Page images
PDF
EPUB

B. Besondere Bestimmungen.

Behufs Erzielung eines sicheren Verschlusses des Ladungsraumes müssen die betreffenden Wagen insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen:

1. Wagenkasten.

Die Seitenwände, der Fußboden, das Dach und alle den Laderaum bildenden Theile des Wagens müssen derart befestigt sein, daß ein Lösen und Wiederbefestigen derselben von Außen nicht geschehen kann, ohne sichtbare Spuren zurückzulassen.

Alle diese Theile müssen sich in gutem Zustande befinden.

Zufällige Beschädigungen der Wagenwände machen den Wagen nur dann für den Weitertransport ungeeignet, wenn durch die etwa dabei entstandenen Wandöffnungen ein Zugang zur Ladung zu befürchten steht.

2. Abstand zwischen den Schiebethüren und den
Kastentheilen.

Der Zwischenraum zwischen den Schiebethüren in ge= schlossenem Zustande und den Kastentheilen der bedeckten Wagen darf in keinem Fall das Maximum von 20 Millimeter überschreiten.

3. Verschluß der Schiebethüren.

Jede Schiebethür der Wagen muß mit einem Einfallhacken oder einer andern gleiche Sicherheit gewährenden Verschlußvorrichtung versehen sein.

Die Befestigung dieser Verschlüsse soll derart beschaffen sein, daß deren Entfernung bei verschlossenen Thüren ohne Anwendung von Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren nicht möglich ist.

4. Zollverschlußösen.

Die Schiebethüren, Flügelthüren, Stirnwandthüren und überhaupt alle in Benußung stehenden Thüren der bedeckten Wagen müssen mit Desen von mindesten 15 Millimeter lichter Weite oder andern Verschlußstücken versehen sein, welche ein Einhängen von Zollschlössern und von Zollbleien gestatten, derart, daß ein Oeffnen dieser Thüren ohne Verlegung des Zollverschlusses nicht möglich ist.

Diese Verschlußösen oder sonstigen Zollverschlußstücke müssen mittelst Nieten oder Schrauben, deren Muttern innen liegen, oder die bei geschlossener Thüre unzugänglich sind, an den Wagen befestigt sein.

Die hier genannten Bestimmungen treten in vollem Umfange in Kraft fünf Jahre nach der Ratifikation gegenwärtiger Vereinbarung. Bis dahin wird man sich gegen= seitig mit der Anwendbarkeit von Zollbleien oder von Zollschlössern begnügen.

5. Sicherheitsverschluß der Schiebethüren.

Die untere Thürseite soll mit einer besondern Versicherung versehen sein, welche ein Abheben oder Abziehen der Schiebethür von der Laufschiene unmöglich macht.

Diese Versicherung kann z. B. bestehen in einem Hacken, welcher beim Verschluß der Thüre in eine an der Laufschiene festgenietete Dese eingreift, oder in einer Verlängerung des inneren Thürbandes bis unter die Laufschiene oder deren Kopf, oder in der Anordnung eines festgenieteten Winkels oder Bügels an der Laufschiene selbst u. s. w. Ausnahmsweise kann diese Versicherung auch in einem geLochten Lappen bestehen, der von jezt an die Anwendung von Zollbleien, und nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, wie in voriger Nummer, die Anwendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet. Die Laufrollenhalter sollen derart befestigt sein, daß dieselben ohne Anwendung von Gewalt nicht abgenommen werden können.

6. Schiebethür-Laufschiene.

Die Laufschienen sollen an wenigstens zweien ihrer Träger festgenietet sein. Diese Träger sollen mit den festen Kastentheilen so verbunden sein, daß bei geschlossenem Wagen die Abnahme derselben nur mit Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren möglich ist.

7. Obere Schiebethür - Führung.

Die Führung des obern Theiles der Schiebethüren soll durch entsprechend befestigte Stangen oder Kulissenschienen gesichert sein.

8. Flügelthüren und Stirnwandthüren.

Bei den bedeckten Wagen mit Flügelthüren (z. B. Bierwagen) oder mit Stirnwandthüren müssen diese Thüren

außer mit der Verschlußvorrichtung und mit von außen nicht abnehmbaren Thürbändern auch mit einer den Bedingungen der Nummer 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sein, so daß ein Oeffnen dieser Thüren ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist.

Unbenußte Stirnwandthüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vorbereitet sind) müssen durch Verschalungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen gehalten werden.

9. Fenster und Lüftungsöffnungen.

Wenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Oeffnungen, als Fenster und Lüftungsöffnungen, durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die verbleibenden Oeffnungen 30 Quadratcentimeter nicht überschreiten, so daß durch diese Oeffnung eine Beraubung des Wageninhaltes nicht erfolgen kann. Kein Befestigungstheil der Vergitterung darf von der Außenseite des Wagens abzulösen sein.

Wenn die genannten Oeffnungen nicht durch eine Bergitterung, sondern durch Schieber oder Klappen versichert find, so müssen diese wie folgt befestigt sein:

die Klappen oder die horizontalen Schieber mittelst Vorreiber, Riegel, Einfallhacken, Kloben oder dergleichen,

die vertikalen Schieber entweder mittelst der soeben aufgezählten Einrichtungen oder, wenn sie mit einer den Vorschriften der Nummer 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sind, mittelst Zollschlösser oder Zollbleie,

und zwar derart, daß ein Oeffnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung auffallender Spuren oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses nicht möglich ist.

Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 35 Millimeter Durchmesser haben.

10. Dachauffäße.

Für Dachaufsäte, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich der Befestigungsart und des Verschlusses derselben die in den vorhergehenden Nummern festgesezten Bestimmungen.

11. Güterwagen mit durchbrochenen Wänden.

Wagen mit durchbrochenen Wänden, wie z. B. ViehTransportwagen, welche sonst den vorstehenden Bedingungen entsprechen, können nur zum Transporte so großer Frachtstücke verwendet werden, daß ihre Entfernung durch diese Wandöffnungen nicht möglich ist.

12. Offene Wagen mit festen Verdeckstücken.

Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange mit einander verbunden und mit mindestens 75 Centimeter breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände mindestens 50 Centimeter hoch sind, können, wenn sie mit Ringen zur Befestigung von Schußdecken ausgerüstet sind, unter Verwendung solcher Decken zur Beförderung von Zollgütern aller Art benußt werden.

13. Offene Wagen anderer Art.

Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder andern zur Befestigung von Schußdecken geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zollgütern dann benußt werden, wenn es sich um Frachtstücke, welche einzeln mindestens 25 Kilogramm wiegen, oder um solche Güter handelt, deren Verladung in bedeckte Wagen oder in offene Wagen der unter Nr. 12 bezeichneten Art wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w.) oder sonstigen Beschaffenheit (wie Holz, Baumwolle, Kohlen, Coaks, Sand, Steine, Erze, Roh- und Brucheisen aller Art, Stabeisen, Vieh, Häringe, Thran, Petroleum u. s. w.) nicht wohl zulässig, beziehungsweise nicht üblich ist.

Für den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemäß den ihnen von den Direktivbehörden gegebenen Instruktionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen Entfernung oder Vertauschung Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen oder andere Maßregeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder andern Maßregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt abzusehen sein möchte; auch kann amtliche Begleitung eintreten.

Die von den Direktivbehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Absages erlassenen Verordnungen sollen den andern Vertragsstaaten mitgetheilt werden.

14. Schußdecken und deren Befestigung.

Die zur Befestigung von Schußdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammengeschweißt, mittelst Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder abwechslungsweise an den abnehmbaren Seitenwänden, beziehungsweise den Thüren und den festen Kopfschwellen, oder am Untergestelle etwa in Höhe der Fußbodeneinfassung in einer Maximalentfernung von 115 Centimeter so ange= bracht sein, daß die Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Seitenwände, als auch das Oeffnen der Thüren verhindert.

Die Schußdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschüßten, zum Durchziehen der Verschlußleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfernungen, wie die Ringe an den Wagen angeordnet sind, eingerichtet sein. Nur an den obern Theilen der Decken sind Ringe zum Verschluß zulässig.

Die Decken müssen von ausreichender Größe und in entsprechend gutem Zustande sein. Etwaige Näthe derselben, selbst bei eingeseßten Theilen, müssen sich entweder auf der Innenseite befinden oder doppelt, d. h. in zwei Linien von 15-25 Millimeter Abstand angeordnet sein.

Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an beiden Enden mit Metallspißen versehen sein. Hinter diesen Spißen müssen Desen eingearbeitet sein, in welche nach entsprechender Verknüpfung der Leinenden der Zollverschluß eingehängt werden kann.

« PreviousContinue »