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Art. 31.

Die Originalien der Protokolle nebst den Eingaben der Entschädigungsansprecher und die Korrespondenzen sind von der Schahungskommission nach Beendigung ihrer Verrichtungen dem schweiz. Bundesgerichte zur Niederlegung im Archiv desselben zuzustellen.

Art. 32.

Die Kosten des gesammten Schatzungsverfahrens trägt die eidg. Alkoholverwaltung; ein Verzeichniß der Kosten der Schahungskommission ist, durch den Vorstand unterzeichnet, dem Bundesrathe zuzustellen, der für die Auszahlung zu sorgen hat.

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Art. 33.

Die Mitglieder der Schahungskommission beziehen ein Taggeld von Fr. 20, sowie die in Art 1 des Bundesgesetzes vom 16. Augstmonat 1878 festgesetzte Reise= entschädigung..

III. Rekurs an das Bundesgericht. Verfahren vor demselben. Art. 34.

Gegen den Entscheid der Schatzungskommission kann jeder Betheiligte innerhalb 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides beim Bundesgerichte Beschwerde führen.

Geschieht dies nicht, so ist der Entscheid der Schaßungskommission als in Rechtskraft erwachsen anzusehen.

Art. 35.

Nach Eingang einer Beschwerde gegen den Entscheid einer Schatzungskommission bezeichnet der Präsident des Bundesgerichts zu weiterer Leitung des Prozesses einen Instruktionsrichter, welchem freisteht, zum Augenschein ein oder zwei weitere Mitglieder des Bundesgerichtes beizuziehen.

Art. 36.

Für das Verfahren vor Bundesgericht gelten im Uebrigen die allgemeinen diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit folgender Maßgabe:

Nach Vollendung der Prozeßinstruktion theilt der Instruktionsrichter den Parteien seinen Urtheilsentwurf schriftlich mit, in dem er ihnen eine angemessene Frist sezt, um sich darüber zu erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht.

Erklären beide Parteien die Annahme des Urtheilsantrages, so erwächst derselbe in Rechtskraft, und es wird die Sache als erledigt abgeschrieben. Wird dagegen nicht von beiden Parteien die Annahme des Urtheilsantrages erklärt, so übermacht der Instruktionsrichter die Akten dem Bundesgerichtspräsidenten zur Anordnung der Schlußverhandlung vor dem Plenum des Gerichtshofes.

Art. 37.

Für die Vertheilung der durch das bundesgerichtliche Verfahren entstehenden Kosten gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

IV. Bezahlung der Entschädigungen.

Art. 38.

Die Ausbezahlung der Entschädigungen kann mit dem Tage gefordert werden, an welchem der Entscheid einer Schahungskommission oder ein Urtheilsantrag des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters oder ein bundesgerichtliches Urtheil in Rechtskraft erwächst.

Dieselbe erfolgt auf Kosten der eidgenössischen Alkoholverwaltung und durch Vermittlung der Regierung des Kantons, in welchem die betreffenden Gebäude und Einrichtungen liegen.

Die lettere wird die allfällig zu Sicherung von Rechten Dritter (Hypothekargläubiger und dergleichen) nöthig erscheinenden Maßnahmen treffen.

Art. 39.

Dieses Reglement soll in die amtliche Geseßessammlung der Eidgenossenschaft aufgenommen werden und tritt mit der Zeit seiner Bekanntmachung in Kraft.

Bundesrathsbeschluß

betreffend

Anmeldung von Entschädigungsansprachen für Minderwerth von Brennereien. (Vom 18. Oktober 1887.)

Art. 1.

Die Eigenthümer bestehender Brennereien, welche gemäß Art. 18 des Bundesgeseßes betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886*), Entschädigungsansprüche an den Bund geltend zu machen haben, werden durch gegenwärtigen Beschluß zur Anmeldung ihrer Forderungen eingeladen.

*) Art. 18 des Bundesgefeßes betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886, lautet folgendermaßen:

"

Die Eigenthümer der bestehenden Brennereien werden von dem Bunde für den Minderwerth entschädigt, welchen ihre zur Fabrikation von gebrannten Wassern verwendeten Gebäude und Einrichtungen durch die Vollziehung des Art. 1 dieses Gesezes erleiden.

"

„Bei der Ausmessung dieser Entschädigung darf der bisher durch die Brennerei erzielte Gewinn nicht in Rechnung gebracht werden. Der Anspruch auf Entschädigung ist auf diejenigen Eigenthümer beschränkt, deren Brennereien vor dem 25. Oktober 1885 errichtet und bis zu diesem Zeitpunkte betrieben wurden und welche überdies auf die durch Art. 32 bis, Absatz 1, der Verfassung gestattete Fabrikation verzichten.

Wo eine gütliche Verständigung über die Höhe der Entschädigung nicht stattfinden kann, hat die Ausmittelung derselben durch Schäzungskommissionen zu geschehen.

„Diese Schäßungskommissionen sollen aus je drei Mitgliedern bestehen, wovon das erste durch das Bundesgericht, das zweite durch

Art. 2.

Dieser Beschluß wird durch Vermittlung der Kantonsregierungen den Gemeindebehörden mitgetheilt und ist von diesen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Gemeindebehörde hat über Datum und Art dieser Bekanntmachung sofort nach deren Vollzug dem Bundesrathe durch Vermittlung der Kantonsregierung eine Bescheinigung einzusenden.

Art. 3.

Binnen dreißig Tagen von dem in Art. 2 vorgesehenen Beschlusse an haben die Eigenthümer von Brennereibetrieben ihre Entschädigungsansprüche bei dem Gemeinderathe des Ortes, wo ihre Brennerei sich befindet, schriftlich anzumelden.

Nach Ablauf dieser dreißigtägigen Frist hat der Gemeinderath die bei ihm eingelangten Ansprachen sofort der Kantonsregierung zu Handen des Bundesrathes zu über

mitteln.

Art. 4.

Die Eingaben der Entschädigungsansprecher müssen enthalten:

1) die genaue Bezeichnung der Gebäude und Einrichtungen, für deren Minderwerth Entschädigung verlangt wird.

2) die Bezifferung der Entschädigungsforderung.

den Bundesrath, das dritte durch die Regierung desjenigen Kantons zu ernennen ist, in dessen Gebiet die zu entschädigende Brennerei sich befindet.

"

Gegen den Entscheid der Schäßungskommission kann jeder Betheiligte innerhalb 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides beim Bundesgericht Beschwerde führen.

Geschicht dies nicht, so ist der Entscheid der Schäßungskommission als in Rechtskraft erwachsen anzusehen.

„Das von dem Bundesgericht und den Schäßungskommissionen einzuhaltende Verfahren wird durch eine besondere, von dem Bundesgericht aufzustellende Verordnung geregelt, für welche das Gesetz vom 1. Mai 1850, betreffend die Abtretung von Privatrechten, als Grundlage zu dienen hat."

In der Anmeldung einer Entschädigungsansprache liegt die Erklärung des Ansprechers, daß er gemäß Art. 18, Absatz 3 des Bundesgeseßes vom 23. Dezember 1886 auf die durch Art. 32 bis der Bundesverfassung *) gestattete Fabrikation verzichte.

Dagegen enthält die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen keinen Verzicht auf die Bewerbung um Brennloose im Sinne der Art. 1 und 2 des Gejeßes, wie auch umgekehrt die bloße Anmeldung auf ein Brennloos feinen Verzicht auf Entschädigung bedingt.

Art. 5.

Diejenigen Brennerefeigenthümer, welche binnen der dreißigtägigen Frist des Art. 3 ihre Entschädigungsansprachen nicht vorschriftsgemäß angemeldet haben sollten, ist zur Anmeldung ihrer Forderungen beim zuständigen Gemeinde

*) Art. 32 bis der Bundesverfassung lautet wie folgt:

„Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser zu erlassen. Bei dieser Gesetzgebung sollen diejenigen Erzeugnisse, welche entweder ausgeführt werden oder eine den Genuß ausschließende Zubereitung erfahren haben, keiner Besteuerung unterworfen werden. Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholder= beeren und ähnlichen Stoffen fällt betreffend die Fabrikation und Besteuerung nicht unter die Landesgeseßgebung.

„Nach dem Wegfall der in Art. 32 der Bundesverfassung er= wähnten Eingangsgebühren auf geistigen Getränken kann der Handel mit solchen, welche nicht gebrannt sind, von den Kantonen keinen besondern Steuern unterworfen werden, noch andern Beschränkungen als denjenigen, welche zum Schuße vor gefälschten oder gesundheitsschädlichen Getränken nothwendig sind. Jedoch bleiben hiebei in Betreff des Betriebes von Wirthschaften und des Kleinverkaufs von Quantitäten unter zwei Liter die den Kantonen nach Art. 31 zustehen-den Kompetenzen vorbehalten.

„Die aus der Besteuerung des Verkaufs gebrannter Wasser erzielten Reineinnahmen verbleiben den Kantonen, in welchen sie zum Bezuge gelangen.

"

Die Reineinnahmen des Bundes aus der inländischen Fabrikationund aus dem entsprechenden Zollzuschlag auf eingeführte gebrannte Wasser werden unter die sämmtlichen Kantone nach Verhältniß der durch die jeweilige legte eidgenössische Volkszählung ermittelten faktischen Bevölkerung vertheilt. Von den daherigen Einnahmen. haben die Kantone wenigstens 10 % zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden."

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