1. Zu Nr. 50, Seite 234. Die Verordnung ist von dem Kaiserlichen Gouverneur
am 16. März 1893 erlassen worden. Sie weicht von der Verordnung für Togo im
Wortlaut nur darin ab, daß in § 1 das Wort „öffentlichen“ fortgelassen ist, weil die
Lagerung von Waffen und Munition auch in Privatlagerhäusern stattfindet, die jedoch
unter amtlicher Aufsicht stehen.
2. Zu Nr. 59, Seite 239. Die Zahlung der Abgabe hat jezt ausschließlich an
die Gouvernementskasse in Kamerun zu erfolgen.
3. Auf Seite 442 Nr. 175 § 1 lies statt Reichs-Gefeßbl. S. 179, S. 197.