Page images
PDF
EPUB

überwacht. Die Obliegenheiten desselben werden von den Ländern der Union gemeinschaftlich festgestellt.

Art. 17.

Die gegenwärtige Konvention kann Revisionen unterworfen werden behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System der Union zu vervollkommnen.

Fragen dieser Art, sowie solche, die in anderer Hinsicht die Entwicklung der Union betreffen, werden in Konferenzen behandelt werden, die nach einander in den Ländern der Union zwischen den Delegirten der erwähnten Länder abgehalten werden sollen.

Man ist einverstanden, daß keine Aenderung der gegenwärtigen Konvention für die Union Gültigkeit haben soll, wenn nicht sämmtliche Länder, die derselben angehören, damit einverstanden sind.

Art. 18.

Denjenigen Staaten, welche an der gegenwärtigen Konvention nicht Theil genommen haben und welche auf ihrem Gebiete den gesetzlichen Schuß der den Gegenstand dieser Konvention bildenden Rechte gewähren, soll auf ihr Gesuch der Beitritt gewährt werden.

Dieser Beitritt soll schriftlich der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft, und von dieser allen andern mitgetheilt werden.

Derselbe zieht mit voller Rechtskraft die Zustimmung zu sämmtlichen Verpflichtungen und den Genuß aller Vortheile der gegenwärtigen Konvention nach sich.

Art. 19.

Die der gegenwärtigen Konvention beigetretenen Länder haben auch das Recht, jederzeit für ihre Kolonien oder ihre fremden Besizungen beizutreten.

Sie können zu diesem Zweck entweder eine allgemeine Erklärung abgeben, nach welcher alle ihre Kolonien oder Besitzungen in dem Beitritt inbegriffen sind, oder ausdrück

lich diejenigen nennen, die darin inbegriffen sind, oder sich darauf beschränken, diejenigen zu bezeichnen, die davon ausgeschlossen sind.

Art. 20.

Die vorliegende Konvention wird vollziehbar drei Monate nach Auswechslung der Ratifikationen, und wird während einer unbestimmten Zeit bis zum Verfluß eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Kündigung erfolgt ist, in Kraft bleiben.

Diese Kündigung wird an die Regierung gerichtet, welche beauftragt ist, die Beitritterklärung entgegenzunehmen. Ihre Wirkung erstreckt sich nur auf den Staat, welcher die Kündigung angezeigt hat, indem die Konvention für die andern vertragsschließenden Theile in Kraft bleibt.

Art. 21.

Die gegenwärtige Konvention ist zu ratifiziren, und es sollen die Ratifikationen spätestens innert Jahresfrist in Bern ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die respektiven Bevollmächtigten die Konvention unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in Bern, den neunten Tag des Monats September im Jahre achtzehnhundertsechsundachtzig.

Bufakartikel.

Die Bevollmächtigten, die sich behufs der Unterzeichnung der Konvention betreffend die Errichtung einer internationalen Union zum Schuß der literarischen und künstlerischen Werke versammelt haben, sind über den folgenden Zusagartikel, welcher gleichzeitig mit dem Aktenstück, auf welches er sich bezieht, ratifizirt werden soll, übereingekommen:

Die mit heutigem Datum abgeschlossene Konvention berührt in keiner Weise die Aufrechthaltung der gegen

wärtig zwischen den vertragsschließenden Staaten bestehenden Konventionen, insofern diese Konventionen den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern ausgedehntere Rechte, als die durch die Union gewährten, zusichern oder anderweitige Bestimmungen enthalten, welche dieser Konvention nicht zuwiderlaufend sind.

Zur Urkunde dessen haben die respektiven Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusagartikel unterzeichnet.

So geschehen in Bern, den neunten Tag des Monats September im Jahre achtzehnhundertsechsundachtzig.

Schluß-Protokoll.

Im Begriffe, die am heutigen Tage abgeschlossene Konvention zu unterzeichnen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten erklärt und bestimmt, was folgt:

1) In Bezug auf Art. 4 ist man übereingekommen, daß diejenigen Länder der Union, in welchen die photographischen Erzeugnisse unter die künstlerischen Werke gerechnet werden, sich verpflichten, diese Werke vom Tage der Inkrafttretung der mit heutigem Datum abgeschlossenen Konvention den Wohlthaten derselben theilhaftig werden. zu lassen. Uebrigens sind sie nur in dem Maße, als ihre Gesezgebung es erlaubt, gehalten, die Urheber der erwähnten Werke zu beschüßen, es sei denn, daß internationale Uebereinkommen bestehen oder noch abgeschlossen werden.

Man ist damit einverstanden, daß die autorisirte Photographie eines geschüßten Kunstwerkes in allen Ländern der Union gemäß dem Sinne der Konvention den gesezlichen Schuß eben so lange genießt, als der Schuß der Originalwerke selbst dauert und innert den Grenzen der zwischen den Berechtigten abgeschlossenen privaten Uebereinkommen.

2) In Bezug auf Art. 9 ist man übereingekommen, daß diejenigen Länder der Union, deren Gesetzgebung unter

die dramatisch-musikalischen Werke auch die choregraphischen Werke (Ballet) zählt, den erwähnten Werken ausdrücklich die Wohlthaten der Bestimmungen der mit heutigem Datum abgeschlossenen Konvention gewähren sollen.

Man ist einverstanden, daß die Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Klausel erheben sollten, dem Entscheid der respektiven Gerichte vorbehalten bleiben.

Man ist einverstanden, daß die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, die zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, welche dem Privatbesiß der Ürheber entlehnt sind, nicht als unerlaubte musikalische Nachahmung betrachtet werden.

3) Die durch Art. 14 der Konvention vorgesehene gemeinsame Uebereinkunft lautet wie folgt:

Die Anwendung der Konvention auf die im Momente ihrer Inkrafttretung dem Gemeingut nicht angehörenden Werke wird stattfinden gemäß den Bestimmungen, welche in den speziellen vorhandenen oder zu diesem Zwecke noch abzuschließenden Vereinbarungen enthalten sind.

Mangels ähnlicher Vereinbarungen zwischen Ländern der Union werden die bezüglichen Länder, jedes für sich selbst, durch die innere Gesetzgebung die Art und Weise der Anwendung des in Artikel 14 enthaltenen Grundsages bestimmen.

4) Die Organisation des durch Artikel 16 der Konvention vorgesehenen internationalen Bureau wird durch ein Reglement, mit dessen Ausarbeitung die Regierung der schweiz. Eidgenossenschaft betraut ist, festgesezt werden.

Die offizielle Sprache des internationalen Bureau ist die französische.

Das internationale Bureau zentralisirt die Angaben aller Art, welche den Schuß der Rechte der Urheber über ihre literarischen und künstlerischen Werke betreffen. Es foordinirt und veröffentlicht dieselben. Es stellt diejenigen Untersuchungen an, die von allgemeinem Nußen für die Union sind, und redigirt an der Hand der Dokumente, welche ihm von den verschiedenen Verwaltungen zur Verfügung gestellt werden, ein periodisch erscheinendes Blatt

in französischer Sprache über die den Gegenstand der Union betreffenden Fragen. Die Regierungen der Unionsländer behalten sich vor, nach gemeinsamer Uebereinkunft das Bureau zu ermächtigen, eine Ausgabe in einer oder mehreren andern Sprachen zu veröffentlichen, wenn die Erfahrung das Bedürfniß dafür zeigen sollte.

Das internationale Bureau hat sich jederzeit den Mitgliedern der Union zur Verfügung zu stellen, um denselben über die Fragen, welche den Schuß der literarischen und künstlerischen Werke betreffen, die besondern Aufschlüsse, die sie nöthig haben könnten, zu ertheilen.

Die Verwaltung des Landes, in welchem eine Konferenz abgehalten werden soll, wird unter Mitwirkung des internationalen Bureau die Arbeiten dieser Konferenz vorbereiten.

Der Direktor des internationalen Bureau wohnt den Sigungen der Konferenzen bei und nimmt an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme Theil. Er hat über seine Geschäftsführung einen Jahresbericht zu erstatten, welcher allen Mitgliedern der Union zuzustellen ist.

Die Auslagen des Bureau der internationalen Union werden von allen vertragsschließenden Staaten gemeinsam getragen. Bis zu neuem Beschluß dürfen dieselben die Summe von sechszigtausend Franken per Jahr nicht übersteigen. Diese Summe kann nöthigenfalls durch einfachen Beschluß einer der durch Artikel 17 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.

Behufs Festsetung des Beitrages eines jeden Landes an diese Gesammtsumme der Kosten werden die vertragsschließenden Länder und diejenigen, welche später der Union beitreten könnten, in sechs Klassen eingetheilt, von denen eine jede im Verhältniß einer gewissen Anzahl von Einheiten ihren Beitrag leistet, wie folgt:

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors]
« PreviousContinue »