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1891

407

151. Cirkular-Erlaß, betreffend dasselbe. Vom S. August 1891

152. Hafenordnung für den Hafen von Dar-es-Salâm. Vom 25. November
1891.

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158. Verordnung, betreffend die Erhebung einer Holzschlaggebühr. Vom 26. Mai

1891

427

1891

164. Abkommen mit England, betreffend die Abgrenzung der deutschen und

britischen Befihungen auf Neu-Guinea

165. Kaiserlicher Schußbrief für die Neu-Guinea - Kompagnie. Vom 17. Mai

1885

431

434

Vom 30. De=

206. Verordnung, betreffend eine Abänderung von Nr. 205. Vom 27. Januar
1888

534

F. Das Schuhgebiet der Marschall-Inseln.

I. Organe der Schußherrschaft.

223. Vertrag zwischen dem Auswärtigen Amt und der Jaluit-Gesellschaft, be

treffend die Verwaltung des Schußgebietes. Vom 21. Januar 1888

224. Verordnung, betreffend den Erwerb von herrenlosem Land, den Betrieb
der Perlfischerei und die Ausbeutung von Guanolagern. Vom 28. Juni

1888

606

622

626

1. Zu Nr. 50, Seite 234. Die Verordnung ist von dem Kaiserlichen Gouverneur
am 16. März 1893 erlassen worden. Sie weicht von der Verordnung für Togo im
Wortlaut nur darin ab, daß in § 1 das Wort „öffentlichen“ fortgelassen ist, weil die
Lagerung von Waffen und Munition auch in Privatlagerhäusern stattfindet, die jedoch
unter amtlicher Aufsicht stehen.

2. Zu Nr. 59, Seite 239. Die Zahlung der Abgabe hat jezt ausschließlich an
die Gouvernementskasse in Kamerun zu erfolgen.

3. Auf Seite 442 Nr. 175 § 1 lies statt Reichs-Gefeßbl. S. 179, S. 197.

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