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Bekanntmachung

betreffend

die technische Einheit im Eisenbahuwesen.

(Vom 14. Januar 1887.)

Die nachstehenden Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen werden anmit mit der Maßgabe bekannt gemacht,

1) daß dieselben auf 1. April 1887 zwischen der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Italien und OesterreichUngarn in Kraft treten; *)

2) daß deren Gültigkeit laut Bundesrathsbeschluß vom 14. Januar 1887, welcher den Bahnverwaltungen durch Kreisschreiben vom gleichen Datum zur Kenntniß gebracht wurde, vom 1. April 1887 an auch auf die internen Verhältnisse, beziehungsweise auf den internen Verkehr sämmtlicher schweizerischen Normalbahnen, sich erstreckt, soweit nicht mit Berücksichtigung allfälliger Uebergangsverhältnisse 2c., auf ein bezüg= liches Gesuch der betreffenden Verwaltungen bis zu einem festzuseßenden Zeitpunkt vom Bundesrath Ausnahmen in diesem oder jenem Punkte ausdrücklich gestattet werden;

und daß durch die nachstehenden Vorschriften diejenigen der bundesräthlichen Verordnung vom 9. August 1854, betreffend technische Einheit im Eisenbahnwesen, aufgehoben werden, soweit sie mit jenen im Widerspruche stehen.

*) Rumänien und die Niederlande haben durch Noten ihrer Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten vom 5./17. Januar und vom 11. März 1887 den Beitritt zu vorstehender Vereinbarung erklärt.

Maximum. Minimum.
Milli- Milli-

meter.

meter.

Art. I.

Die Spurweite der Bahngeleise zwischen den innern Kanten der Schienenköpfe gemessen soll bei den nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen neu zu legenden oder umzubauenden Geleisen

auf geraden Strecken nicht unter

betragen,

und in Kurven, einschließlich der Spurerweiterung, das Maß von

nicht überschreiten.

Art. II.

Das Rollmaterial der Eisenbahnen darf, wenn es den folgenden Bestimmungen entspricht, aus Gründen seiner Bauart von dem internationalen Verkehr nicht ausgeschlossen werden.

(Die hienach angegebenen Marimal- und Minimalmaße gelten sowohl für das bereits hergestellte als für das neu herzustellende Material, unter Vorbehalt jedoch der besondern in Klammern beigefügten Maße, welche für dasjenige Material als zulässig erklärt werden, das in dem Zeitpunkt, in welchem diese Bestimmungen in Kraft treten, schon hergestellt ist.)

§ 1. Radstand neu zu erbauender Güterwagen

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bewegliche Untergestelle.

Die Wagen, welche wegen eines zu großen festen Radstandes auf einer Bahnstrecke nicht verkehren können, werden zurückgewiesen. Die bezüglichen Vorschriften der Bahn Verwaltungen sind den betheiligten Staaten befannt zu geben.

=

§ 2. Abstand der Räder einer Achse, gemessen zwischen den innern Flächen der

1465

1435

2500

Radreifen oder der dieselben erseßenden Theile 1366 1357

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Die zur Zeit vorhandenen Wagen der französischen Staatsbahnen und französischen Westbahnen, bei welchen der Abstand der Räder einer Achse mehr als 1366 mm. beträgt, ohne jedoch 1370 mm. zu überschreiten, werden bis zum Ende des Jahres 1893 zum Uebergang auf die Bahnen der betheiligten Staaten unter der Bedingung zugelassen, daß die Entfernung von Außenkante zu Außenfante der Spurkränze (§ 5) nicht weniger als 1408 mm. und nicht mehr als 1422 mm. ist. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, solche Wagen in Züge mit Personenbeförderung einzustellen.

§ 3. Breite der Radreifen oder der dieselben erseßenden Theile

Zulässiges Minimum für bestehendes Material, unter der Bedingung, daß der Abstand der Räder (§ 2) mindestens 1360 mm. betrage

§ 4. Spielraum der Spurkränze, nach der Gesammtverschiebung der Achse gemessen, bei Annahme einer Spurweite von 1440 mm.

§ 5. Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze, gemessen 10 mm. unterhalb der Lauffläche der beiden Radreifen, bei 1500 mm. Entfernung der Laufkreise .

§ 6. Höhe der Spurkränze bei normaler Stellung der Räder auf geradem, horizontalem Geleise, von Schienenoberkante vertikal gemessen

§ 7. Stärke der Radreifen der Wagenräder, im schwächsten Punkte der Lauffläche gemessen

§ 8. Schalengußräder sind im internationalen Verkehr unter nicht mit Bremsen versehenen Güterwagen zulässig.

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Anmerkung: Es besteht keine Verpflichtung, Wagen mit Schalengußrädern in Züge einzustellen, welche mit einer größern Fahrgeschwindigkeit als 45 km. in der Stunde befördert werden.

§ 9. Elastische Zug- und Stoßapparate müssen an beiden Stirnseiten der Wagengestelle angebracht sein.

Diese Bestimmung findet feine Anwendung auf Güterwagen, die für spezielle Transporte verwendet werden.

§ 10. Höhenlage der Buffer bei leeren Wagen, von Schienenoberkante bis zur Mitte der Bufferscheibe vertikal gemessen

Zulässiges Maß für bestehendes Material Ein Minimum wird für bestehendes Material nicht festgesetzt.

§ 11. Höhenlage der Buffer bei größter Belastung der Wagen

Zulässiges Maß für bestehendes Material Anmerkung. Es besteht keine Verpflichtung, Wagen, bei welchen die Höhenlage der Buffer weniger als 940 mm. beträgt, in Züge mit Personenbeförderung einzustellen.

§ 12. Abstand der Buffer, von Mitte

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zu Mitte der Scheiben eines Bufferpaares 1760 1710 Für Fahrzeuge, bei welchen der Ab

stand der Buffer geringer ist als 1720 mm., muß der Durchmesser der Bufferscheiben (§ 13) mindestens 350 mm. betragen.

340

(300)

Zulässige Maße für bestehendes Material (1800) (1700) § 13. Durchmesser der Bufferscheiben Zulässiges Maß für bestehendes Material § 14. Freier Raum zwischen den Bufferscheiben und der Kopfschwelle der Wagen, beziehungsweise den an denselben vorspringenden Theilen, bei vollständig ein

gedrückten Buffern parallel mit der Längsachse des Wagens gemessen, zu beiden Seiten des Zughackens, zwischen diesem und dem Rande der Bufferscheibe, in einer minimalen Breite von 400 mm.

Für bestehendes Material wird kein Maß festgesezt.

§ 15. Vorsprung der Buffer über den Zughacken, von der Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughackens bis zur Stirn des nicht eingedrückten Buffers, parallel mit der Wagenachse gemessen

{

Zulässige Maße für Personenwagen
besteh.. Material Güterwagen

§ 16. Länge der Kuppelungen, von der Stirnseite des Buffers bis zur Innenseite des Einhängbügels, bei ganz gestreckter Kuppelung gemessen

Für bestehendes Material werden keine Maße festgesezt.

§ 17. Kleiner Durchmesser des Querschnitts der Kuppelungsbügel (Einhängbügel) am Berührungspunkt des Zughackens

{

Maximum. Minimum. Milli- Millimeter.

Zulässiges Maß für Güterwagen besteh. Material Personenwagen § 18. Sicherheitskuppelungen. Alle Eisenbahnfahrzeuge sollen an jedem Kopfende mit einer oder zwei Sicherheitskuppelungsvorrichtungen versehen sein, um bei Brüchen der Hauptkuppelung die Trennung des Zuges zu verhüten. Die bis jezt allgemein vorgeschriebenen Nothketten können mithin durch eine centrale Sicherheitskuppelung ersezt werden. Immerhin sollen derartige Vorrichtungen die Verbindung mit Eisenbahnfahrzeugen, welche mit Nothketten versehen find, gestatten.

meter.

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