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Diese Coefficienten werden mit der Zahl der Länder jeder Klasse multiplizirt, und die Summe der also erhaltenen Produkte gibt die Zahl der Einheiten, durch welche die Totalausgabe zu dividiren ist. Der Quotient gibt den Betrag der Ausgabeneinheit.

Jeder Staat erklärt bei seinem Beitritt, in welche der erwähnten Klassen er aufgenommen zu werden wünscht.

Die schweizerische Verwaltung stellt das Budget des Bureau auf, überwacht die Ausgaben, leistet die nöthigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen andern Verwaltungen mitzustellen ist.

5) Die nächste Konferenz findet innerhalb vier bis sechs Jahren, vom Inkrafttreten der Konvention an gerechnet, in Paris statt.

Die französische Regierung wird innerhalb dieser Grenzen nach Rücksprache mit dem internationalen Bureau das Datum derselben bestimmen.

6) Man ist übereingekommen, daß für die Auswechslung der Ratifikationen, welche durch den Artikel 21 vorgesehen ist, jeder vertragschließende Theil eine einzige Urfunde übermitteln wird, welche mit denjenigen der andern Staaten in den Archiven der schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt werden soll. Jeder Theil wird dagegen ein Eremplar des Protokolls über die Auswechslung der Ratifikationen, unterzeichnet durch die daran theilnehmenden Bevollmächtigten, erhalten.

Das gegenwärtige Protokoll, welches gleichzeitig mit der unter heutigem Datum abgeschlossenen Konvention ratifizirt werden soll, wird als integrirender Bestandtheil dieser Konvention betrachtet und hat die gleiche Wirksamkeit, Gültigkeit und Dauer.

Zur Urkunde dessen haben die respektiven Bevollmächtigten dasselbe mit ihrer Unterschrift versehen.

So geschehen in Bern, den neunten Tag des Monats September im Jahre achtzehnhundertsechsundachtzig.

Berordnung

über

die Einberufung der Truppen zum aktiven Felddieußt.
(Vom 21. Januar 1887.)

Art. 1. Das Aufgebot einer Truppeneinheit zum aktiven Felddienst trifft die gesammte eingetheilte Mannschaft dieser Einheit mit Einschluß der Ueberzähligen, sowie die dazu gehörenden Pferde und Wagen.

Wenn die Korps nur im reglementarischen Bestande oder in reduzirter Stärke einzurücken haben, so wird dies im Marschbefehl speziell angeführt.

Vom Einrücken sind nur diejenigen kranken Leute enthoben, von welchen der behandelnde Arzt in einem schriftlichen Zeugniß erklärt, daß sie ohne bedeutenden Nachtheil für ihre Gesundheit sich nicht stellen können.

Art. 2. Die vom Bundesrathe beschlossenen Aufgebote von Truppen werden durch das schweizerische Militärdepartement sofort in Vollzug gesezt, zu welchem Zwecke die Befehle stets bereitzuhalten sind.

Art. 3. Das schweiz. Militärdepartement erläßt seine Befehle zum Aufgebot

I. direkt:

gemäß Art. 4 der Verordnung über die Mobilmachung an die Kommandanten der Divisionen;

II. indirekt:

a. durch die Waffen- und Abtheilungs-Chefs (gemäß Art. 5 der Mobilmachungsverordnung)

2

an die Offiziere des Armeestabes und an die Offi= ziere, Unteroffiziere und Soldaten der Stäbe der zusammengeseßten Truppenkörper und Genie-Bataillone;

an die nach Art. 58 der Militärorganisation zur Verfügung stehenden einzuberufenden Offiziere;

an die sanitarischen Untersuchungs- Kommissionen, Pferde- und Wagen-Einschäßungs-Kommissionen und Verwalter der Kriegsdepots;

b. durch die Kantonsregierungen, beziehungsweise die Militärorgane der Kantone

an die gesammte übrige Mannschaft, sowie

an die Pferde und Wagen stellenden Gemeinden; c. durch Publikation im Bundesblatt, in den verbreitetsten inländischen und ausländischen Zeitungen in leztern jedoch nur, wenn der Bundesrath die Rückkehr der Beurlaubten verfügt und durch Anschlag in den Post- und Telegraphenbüreaur und Bahnhöfen.

Art. 4. Der vom schweiz. Militärdepartement erlassene Befehl zum Aufgebot enthält die Bezeichnung des Truppenkorps, den Tag des Einrückens desselben, und allfällige Abweichungen bezüglich der Stärke des Korps, wie sie im § 1 hievor vorausgesezt ist.

Art. 5. Die Besammlung der Stäbe und Korps erfolgt an den durch die Verordnung über die Mobilmachung festgesezten Hauptsammelpläßen mit besonderer Bezeichnung der Korpssammelpläge durch die Kantone.

Wenn in Folge unvorhergesehener Verhältnisse oder höherer Gewalt die Besammlung nicht bis zum festgesezten Zeitpunkt stattfinden kann, so hat der Plazkommandant hievon dem schweizerischen Militärdepartement sofort Anzeige zu machen.

Art. 6. Die zur Ausführung des Befehls zum Aufgebot erforderlichen speziellen Anordnungen sind Sache der Kantone, und zwar sowohl für ihre eigenen Truppenkorps als für die diejenigen des Bundes.

Jedes Aufgebot eines Truppenkorps ist sofort durch geeignete Publikation in den Tagesblättern, durch öffentlichen Anschlag, durch Allarmirung u. s. w. bekannt zu machen. Den Kantonen bleibt unbenommen, je nach den örtlichen

Verhältnissen schriftliche oder mündliche Aufgebote in bisher üblicher Weise durch die Sektionschefs, Postläufer 2c. zu erlassen.

In denjenigen Kantonen, in denen die Aufgebote schriftlich erlassen werden, sind dieselben zum sofortigen Versenden stets bereit zu halten.

Art. 7. Ein Wehrpflichtiger hat einem Aufgebot auch dann Folge zu leisten, wenn dasselbe nicht auf direktem Wege zu seiner Kenntniß gelangt ist.

Das Nichtbefolgen eines Aufgebotes wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafgeseßes für die eidgen. Truppen kriegsgerichtlich oder disziplinarisch bestraft.

Art. 8. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und ist den eidgenössischen und kantonalen Militärorganen zur Nachachtung mitzutheilen.

Bekanntmachung

betreffend

die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr.

(Vom 14. Januar 1887.)

Die nachstehenden Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr werden gemäß Bundesrathsbeschluß vom 14. Januar 1887 (welcher den Bahnverwaltungen durch Kreisschreiben vom gleichen Datum zur Kenntniß gebracht wurde) anmit mit der Maßgabe bekannt gemacht, daß dieselben mit 1. April 1887 zwischen der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Italien und Desterreich-Ungarn in Kraft treten.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Die Wagen und Wagenabtheilungen, welche zum Transporte von Zollgütern verwendet werden sollen, müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß die Hinwegnahme oder der Austausch der unter Verschluß des Ladungsraumes gelegten Waaren ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann.

In solchen Wagen oder Wagenabtheilungen dürfen sich auch keine geheimen oder schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume befinden.

Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigenthumsmerkmal und einer Nummer versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen, so ist jede der letteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen.

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