. Sofern ein solcher nöthig werdender Vermerk am Rande nicht Plaß finden würde, ist der Rand des betreffenden Blattes in der Weise zu erweitern, daß auf dem Blattrande ein Blattstreifen von geeig= neter Breite aufgeheftet wird, welcher unter dem Dienstsiegel mit dem Hauptblatte zu verbinden ist. Dieser Blattstreifen ist nach Eintragung des Randvermerks nach dem Hauptblatte zu einzuschlagen.

§ 7.

Die Vorschrift im § 2 Absaz 1 des Gesezes vom 4. Mai 1870, wonach die vorkommenden Fälle unter fortlaufender Nummer einzutragen sind, hat, da die Register am Jahresschlusse geschlossen werden, nur die Eintragungen eines Jahres im Auge. Die erste Eintragung jedes Jahres ist daher in jedem einzelnen Register mit Nr. 1 zu bezeichnen. Dieses hat auch dann zu geschehen, wenn die betreffende Eintragung für das laufende Jahr die einzige bleiben sollte.

Die Nummer ist nicht vor oder neben, sondern über die Verhandlung zu sehen, und zwar so, daß sie über der Mitte der ersten Zeile der Verhandlung sich befindet, also wie folgt:

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Keine Zwischen.

räume zwischen

Achtzehnhundert

§ 8.

Zwischen den einzelnen Eintragungen, sowie zwischen der letzten Einben einzelnen tragung und dem Abschlußvermerke dürfen keine Zwischenräume bleiben. Wo Eintragungen. sich solche gleichwohl ergeben sollten, sind dieselben zu durchstreichen. Dies

gilt gleichmäßig für beide von dem Beamten zu führenden Exemplare der Register.

§ 9.

Namen der

Die Namen der bei der Verhandlung betheiligten Personen sind in Schreibweise der beiden Exemplaren mit besonders in die Augen fallenden Buchstaben zu Erschieneneu. schreiben. Auch ist darauf zu achten, daß die Schreibweise der in der Verhandlung angegebenen Namen mit den bezüglichen Unterschriften übereinstimmt. Um diese Uebereinstimmung zu sichern, wird es sich empfehlen, in geeigneten Fällen die Namen von den Betheiligten vor Beginn der Verhandlung auf einen Zettel niederschreiben zu lassen.

§ 10.

Vornamen.

Die Vornamen der Erschienenen dürfen nicht wegbleiben. Bei mehreren Aufführung der Vornamen genügt derjenige, welcher als Rufname dient. Abkürzungen, z. B. „P." statt „Paul“, sind in der Verhandlung wie bei der Unterschrift zu vermeiden. Es ist seitens aller Erschienenen wie der Familienname, so auch der Vorname bei der Unterschrift auszuschreiben. Vornamen, die bereits in der Verhandlung vorgekommen sind, müssen bei jeder durch das Formular - wie namentlich bei Eheschließungen erforderten Wiederholung in derselben Vollständigkeit aufgeführt werden wie das erste Mal.

§ 11.

Wie bei den Vornamen (§ 10), so sind auch im Uebrigen Abkürzungen Abkürzungen. (z. B. „gb.“ oder „geb." statt „geborene") zu vermeiden.

§ 12.

Verhandlung.

Da Einschaltungen zwischen den Zeilen und direkte Abänderungen des Zufäße bei der Wortlauts der Eintragung unzulässig sind, so sind, wenn in der Urkunde Worte oder Säße irrthümlich ausgelassen wurden oder aus anderen Gründen bei der Verhandlung (vor Abschluß derselben) ein Zusaß erforderlich wird, die hinzuzufügenden Worte nicht in die Verhandlung selbst einzuschalten. Bielmehr sind die hinzuzufügenden Worte unter deutlicher Verweisung auf die Stelle, zu welcher, bezw. auf die Worte, zwischen welche sie gehören, an den Rand zu schreiben, und ist sodann die Zahl der zugesezten Zeilen und bezw. Worte unter den hinzugefügten Worten zu bemerken, der Randvermerk zu datiren, den Erschienenen vorzulesen und von ihnen sowie von dem Beamten zu unterzeichnen.

§ 13.

sonstige Abände

In entsprechender Weise ist bei Löschungen und anderweiten Abände- Böschungen und tungen (Berichtigungen) zu verfahren, welche im Laufe der Verhandlung rungen (Berich erforderlich werden. Es sind also, wenn sich vor Abschluß der Verhandlung "Verhandlung." ergiebt, daß die geschriebenen Worte einer Berichtigung bedürfen, die betreffenden Worte nicht zu durchstreichen; vielmehr ist am Rande neben der betreffenden Stelle zu bemerken, daß und welche Zeilen und Worte nicht zu gelten haben und bezw. welche Worte an Stelle derselben zu lesen find; dieser Randvermerk ist zu datiren, den Erschienenen vorzulesen und von denselben sowie von dem Beamten zu unterzeichnen.

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