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grandeur et de force qui existaient primitivement entre les divers membres de la confédération, entre chacun d'eux et le tout dont ils faisaient partie. La diète avait cessé d'avoir une volonté qui lui fut propre. Les sentences des tribunaux suprêmes ne pouvaient être mises à exécution. Tout attestoit un affoiblissement si grand que le lien fédératif n'offroit plus de garantie à personne, et n'étoit entre les puissances qu'un moyen de dissention et de discorde. Les évènemens des trois coalitions ont porté cet affoiblissement à son dernier terme. Un Electorat a été supprimé par la réunion du Hanovre à la Prusse: Un Roi du nord a incorporé à ses autres états une des Provinces de l'Empire: le traité de Presbourg a attribué à Leurs Majestés les Rois de Bavière et de Wurtemberg, et à Son Altesse Sérénissime l'Electeur de Bade, la plénitude de la souveraineté, prérogative que les autres Electeurs réclameroient sans doute et seroient fondés à réclamer, mais qui ne peut s'accorder, ni avec la lettre, ni avec l'esprit de la constitution de l'Empire.

Sa Majesté l'Empereur et Roi est donc obligé de déclarer qu'il ne reconnoit plus l'existence de la constitution Germanique, en reconnoissant néanmoins la souveraineté entière et absolue de chacun des Princes dont les états composent aujourd'hui l'Allemagne, et en conservant avec eux les mêmes relations qu'avec les autres puissances indépendantes de l'Europe.

Sa Majesté l'Empereur et Roi a accepté le titre de protecteur de la confédération du Rhin. Il ne l'a fait que dans des vues de paix, et pour que sa médiation constamment interposée entre les plus foibles et les plus forts, prévienne toute espèce de dissentions et de troubles.

Ayant ainsi satisfait aux plus chers intérêts de son peuple et de ses voisins, ayant pourvu, autant qu'il étoit en lui, à la tranquillité future de l'Europe, et en particulier à la tranquillité de l'Allemagne qui a été constamment le théâtre de la guerre, en faisant cesser la contradiction qui plaçoit les peuples et les princes sous la protection apparente d'un système réellement contraire à leurs intérêts politiques et à leurs traités, Sa Majesté l'Empereur et Roi espère qu'enfin les Nations de l'Europe fermeront l'oreille aux insinuations de ceux qui voudroient entretenir sur le continent une guerre éternelle, que les armées françaises qui ont passé le Rhin, l'auront passé pour la dernière fois, et que les peuples d'Allemagne ne verront plus que dans l'histoire du passé l'horrible tableau des désordres de tout genre, des dévastations et des massacres que la guerre entraîne toujours avec elle.

Sa Majesté a déclaré qu'elle ne porteroit jamais les limites de la France au-delà du Rhin. Elle a été fidèle à sa promesse. Maintenant son unique désir est de pouvoir employer les moyens que la providence lui a confiées pour affranchir les mers, rendre au commerce sa liberté, et assurer ainsi le repos et le bonheur du monde.

Ratisbonne le 1. Août 1806.

Bacher.

Renunciationsurkunde

der Mitglieder des Rheinbundes,
datirt und dictirt, Regensburg am 1. Aug. 1806.

Hochwürdige, Hoch- und Hochwohl-, auch Wohlgeborne,
insonders hoch- und vielgeehrteste Herren!

Die zur allgemeinen deutschen Reichsversammlung bevollmächtigten unterzeichneten Botschafter und Gesandte haben den Befehl erhalten, Namens Ihrer höchst- und hohen Committenten Euren Excellenzien, Hochwürden, Hoch-, Hochwohl- und Wohlgeboren nachstehende Erklärung mitzutheilen:

Die Begebenheiten der drei letzten Kriege, welche Deutschland beinahe ununterbrochen beunruhigt haben, und die politischen Veränderungen, welche daraus entsprungen sind, haben die traurige Wahrheit in das hellste Licht gesetzt, dass das Band, welches bisher die verschiedenen Glieder des deutschen Staatskörpers miteinander vereinigen sollte, für diesen Zweck nicht mehr hinreiche, oder vielmehr, dass es in der That schon aufgelöst sei; das Gefühl dieser Wahrheit ist schon seit langer Zeit in dem Herzen jedes Deutschen; und so drückend auch die Erfahrung der letzten Jahre war, so hat sie doch im Grunde nur die Hinfälligkeit einer in ihrem Ursprunge ehrwürdigen, aber durch den, allen menschlichen Anordnungen anklebenden Unbestand fehlerhaft gewordenen Verfassung bestätiget. Nur diesem Umstande muss man ohne Zweifel die im Jahre 1795 im Reiche selbst sich hervorgethane Trennung zuschreiben, die eine Absonderung des Interesse des nördlichen und südlichen Deutschlands zur Folge hatte. Von diesem Augenblicke an mussten nothwendig alle Begriffe von einem gemeinschaftlichen Vaterlande und Interesse verschwinden; die Ausdrücke: Reichskrieg und Reichsfrieden wurden Worte ohne Sinn; vergeblich suchte man Deutschland mitten im deutschen Reichskörper. Die Frankreich zunächst gelegenen, von allem Schutz entblössten und allen Drangsalen eines Kriegs, dessen Beendigung in den verfassungsmässigen Mitteln zu suchen nicht in ihrer Gewalt stand, ausgesetzten Fürsten sahen sich gezwungen, sich durch Separatfrieden von dem allgemeinen Verbande in der That zu trennen.

Der Friede von Lüneville, und mehr noch der Reichsschluss von 1803 hätten allerdings hinlänglich scheinen sollen, um der deutschen Reichsverfassung neues Leben zu geben, indem sie die schwachen Theile des Systems hinwegräumten und die Hauptgrundpfeiler desselben befestigten. Allein die in den letztverflossenen 10 Monaten unter den Augen des ganzen Reichs sich zugetragenen Ereignisse haben auch diese letzte Hoffnung vernichtet, und die gänzliche Unzulänglichkeit der bisherigen Verfassung aufs neue ausser allem Zweifel gesetzt.

Bei dem Drange dieser wichtigen Betrachtung haben die Souverains und Fürsten des mittäglichen und westlichen Deutschlands sich bewogen gefunden, einen neuen und den Zeitumständen angemessenen Bund zu schliessen. Indem sie sich durch gegenwärtige Erklärung von ihrer bisherigen Verbindung

mit dem deutschen Reichskörper lossagen, befolgen sie blos das durch frühere Vorgänge, und selbst durch Erklärungen der mächtigern Reichsstände aufgestellte System. Sie hätten zwar den leeren Schein einer erloschenen Verfassung beibehalten können, allein sie haben im Gegentheil ihrer Würde und der Reinheit ihrer Zwecke angemessener geglaubt, eine offene und freie Erklärung ihres Entschlusses und der Beweggründe, durch welche sie geleitet worden sind, abzugeben.

Vergeblich aber würden sie sich geschmeichelt haben, den gewünschten Endzweck zu erreichen, wenn sie sich nicht zugleich eines mächtigen Schutzes versichert hätten, wozu sich nunmehr der nämliche Monarch, dessen Absichten sich stets mit dem wahren Interesse Deutschlands übereinstimmend gezeigt haben, verbindet. Eine so mächtige Garantie ist in doppelter Hinsicht beruhigend. Sie gewährt die Versicherung, dass Se. Maj. der Kaiser von Frankreich Allerhöchstdero Ruhms halber eben so sehr, als wegen des eigenen Interesses des französischen Kaiser-Staates, die Aufrechthaltung der neuen Ordnung der Dinge in Deutschland und die Befestigung der inneren und äusseren Ruhe sich angelegen sein lassen werden. Dass diese kostbare Ruhe der Hauptzweck des rheinischen Bundes ist, davon finden die bisherigen ReichsMitstände der Souverains, in deren Namen die gegenwärtige Erklärung geschieht, den deutlichen Beweis darin, dass jedem unter ihnen, dessen Lage ihm eine Theilnahme daran erwünschlich machen kann, der Beitritt zu demselben offen gelassen ist.

Indem wir uns nun dieses höchsten und hohen Auftrags hierdurch schuldigst entledigen, so haben wir zugleich die Ehre, die Versicherung der hochachtungsvollsten Ergebenheit hinzuzufügen, womit wir sind

Regensburg den 1. Aug. 1806.

Euer Excellenzien, Hochwürden, Hoch-, Hochwohl- und

Wohlgeboren

gehorsamst ergebenste

Freiherr von Rechberg, Sr. kgl. Majestät v. Bayern Geh.-
Rath und bisheriger Comitialgesandter.

Freiherr von Sekendorf, Sr. kgl. Majestät von Würtemberg
Staatsminister und bisheriger K. K. G.

Kurfürstl. Reichserzkanzler, Staatsminister und Directorialgesandter,
Freiherr von Albini,

Der kurfürstl. Badensche Gesandte, Albrecht Freih. v. Sekendorf.
Landgräflich Hessischer Gesandter, Freiherr v. Türkheim.
Edmund Freiherr v. Schmitz-Grollenburg, Sr. hochfürstl.

Durchlaucht zu Hohenzollern-Hechingen und des hochfürstl.
Gesammthauses Hohenzollern Gesandter.

Weihbischoff und Domdechant v. Wolf, als hochfürstl. Salm-
Kyrburgischer Comitial-Gesandter.

v. Mollenbec, von wegen Sr. hochfürstl. Durchl. zu Isenburg.

Abdicationsurkunde

des Kaisers Franz II.
vom 6. August 1806.

Wir Franz, der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, Erbkaiser von Oestreich etc., König in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Croatien, Dalmatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jerusalem, Erzherzog zu Oestreich etc. Nach dem Abschlusse des Pressburger Friedens war Unsere ganze Aufmerksamkeit und Sorgfalt dahin gerichtet, allen Verpflichtungen, die Wir dadurch eingegangen hatten, mit gewohnter Treue und Gewissenhaftigkeit das vollkommenste Genüge zu leisten und die Segnungen des Friedens Unsern Völkern zu erhalten, die glücklich wieder hergestellten friedlichen Verhältnisse allenthalben zu befestigen, und zu erwarten, ob die durch diesen Frieden herbeigeführten wesentlichen Veränderungen im deutschen Reiche es Uns ferner möglich machen würden, den nach der kaiserlichen Wahlcapitulation Uns als Reichsoberhaupt obliegenden schweren Pflichten genug zu thun. Die Folgerungen, welche mehreren Artikeln des Pressburger Friedens gleich nach dessen Bekanntmachung und bis jetzt gegeben worden, und die allgemein bekannten Ereignisse, welche darauf im deutschen Reiche Statt hatten, haben Uns aber die Ueberzeugung gewährt, dass es unter den eingetretenen Umständen unmöglich sein werde, die durch den Wahlvertrag eingegangenen Verpflichtungen ferner zu erfüllen und wenn noch der Fall übrig blieb, dass sich nach fördersamer Beseitigung eingetretener politischer Verwickelungen ein veränderter Stand ergeben dürfte, so hat gleichwohl die am 12. Juli zu Paris unterzeichnete und seitdem von den betreffenden Theilen genehmigte Uebereinkunft mehrerer vorzüglichen Stände zu ihrer gänzlichen Trennung von dem Reiche und ihrer Vereinigung zu einer besondern Conföderation die gehegte Erwartung vollends vernichtet. Bei der hierdurch vollendeten Ueberzeugung von der gänzlichen Unmöglichkeit, die Pflichten Unsers kaiserl. Amtes länger zu erfüllen, sind Wir es Unsern Grundsätzen und Unserer Würde schuldig, auf eine Krone zu verzichten, welche nur so lange Werth in Unsern Augen haben

konnte, als Wir dem, von Kurfürsten, Fürsten und Ständen und übrigen Angehörigen des deutschen Reichs Uns bezeigten Zutrauen zu entsprechen, und den übernommenen Obliegenheiten ein Genüge zu leisten im Stande waren. Wir erklären demnach durch Gegenwärtiges, dass Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, dass Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserl. Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen. Wir entbinden zugleich Kurfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren. Unsere sämmtlichen deutschen Provinzen und Reichsländer zählen Wir dagegen wechselseitig von allen Verpflichtungen, die sie bis jetzt unter was immer für einem Titel gegen das deutsche Reich getragen haben, los, und Wir werden selbige in ihrer Vereinigung mit dem ganzen östreichischen Staatskörper, als Kaiser von Oestreich, unter den wieder hergestellten und bestehenden friedlichen Verhältnissen mit allen Mächten und benachbarten Staaten zu jener Stufe des Glücks und Wohlstandes zu bringen beflissen sein, welche das Ziel aller Unserer Wünsche, der Zweck Unserer angelegensten Sorgfalt stets sein wird.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 6. August im eintausend achthundert sechsten, Unserer Reiche, des Römischen und der Erblichen im fünfzehnten Jahre.

(L. S.) Franz.

Johann Philipp Graf v. Stadion,
Ad Mandatum Sacrae Caesareae ac
caes. regiae apost. Maj. proprium.
Hofrath v. Hudelist.

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