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Section 3.

Of the revenues paid into the Treasury the proceeds of the Samoan capitation tax, of the license taxes paid by native Samoans, and of all other taxes which may be collected without the Municipal Districts, shall be for the use and paid out upon the order of the Samoan Government. The proceeds of the other taxes, which are collected in the Municipal District exclusively, shall be held for the use and paid out upon the order of the Municipal Council to meet the expenses of the Municipal Administration as provided by this Act.

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Abschnitt 3.

Von den der der Staatskasse zufließenden Einnahmen sind die Ergebnisse der samoanischen Kopfsteuer, der von eingeborenen Samoanern gezahlten Lizenzgebühren und aller anderen Steuern, welche außerhalb des Munizipalbezirks aufgebracht werden, für den Gebrauch der samoanischen Regierung bestimmt und auf Weisung derselben auszuzahlen. Die Ergebnisse der anderen Steuern, welche ausschließlich innerhalb des Munizipalbezirks aufgebracht werden, sind für den Munizipalrath bestimmt und sollen auf dessen Weisung ausgezahlt werden, um die Ausgaben der Munizipalverwaltung den Bestim mungen dieser Akte gemäß zu be streiten.

Abschnitt 4.

Die in dieser Akte gebrauchten Geldbezeichnungen „Dollars" und „Cents" beziehen sich auf die in den Vereinigten Staaten von Amerika gültige Währung oder deren Gegenwerth in anderen Geldjorten.

Artikel VII.

Erklärung, betreffend die Beschränkung des Verkaufs und Gebrauchs von Waffen, Munition und berauschenden Getränken.

Abschnitt 1.

Waffen und Munition.

Der Import von Waffen und Munition nach den Samoa-Inseln durch die Eingeborenen Samoas oder durch die Bürger oder Unterthanen eines fremden Landes soll untersagt sein, ausgenommen in folgenden Fällen:

and

a) Guns
ammunition for
sporting purposes, for which
written license shall have been
previously obtained from the
President of
of the Municipal
Council.

b) Small arms and ammunition
carried by travellers as personal
appanage.

The sale of arms and ammunition by any foreigner to any native Samoan subject or other Pacific Islander resident in Samoa is also prohibited.

Any arms or ammunition imported or sold in violation of these provisions shall be forfeited to the Government of Samoa. The Samoan Government retains the right to import suitable arms and ammunition to protect itself and maintain order; but all such arms and ammunition shall be entered at the Customs (without payment of duty) and reported by the President of the Municipal Council to the Consuls of the Three Treaty Powers.

The Three Governments reserve to themselves the future consideration of the further restrictions which it may be necessary to impose upon the importation and use of firearms in Samoa.

Section 2.

Intoxicating Liquors. No spirituous, vinous or fermented liquors, or intoxicating drinks whatever, shall be sold, given or offered to any native Samoan, or South Sea Islander resident in Samoa, to be taken as a beverage.

Adequate penalties, including imprisonment, for the violation of the provisions of this Article shall be

a) wenn es sich um Gewehre und Munition für Sportzwecke handelt, für welche im Voraus die schriftliche Erlaubniß des Vorsizenden des Munizipalraths einzuholen ist,

b) wenn es sich um Handwaffen handelt, welche die Ausrüstung von Reisenden bilden.

Der Verkauf von Waffen und Munition durch Fremde an eingeborene Samoaner oder andere in Samoa wohnhafte Südseeinsulaner ist ebenfalls untersagt.

Waffen oder Munition, welche im Widerspruch mit diesen Bestimmungen importirt oder verkauft werden, sollen der samoanischen Regierung verfallen jein. Der jamoanischen Regierung verbleibt das Recht, passende Waffen und Munition für ihren eigenen Schußz und die Aufrechterhaltung der Ordnung einzuführen; alle solche Waffen und Munition sollen indeß bei der Zollbehörde (ohne Zahlung von Zoll) deklarirt werden, und der Vorsitzende des Munizipalraths soll darüber den Konsuln der drei Vertragsmächte berichten.

Die drei Regierungen behalten sich die fünftige Erwägung etwaiger weiterer Beschränkungen vor, welche mit Bezug auf den Import und Gebrauch von Feuerwaffen in Samoa erforderlich erscheinen mögen.

Abschnitt 2.

Berauschende Getränke.

Sprit oder weinhaltige gegorene Flüssigkeiten oder irgend welche andere berauschende Getränke dürfen eingeborenen Samoanern oder in Samoa wohnhaften Südsecinsulanern zum 3wed des Genusses nicht verkauft, überlassen oder angeboten werden.

Für die Verlegung der Bestimmungen dieses Arüikels sollen angemessene Strafen, einschließlich Ge

established by the Municipal Council for application within its jurisdiction; and by the Samoan Government for all the Islands.

Article VIII.

General Dispositions.

Section 1.

The provisions of this Act shall continue in force until changed by consent of the Three Powers. Upon the request of either Power after three years from the signature hereof, the Powers shall consider by common accord what ameliorations, if any, may be introduced into the provisions of this General Act. In the meantime any special amendment may be adopted by the consent of Three Powers with the adherence of Samoa.

Section 2.

The present General Act shall be ratified without unnecessary delay, and within the term of ten months from the date of its signature.

In the meantime the Signatory Powers respectively engage themselves to adopt no measure which may be contrary to the dispositions of the said Act.

Each Power further engages itself to give effect in the meantime to all provisions of this Act which may be within its authority prior to the final ratification.

Ratifications shall be exchanged by the usual diplomatic channels of communication.

The assent of Samoa to this General Act shall be attested by a certificate thereof signed by the King and executed in triplicate, of which one copy shall be delivered to the Consul of each of the Signa

fängniß durch den Munizipalrath innerhalb seiner Zuständigkeit und durch die samoanische Regierung für alle Inseln erlassen werden.

Artikel VIII
Allgemeine Bestimmungen.
Abschnitt 1.

Die Vorschriften dieser Akte sollen in Kraft bleiben, bis sie nach Uebereinstimmung der drei Mächte abgeändert werden. Auf Verlangen einer der Mächte sollen dieselben nach Ablauf von drei Jahren seit der Zeichnung dieser Akte gemeinschaftlich erwägen, welche Verbesserungen in den Bestimmungen dieser Generalakte etwa eintreten sollen. In der Zwischenzeit können etwaige besondere besserungen nach Uebereinkunft der drei Mächte unter Beitritt Samoas angenommen werden.

Abschnitt 2.

Ver

Die vorliegende Generalakte joll ohne unnöthige Verzögerung innerhalb zehn Monaten vom Tage ihrer Unterzeichnung ratifizirt werden.

In der Zwischenzeit verpflichten sich die Vertragsmächte gegenseitig, keine Maßregeln zu ergreifen, welche mit den Bestimmungen der bezeichneten Akte in Widerspruch stehen fönnten.

Jede Macht verpflichtet sich ferner, in der Zwischenzeit alle Bestimmungen dieser Akte insoweit in Kraft zu sehen, als dies vor der endgültigen Ratifizirung in ihrer Macht steht.

Die Ratifikationen sollen auf dem üblichen diplomatischen Wege der Mittheilung ausgewechselt werden.

Die Zustimmung Samoas zu dieser Generalakte soll durch eine Urkunde hierüber bescheinigt werden, welche von dem König gezeichnet und in drei Exemplaren ausgefertigt ist, von denen je eines dem Konsul einer jeden Ver

tory Powers at Apia for immediate transmission to his Government.

Done in triplicate at Berlin this fourteenth day of June one thousand eight hundred and eighty nine.

signed: H. Bismarck.
Holstein.

R. Krauel.

John A. Kasson.
Wm. Walter Phelps.
Geo. H. Bates.
Edward B. Malet.
Charles S. Scott.
J. A. Crowe.

tragsmacht in Apia behufs alsbaldiger Uebersendung an seine Regierung mitgetheilt werden soll.

So geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Berlin am vierzehnten Juni 1889.

gez. H. Bismarc
Holstein.

R. Krauel.

John A. Kasson.
Wm. Walter Phelps.
Geo. H. Bates.
Edward B. Malet.
Charles S. Scott.

J. A. Crowe.

Nachtrag.

251. Verordnung über die Führung der Reichsflagge.

Vom 8. November 1892.

(Reichs Gesezblatt S. 1050.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf Grund des Artikels 55 der Reichsverfassung im Namen des Reiches, was folgt:

$ 1.

Die Bundesflagge in der durch die Verordnung vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesezzbl. S. 39) für die Schiffe der deutschen Handelsmarine festgestellten Form bildet die deutsche Nationalflagge.

$2.

Die deutsche Kriegsflagge wird nach näherer Bestimmung des Kaisers von der Kaiserlichen Marine und von den im unmittelbaren Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen Heeres geführt. Unberührt bleibt die Bestimmung in dem Kaiserlichen Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten vom 2. März 1886 (Reichs-Gefeßbl. S. 59).

$ 3.

Zum Gebrauche derjenigen Reichsbehörden, welche nicht die deutsche Kriegsflagge zu führen haben, dient die Reichs-Dienstflagge. Dieselbe besteht aus der deutschen Nationalflagge mit einem in der Mitte des weißen Feldes angebrachten, die dienstliche Bestimmung und den Verwaltungszweig kenntlich machenden Abzeichen. Abzeichen sind:*)

1. im Bereiche des Auswärtigen Amtes, einschließlich der Kaiserlichen Behörden und Fahrzeuge in den deutschen Schutzgebieten, der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone, 2. im Bereiche der Kaiserlichen Marine, sofern daselbst nicht die Kriegsflagge zu führen ist, ein gelber unklarer Anker mit der Kaiserlichen Krone darüber,

*) Vergl._D. Kol. Bl. 1893 Nr. 3, welcher eine Farbentafel der Reichs-Dienstflaggen beigegeben ist.

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