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Art. 4. Die Bundeskasse soll die Auswechslung dieser Münzen in der Weise vornehmen, daß sie für jeden ganzen Sovereign, mit einem Minimalgewicht von 7.938 gr., Fr. 25. 20 und für jeden Halb-Sovereign, mit einem Minimalgewicht von 3.969 gr., Fr. 12. 60, für jedes Zwanzig-Markstück, mit einem Minimalgewicht von 7.926 gr., Fr. 24. 70, für jedes Zehn-Markstück mit einem Minimalgewicht von 3.963 gr., Fr. 12. 35, und für jedes Fünfdollar-Stück, mit einem Minimalgewicht von 8.310 gr., Fr. 25. 90 vergütet.

Art. 5. Dieser Bundesbeschluß wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft. - Der Bundesrath wird mit der Vollziehung beauftragt.

Bundesbeschluß

betreffend

die größere Berücksichtigung der französischen Sprache am eidgenöffischen Polytechnikum.

(Vom 25. Juni 1887.)

Art. 1. Für die Erweiterung des Unterrichts am eidgenössischen Polytechnikum durch Anstellung französischer Lehrkräfte wird bis zur gesetzlichen Neuordnung des Schulbüdgets ein Extrakredit von jährlich Fr. 20,000 ausgefeßt.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft tritt.

Beschluß

des

Bundesrathes betreffend die Organisation
seiner Departemente.

(Vom 8. Juli 1887.)

Art. 1. Der Bundesrath theilt sich bis auf Weiteres in folgende sieben Departemente:

1) das Departement des Aeußern;
2) das Departement des Innern;
3) das Justiz- und Polizeidepartement;
4) das Militärdepartement;

5) das Finanz- und Zolldepartement;

6) das Industrie- und Landwirthschaftsdepartement ; 7) das Post- und Eisenbahndepartement.

Art. 2. Der Bundesrath nimmt alljährlich die Vertheilung der Departemente vor, und jedes Mitglied ist gehalten, eines derselben zu übernehmen.

Für die Fälle von Abwesenheit und Verhinderung wird jedem Departementsvorsteher ein Stellvertreter bezeichnet.

Art. 3. Dem Departement des Aeußern liegt die Vorprüfung und Besorgung folgender Geschäfte ob: 1) Der Verkehr mit auswärtigen Staaten und deren Stellvertretern.

2) Der Verkehr mit den Gesandtschaften und Konsulaten der Schweiz im Auslande.

3) Die Vermittlung des amtlichen Verkehrs zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen oder deren Stellvertretern.

4) Prüfung derjenigen Verträge, welche die Kantone

von sich aus mit ausländischen Behörden abzuschließen befugt sind.

5) Wahrung der Unabhängigkeit, Neutralität und Sicherheit der Eidgenossenschaft gegen Außen im Allgemeinen, sowie der völkerrechtlichen Verhältnisse im Besondern.

6) Ueberwachung und Regulirung der Grenzverhältnisse zu dem Auslande.

7) Einbürgerung von Ausländern und Optionsangelegenheiten.

8) Förderung des Handels im Allgemeinen.

9) Vorarbeiten für Abschließung von Handelsverträgen und Mitwirkung bei der Aufstellung des Zolltarifs. 10) Das schweizerische Handelsamtsblatt.

11) Anstände im internationalen Handelsverkehr.
12) Internationale Ausstellungen.

13) Gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigenthum.

14) Kontrolirung von und Handel_mit_Gold- und Silberwaaren.

15) Beaufsichtigung des Auswanderungswesens.

Art. 4. Dem Departement des Innern liegt die Vorprüfung und Besorgung folgender Geschäfte ob: 1) Die Organisation und der Geschäftsgang der Bundesbehörden.

2) Die Organisation der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen.

3) Die Ueberwachung der Bundeskanzlei und der Archive; die Besorgung der eidgenössischen Bibliothek.

4) Die Grenz- und Gebietsverhältnisse der Kantone unter sich, soweit nicht das Bundesgericht hierin zuständig ist. 5) Das Unterrichtswesen nach Maßgabe von Art. 27 der Bundesverfassung.

6) Die Beiträge an wissenschaftliche, literarische und künstlerische Unternehmungen, beziehungsweise Ausstellungen. 7) Die Ausübung von wissenschaftlichen Berufsarten. 8) Das öffentliche Gesundheitswesen.

9) Die Statistik der Schweiz.

10) Die Aufsicht über die Ausführung der Art. 7, 8, 9 und 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser.

11) Die Aufsicht über die Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger eines Kantons, welche in einem andern Kanton erkranken oder sterben.

12) Die eidgenössischen Bauten.

13) Die Oberaufsicht über die Straßen und Brücken, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat. 14) Die Wasserbaupolizei im Hochgebirge.

15) Die Ueberwachung der Ausführung und Unterhaltung der Flußkorrektions- und anderer vom Bunde außerhalb des eidgenössischen Forstgebietes unterstüßten Wasserbauwerke.

Art. 5. Dem Justiz- und Polizeidepartement liegt die Vorprüfung und Besorgung folgender Geschäfte ob:

1) Die Ueberwachung der allseitigen Erfüllung der Bundesverfassung und der Bundesgeseße im Allgemeinen, soweit dieselbe nicht andern Departementen übertragen ist. 2) Gewährleistung der Kantonsverfassungen.

3) Bearbeitung der Bundesgesetze über zivil- und strafrechtliche Materien.

4) Einbürgerung der Heimatlosen.

5) Die Ausführung des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe.

6) Das Handelsregister.

7) Prüfung der Verträge (Konkordate) unter den Kantonen und Mitwirkung bei dem Abschlusse derselben, soweit der Inhalt dieser Verträge nicht in den Geschäftsfreis eines andern Departements gehört.

8) Behandlung der Verträge und Uebereinkünfte mit auswärtigen Staaten über Auslieferung und über polizeiliche und zivilrechtliche Verhältnisse (in Verbindung mit dem Departement des Aeußern).

9) Verfügungen bezüglich der Handhabung der bundesmäßigen Rechte des Volkes und der Bürger, wie der Behörden, insbesondere die Prüfung von Beschwerden administrativer Natur, betreffend:

a. Die Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 und 39 der Bundesverfassung).

b. Die Spielhäuser und Lotterien (Art. 36).

c. Die Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter (Art. 43, 45 und 47).

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