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rathe eine Nachfrist von sechs Monaten (vom Ablaufe der dreißigtägigen Anmeldungsfrist an gerechnet) eingeräumt ; dieselben haben sich jedoch dem Entscheide der Schatzungs kommission in Bezug auf das Maß der Entschädigung ohne Weiteres zu unterziehen.

Wird auch binnen der sechsmonatlichen Nachfrist eine Entschädigungsforderung nicht angemeldet, so wird dies als Verzicht auf den Entschädigungsanspruch ausgelegt und es geht somit jede Entschädigungsforderung gegenüber dem Bunde unter.

Anmerkung. Vorstehender Bundesrathsbeschluß ist in Plakatform und unter dem Titel „Bekanntmachung“ den Kantonsregierungen zum Anschlage in sämmtlichen Gemeinden mitgetheilt worden.

Reglement

über

Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886.

(Vom 4. November 1887.)

1. Auf die im Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 vorgesehene Rückvergütung des Monopolgewinnes für ausgeführte flüssige Erzeugnisse, zu deren Herstellung steuerpflichtiger und nicht denaturirter Alkohol verwendet wurde, haben diejenigen Exportfirmen Anspruch, welche den Alkohol, für den sie um Rückvergütung einkommen, nachweislich zu den in Art. 4 des Alkoholgesetzes festgestellten Preisen direkt von der Alkoholverwaltung bezogen und in verarbeitetem Zustande über die im Art. 2 aufgeführten Hauptzollstätten zur Ausfuhr und im Nachbarlande zur Einfuhr-, Durchfuhr- oder Freilagerabfertigung gebracht haben. Firmen, welche auf Rückvergütung Anspruch machen wollen, haben sich beim Finanzdepartement zum Voraus anzumelden.

2. Zur Ausfuhrabfertigung im Sinne von Art. 1 werden folgende Eisenbahn-Hauptzollstätten ermächtigt:

Basel Centralbahn und Badische Bahn, Waldshut, Schaffhausen, Singen, Konstanz, Romanshorn, Rorschach, St. Margrethen, Buchs, Chiasso, Luino, Pruntrut, Vallorbes, Verrières, Locle, Genf.

Sollte sich die Nothwendigkeit ergeben, diese Ermächtigung auch auf Straßen-Zollstätten auszudehnen, so wird der Bundesrath solche bezeichnen.

3. Bei der Ausfuhr ist der betreffenden Zollstätte eine in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigte Deklaration nach aufzustellendem Schema zuzustellen. Diese Deklaration muß folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung des Fabrikanten, welcher die Waare zur Ausfuhr bringt;

b) die Namen des Adressaten und des Bestimmungslandes der Sendung;

c) die genaue Bezeichnung der einzelnen Colli nach Marke und Nummern und nach Brutto- und Netto= gewicht, wobei unter legterm die Flüssigkeit für sich, ohne das Gefäß, zu verstehen ist;

d) die Anzahl von Gebinden, Flaschen oder Krügen,
sowie deren Gesammt- und Einzelinhalt in Litermaß
ausgedrückt;

e) die handelsmäßige Bezeichnung der Waare;
f) den Stärkegrad des Erzeugnisses, resp. das Prozent-
verhältniß des zu seiner Bereitung verwendeten
Alkohols.

4. Die Gebinde sollen tarirt und geeicht sein, und es müssen auf dem Bodenstück der Stirnseite die Marken der Exportfirmen aufgemalt oder eingebrannt, der Rauminhalt des Gebindes, die Tara und das Eichzeichen ein gebrannt sein.

Flaschen und Krüge sollen mit Etiquetten versehen sein, welche, nebst der Angabe der Firma des Fabrikanten, die handelsmäßige Benennung des Erzeugnisses tragen.

5. Dem eidgenössischen Zollpersonal ist das Recht vorbehalten, von jeder Gattung Flüssigkeiten Stichproben zu entnehmen, sei es zu eigener Prüfung der Richtigkeit der Deklaration, sei es zur Einholung des diesfälligen Befindens der zuständigen Oberbehörde.

Aus Gebinden werden die Stichproben durch das Spundloch entnommen. Leßteres, sowie die zollamtlich

geöffneten Flaschen oder Krüge, werden nach Wiederverschluß mit dem Siegel der Zollstätte versehen.

6. Die Zollverwaltung ist berechtigt, vom Exporteur zu Handen der Ausfuhr-Zollstätten, welche derselbe nach Art. 1 dieser Verordnung in Anspruch nimmt, die erforderliche Zahl von Typen der zur Ausfuhr verwendeten Flaschen und Krüge unentgeltlich zu beziehen.

7. Die im Art. 2 hievor erwähnten Zollstätten führen besondere, den Deklarationen entsprechend eingerichtete Ausfuhrregister.

Von der in Art. 3 vorgeschriebenen Deklaration wird das eine Doppel, nach Richtigbefinden der Sendung, von der Zollstätte als Ausfuhrbescheinigung unterzeichnet und abgestempelt, dem die Zollformalitäten besorgenden Speditor, beziehungsweise der Güterexpedition zu Handen des Abfenders wieder zugestellt.

Das andere Doppel bleibt bei der Zollstätte in Ver- wahrung und wird zu diesem Ende mit der laufenden Nummer des Ausfuhrregisters versehen.

8. Die Zollstätten haben über die Ausfuhr eines jeden Monats einen Registerauszug an die Gebietsdirektion zu Handen der Oberzolldirektion einzusenden.

9. Die Einsendung an die Oberzolldirektion durch die Gebietsdirektion geschieht, nachdem sie den Auszug in Bezug auf vorschriftsmäßige Ausfertigung geprüft und in Ordnung befunden hat. Mangelhaft angefertigte Auszüge wird die Gebietsdirektion von sich aus zurückweisen und richtigstellen lassen, bevor sie solche der Oberzolldirektion übermittelt.

10. Die Registerauszüge werden bei dem Oberzollrevisorate in Form eines Kontokorrents auf den Namen einer jeden Exportfirma zusammengestellt. Dieser Kontoforrent wird durch die Angaben der Alkoholverwaltung über die Bezüge von Monopolsprit seitens der betreffenden Firmen vervollständigt.

11. Am Schlusse eines jeden Monats sind von den betreffenden Exportfirmen an die Oberzolldirektion einzusenden:

a) die ihnen gemäß Art. 7 hievor behändigten Ausfuhrbescheinigungen ;

b) die Ausweise über die im Nachbarlande statt= gefundene Zollbehandlung zur Einfuhr, Durchführ oder Freilagerung;

e) die auf ihren Namen ausgestellten Quittungen über die nach Art. 3 des Alkoholgesezes bezahlten Monopolgebühren. Falls die leztern auf dem Einfuhrfrachtbriefe zollamtlich ausgesetzt sind, genügt die Einsendung des Frachtbriefes; andern Falles ist der Frachtbrief nebst der Quittung einzusenden.

12. An der Hand dieser Ausweise wird sodann nach Schluß des Jahres gemäß Art. 5 des Alkoholgesetzes für den Alkoholgehalt Rückvergütung geleistet.

Die Ansprecher von Rückvergütungen können auch im Laufe des Jahres die nach Art. 7 empfangenen und richtig. befundenen Ausfuhrbescheinigungen bei der Alkoholverwaltung einlösen und zwar zu einem vom Bundesrathe jährlich zu bestimmenden festen Ansaße.

Exportfirmen, welche hievon Gebrauch machen, verzichten insoweit auf die Zutheilung einer Rückvergütung nach den Grundsäßen von Art. 5 des Gesetzes.

13. Für die Berechnung des Alkoholgehaltes werden vorläufig folgende Maximalansäße festgesezt:

a) für Wermuthgeist (Extrait d'Absynthe) 67 Grad Tralles;

b) für Magenbitter, Eisenbitter, Sodabitter und analoge Brodukte 40 Grad Tralles;

e) für füße Liqueurs, wie Anisette, Kümmel, Curaçao Marasquino u. dergl., 30 Grad Tralles.

14. Für andere flüssige Alkoholfabrikate wird das Finanzdepartement die Maximalansäße bestimmen.

15. Für Ausfuhrsendungen unter 20 Litern oder 23 Kilogramm, wenn in Fässern, und 50 Kilogramm

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