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namen mit dem Familiennamen ihres Ehemannes zu unter-
schreiben und den von Geburt und sonst bisher von ihr geführten Familien-
namen als Zusah (z. B. geborene
und verwittwet
gewesene.

geschiedene

.) beizufügen.

IV. Führung des Geburtsregisters insbesondere.

$ 29.

gitimirten

Kindes.

Die Eintragung der Geburt eines Kindes in das Geburtsregister, welche Antrag auf Beurkundung der bei ehelichen Geburten auf Antrag des Vaters, bei unehelichen auf Antrag Geburt eines le der Mutter oder ihrer Angehörigen zu erfolgen hat (§ 13 der Instruktion vom 1. März 1871), wird bei einem unehelich geborenen, vor der Beurkundung seiner Geburt aber durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinde auf den gemeinschaftlichen Antrag des Vaters und der Mutter (oder deren Angehörigen) zu bewirken sein.

§ 30.

eines bald nach

Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so hat Beurkundung einer Todtgeburt die Eintragung nicht im Geburts-, sondern nur im Sterberegister zu geschehen und der Geburt (§ 35 dieses Erlasses). Ist das Kind aber, wenn auch kurze Zeit, nach der der Geburt verGeburt verstorben, so ist die Geburt im Geburtsregister und der Tod im storbenen Sterberegister je für sich zu beurkunden.

§ 31.

Kindes.

durch

Erfolgt die Geburtsanzeige durch den Vater des Kindes, so wird, um Geburtsanzeige keinen Zweifel über die Identität zwischen dem Anzeigenden und dem Vater den Vater. Raum zu geben, an der betreffenden Stelle des Formulars das Wort „ihm" eingeschaltet werden können, so daß die Stelle lautet „vormittags (nachmittags) ihm, dem preußischen (sächsischen) Unterthan". Auch würde nichts dagegen einzuwenden sein, wenn dem Eingange des Formulars in solchen Fällen eine vereinfachte Fassung gegeben und hinter dem Worte „verfügungsfähig" fortgefahren würde, wie folgt:

„der preußische (sächsische 2c.) Unterthan

(Stand oder

Gewerbe) N. N. (Vor- und Familienname), wohnhaft in N., welcher
mir erklärte, daß ihm am ersten 2c.

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Achtzehnhundert

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Eltern des

bei der Geburts.

Er

Bei der Bezeichnung der Eltern des Kindes, des Anzeigenden und der Bezeichnung der zugezogenen beiden Zeugen ist das Alter und der Geburtsort derselben nicht kindes und der anzugeben, wohl aber die Staatsangehörigkeit aller bei der Verhandlung einseige Gr Erschienenen und des Vaters des Kindes sowie bei der Mutter des Kindes schienenen (Alter die frühere Staatsangehörigkeit, d. h. die Staatsangehörigkeit, welche sie derselben nicht besaß, ehe sie durch die Eheschließung mit ihrem Ehemanne dessen Staats- wohl aber bie erforderlich, angehörigkeit erwarb.

und Geburtsort

Staats

die frühere

angehörigkeit, Besißt die Mutter zur Zeit der Eintragung dieselbe Staatsangehörigkeit bei der Mutter wie vor ihrer Verheirathung, so kann sie nicht schlechtweg als die frühere Staats„preußische (bayerische zc.) Staatsangehörige" bezeichnet werden; vielmehr angehörigkeit). wird an der betreffenden Stelle des Formulars eine die Fortdauer der

früheren Staatsangehörigkeit zum Ausdruck bringende Fassung zu wählen sein, etwa wie folgt:

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Geburtsort des

Kindes; Wohn

"

Nach § 11 des Gesezes vom 4. Mai 1870 muß die Eintragung in ort der Eltern. das Geburtsregister den Ort der Geburt enthalten. Das Formular (§ 13 der Instruktion) hat diese Angabe nicht besonders vorgesehen. Die in dieser Hinsicht vorhandene Lücke wird zweckmäßig dadurch ausgefüllt werden können, daß vor den Worten des Formulars „ein Kind .. Geschlechts" die Worte in seiner Wohnung zu N." oder sonstige den Umständen entsprechende Worte eingeschaltet werden. Es wird hierdurch aber die Angabe des Wohnorts der Eltern des Kindes (wohnhaft in N.") nicht entbehrlich und wird also nicht nur bei Benennung des Vaters eine bezügliche Angabe zu machen sein (wohnhaft in N."), sondern es wird auch bei Benennung der Mutter deren Wohnort und im Anschluß daran der Geburtsort ausdrücklich aufzuführen sein (also: „von seiner Ehefrau der wohnhaft in N., in seiner Wohnung zu N., ein Kind_x.“).

falls (besondere

§ 34.

Aussetung der Die besondere Verhandlung, welche bei Ausseßung der Eintragung eines Eintragung eines Geburts. Geburtsfalls nach § 16 der Instruktion über die Anmeldung und die sich Berhandlung). an dieselbe knüpfenden weiteren Erörterungen aufzunehmen ist, ist gemäß § 16 Absatz 2 der Instruktion zu den Nebenakten des Geburtsregisters zu nehmen. Dem am Jahresschlusse einzureichenden zweiten Exemplare des Geburtsregisters ist weder die Urschrift noch eine Abschrift der Verhandlung beizufügen.

Beurkundung

einer Todtgeburt

Dagegen darf in der später wirklich erfolgenden Eintragung der Hinweis auf die besonders aufgenommene Verhandlung niemals unterbleiben. Die für diesen Hinweis zu wählende Fassung ergiebt sich aus dem oben § 22 Bemerkten.

Der Einholung diesseitiger Genehmigung zu einer nachträglichen Eintragung bedarf es regelmäßig nicht. Es wird aber von dem Beamten sorgfältig zu prüfen sein, ob der Vater des Kindes, bei unehelichen Kindern die Mutter zur Zeit der Anmeldung und Beurkundung und auch zur Zeit der Geburt unzweifelhaft die Reichsangehörigkeit oder Schußgenossenschaft besißt und bezw. besaß.*) Bei einem durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinde würde erforderlich sein, daß zur Zeit der Geburt und der Eheschließung die Mutter sowie zur Zeit der Anmeldung und Eintragung der Vater die Reichsangehörigkeit unzweifelhaft besessen hätte bezw. besäße. Auch darf sich die Eintragung selbstverständlich nicht auf solche zurückliegenden Fälle beziehen, welche außerhalb des Gebiets, für welches der Beamte zuständig ist, sich ereignet haben (vergl. §§ 1 bis 4 dieses Erlasses).

V. Führung des Sterberegisters insbesondere.

§ 35.

Bei der Beurkundung einer Todtgeburt oder des in der Geburt erim Sterbe folgten Todes des Kindes, welche im Sterberegister zu erfolgen hat (§ 30 register. dieses Erlasses), ist das im § 13 der Instruktion vorgeschriebene Formular

*) Vergl. § 25 Anmerkung.

mit entsprechender Abänderung (ein todtes Kind geboren“ oder „ein Kind .

der Geburt verstorben sei") zu benußen.

Geschlechts

Geschlechts geboren worden und in

Da übrigens die Eintragung eines Todesfalls auf Grund der Erklärung zweier Zeugen erfolgt, so wird sich empfehlen, das im § 13 der Instruk tion vorgeschriebene Formular bei der Beurkundung einer Todtgeburt in der Weise zu ergänzen, daß bei Benennung der beiden Zeugen am Schlusse der Verhandlung bei einem derselben unter 1 oder unter 2 - hinzugefügt wird: welcher eine mit der vorstehenden Erklärung übereinstimmende Erflärung abgab" oder wenn beide Zeugen dieselbe abgeben, daß hinter den Worten der beiden Zeugen" zugefügt wird: welche eine mit der vorstehenden Erklärung übereinstimmende Erklärung abgaben“.

§ 36.

wandtschaft des

Die Eintragung muß alle im Formular vorgeschriebenen Angaben ent- Angabe der Ver. halten. Demgemäß muß, wenn die Anzeige von Verwandten des Verstorbenen anzeigenden gemacht wird, der Grad der Verwandtschaft sogleich bei Benennung des Er- und der Staats. schienenen (z. B. Vater des Verstorbenen) ersichtlich gemacht werden.

Die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen muß stets (auch wenn der Verstorbene im Kindesalter verstarb) angegeben sein. Auch ist bei Aufführung der Eltern des Verstorbenen deren Staatsangehörigkeit neben den sonst vorgeschriebenen Daten, soweit bekannt, stets besonders anzugeben (z. B. Sohn des N. N., Kaufmanns und der N. N., geborenen N. N., ohne Gewerbe, Beide preußische Staatsangehörige und wohnhaft zu N.).

Auf die frühere (vor der Verheirathung besessene) Staatsangehörigkeit der Mutter (des Verstorbenen) kommt es hier nicht an.

§ 37.

angehörigkeit des Verstorbenen und seiner Eltern.

die persönlichen

War die verstorbene Person unverheirathet, so ist, außer wenn sie im Angaben über Kindesalter stand, an der Stelle des Formulars, wo sonst die Bezeichnung und Familien als Ehemann (Ehefrau) der (des) N. N." stattzufinden hätte, das Wort verbalife des „ledig" aufzunehmen.

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Soweit die persönlichen Familienverhältnisse des Verstorbenen (§ 12 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1870, § 17 der Instruktion vom 1. März 1871) nicht bekannt sind, ist dies in der Verhandlung ersichtlich zu machen. Eine Aussehung der Eintragung zu dem Zwecke, um über die nicht weiter bekannten persönlichen und Familienverhältnisse des Verstorbenen Ermittelungen anzustellen, hat nicht stattzufinden.

VI. Abschluß der Register und Einsendung des zweiten Exemplars und der Registerauszüge.

§ 38.

verhältnisse

(„ledig").

Register.

Der Abschluß der Register, welcher am Jahresschlusse zu bewirken ist, Abschluß der darf nicht mit Rücksicht darauf, daß schon angemeldete Geburts- oder Todesfälle noch nicht zur Eintragung gelangen konnten, oder aus sonstigen Gründen hinausgeschoben werden. Doch kann der Abschluß nur durch einen auf Grund des § 1 des Geseßes vom 4. Mai 1870 ermächtigten Beamten erfolgen.

Einreichung des zweiten Exem plars eventuell einer Vakat. anzeige.

Einsendung von

Register

Bundes.

Für den Vermerk, mit welchem die Register abgeschlossen werden, empfiehlt sich nachstehende Fassung:

Abgeschlossen für das Jahr Eintausendachthundert und
mit einer (zwei 2c.) Eintragung (Eintragungen)

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Der Kaiserliche Gesandte (Konsul 2c.).

Haben keine Eintragungen stattgefunden, so wird der Vermerk in dem bei dem Beamten verbleibenden Exemplare (dem gebundenen Register) ein zweites Exemplar ist in solchem Falle nicht entstanden ebenso wie vorstehend zu lauten haben, nur mit der Aenderung, daß es statt „mit einer (zwei 2c.) Eintragung (Eintragungen)" heißt: „ohne Eintragung".

Der Vermerk ist von dem Tage zu datiren, an welchem er durch die Unterschrift des Beamten thatsächlich vollzogen wird.

$ 39.

Das zweite Exemplar der Register ist mit einem besonderen Berichte welcher andere Gegenstände nicht berühren darf einzureichen.

Hat im Laufe des Jahres eine Eintragung in einem der Register nicht stattgefunden, so ist nicht eine Abschrift des Abschlußvermerks, welcher in dem bei dem Beamten verbleibenden gebundenen Register aufzunehmen ist (§ 38 dieses Erlasses), einzureichen, sondern lediglich die im § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 vorgeschriebene amtliche Bescheinigung (Vakatanzeige), für die sich folgende Fassung empfiehlt:

Ich bescheinige hierdurch amtlich, daß in das bei der Kaiserlichen Gesandtschaft (dem Kaiserlichen Konsulate 2c.) zu.

geführte

und

N. N., den

(Siegel.)

Register im Jahre Eintausendachthundert eine Eintragung nicht erfolgt ist.

. 18 . . .

Der Kaiserliche Gesandte (Konsul 2c.).
N. N.

Eine solche Bescheinigung ist getrennt für jedes der drei Register, in welchem keine Eintragung statt hatte, einzureichen.

$ 40.

Die im § 2 Absah 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 vorgesehene Einauszügen an die sendung von Registerauszügen (beglaubigten Abschriften der betreffenden Eintragungen) an die Bundesregierungen hat für Preußen an die Königlichen Oberpräsidien der betreffenden Provinzen, für die Hansestädte an den betreffenden Senat zu erfolgen.

regierungen.

Sind bei Eheschließungen beide Verlobte Reichsangehörige, aber Angehörige verschiedener Bundesstaaten, so ist ein Auszug an jede der betreffenden Bundesregierungen zu schicken.

In dem Berichte, mit welchem das zweite Exemplar beim Jahresschluß hierher eingereicht wird, ist zu bemerken, an welche Bundesregierungen

(Königlich preußische Oberpräsidien) die Einsendung der die einzelnen Fälle betreffenden Auszüge erfolgt ist.*)

§ 41.

Diejenigen Beamten, welchen die standesamtlichen Befugnisse auch für die unter deutschem Schuße stehenden Schweizer ertheilt worden sind, haben die auf Lettere bezüglichen Auszüge aus den Registern nicht direkt nach Bern mitzutheilen, sondern dieselben behufs weiterer Veranlassung hierher einzureichen. In dem Berichte, mit welchem die Einreichung dieser Auszüge erfolgt, ist der Heimathsort bezw. die Gemeinde und der Kanton, welchem die Betreffenden angehören, anzugeben, soweit nicht diese Angaben sich in den bezüglichen Verhandlungen schon finden.

Berlin, den 11. Dezember 1885.

Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Hellwig.

Einreichung von die Schweiz. Auszügen für

D.

Internationale Vereinbarungen, welche die deutschen
Schuhgebiete betreffen.

23. Protokoll, betreffend die deutschen und französischen Befizungen an der Westküste von Afrika und in der Südsee.

Vom 24. Dezember 1885.

Nachdem die Regierung Sr. Majestät des Deutschen Kaisers und die Regierung der Französischen Republik beschlossen haben, die Bezie hungen, welche sich aus einer Erweiterung ihrer Souveränetäts- oder Protektoratsrechte über Gebiete an der Westküste von Afrika und in der Südsee ergeben, im Sinne eines gegenseitigen guten Einvernehmens zu regeln, haben die mit gehörigen Vollmachten versehenen Unterzeichneten,

Le Gouvernement de Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne et le Gouvernement de la République Française ayant résolu de régler, dans un esprit de bonne entente mutuelle, les rapports qui peuvent résulter entre eux de l'extension de leurs droits respectifs de souveraineté ou de protectorat sur la côte occidentale d'Afrique et en Océanie, les Soussignés,

*) Um die für die Aufbewahrung der fraglichen Urkunden zuständigen Standesämter ermitteln zu können, ist durch Runderlaß vom 14. April 1890 angeordnet worden, daß in Bezug auf Geburten in diese Berichte Angaben über den lezten in ländischen Wohnort oder den Geburtsort der Eltern aufgenommen werden, soweit solche in den bezüglichen Verhandlungen nicht enthalten sind.

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