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Bundesgeseh
betreffend

gebrannte Wasser.

(Vom 23. Dezember 1886.)

Art. 1. Das Recht zur Herstellung und zur Einfuhr gebrannter Wasser aus Stoffen, deren Brennen der Bundesgesetzgebung unterstellt ist, steht ausschließlich dem Bunde zu.

Der Bund ist verpflichtet. dafür zu sorgen, daß die für Verarbeitung zu Getränken bestimmten gebrannten Wasser genügend gereinigt seien.

Soweit der Bedarf durch inländische Produktion gedeckt werden soll, überträgt der Bund die erforderlichen Lieferungen an die Privatthätigkeit nach Maßgabe von Art. 2.

Art. 2. Annähernd ein Biertheil des Bedarfes an gebrannten Wassern wird durch Lieferungsverträge beschafft, welche der Bund mit inländischen Produzenten abzuschlieBen hat.

Die Lieferungen werden vom Bundesrathe, nach Feststellung des Pflichtenheftes, in Loosen von mindestens 150 und höchstens 1000 Heftolitern absoluten Alkohols, für Uebernahme ausgeschrieben und auf Grund der für die einzelnen Loose eingelangten Angebote an Diejenigen vergeben, welche bei zureichender Garantie die günstigsten Bedingungen stellen.

Bei der Vergebung ist das Brennen einheimischer Rohmaterialien und der Brennbetrieb in Form landwirthschaftlicher Genossenschaften vorzugsweise zu berücksichtigen.

XIII

gen.

Keine Brennerei erhält mehr als ein Loos zugeschla=

Art. 3. Die Einfuhr von Qualitätsspirituosen wird zu den vom Bundesrath aufzustellenden Bedingungen und gegen eine feste Monopolgebühr von Fr. 80 per Meterzentner Bruttogewicht nebst Eingangszoll, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, auch Privatpersonen gestattet.

Art. 4. Die gebrannten Wasser werden vom Bund in Mengen von mindestens 150 Litern gegen Baarbezahlung abgegeben; der Verkaufspreis wird vom Bundesrath zeitweise festgesetzt und im Bundesblatt veröffentlicht. Derselbe soll per Hektoliter absoluten Alkohols, ohre Gebinde, nicht weniger als Fr. 120 und nicht mehr als Fr. 150 betragen.

Art. 5. Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung steuerpflichtiger Alkohol verwendet wird, ist die Menge desselben nach dem Verhältnisse, in welchem er bei der betreffenden Fabrikation Verwendung findet, zu ermitteln, und es ist für den entsprechenden Monopolgewinn am Ende des Rechnungsjahres Rückvergütung zu leisten.

Diese Rückvergütung wird vom Bundesrath nach Maßgabe des durchschnittlichen Unterschiedes zwischen dem Verkaufspreis und dem Anschaffungspreis der eingeführten gebrannten Waffer (loco Magazin) berechnet.

Für Ausfuhrmengen unter 20 Litern wird die Rückvergütung nicht geleistet.

Art. 6. Zur Verwendung für technische und Haushaltungs-Zwecke werden die hiezu geeigneten, in der Regel den wohlfeilsten Vorräthen zu entnehmenden gebrannten Wasser aus den Magazinen des Bundes in Mengen von 150 Litern an zum Selbstkostenpreis, bei importirter Waare unter Hinzurechnung des betreffenden Eingangszolles, denaturirt abgegeben.

Der Bundesrath wird die Bedingungen und das Vers fahren feststellen, denen die Denaturirung unterworfen ist.

Art. 7. Das Hausiren mit gebrannten Wassern jeder Art, sowie der Ausschank von solchen und der Kleinhandel mit denselben in Brennereien und solchen Geschäften, in denen der besagte Ausschank und Kleinhandel nicht im natürlichen Zusammenhang mit dem Verkauf der übrigen Handelsartikel stehen würde, sind verboten. Vorbehalten bleibt der Kleinhandel mit denaturirtem Sprit und der Kleinhandel aus Brennereien nach Art. 8, Alinea 4.

Art. 8. Der Verkauf von gebrannten Wassern aller Art in Quantitäten von mindestens 40 Litern ist ein freies Gewerbe (Großhandel).

Der Handel mit kleinern Quantitäten (Kleinhandel) zerfällt in:

1. den Ausschank zum Genuß an Ort und Stelle; 2. den Kleinverkauf über die Gasse.

Die Bewilligungen zum Ausschank und Kleinverkauf werden von den kantonalen Behörden ertheilt und sind an eine der Größe und dem Werthe des Umsaßes entsprechende Verkaufssteuer zu knüpfen, welche bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes von den Kantonen festgesetzt wird.

Brenner jedoch, welche im nämlichen Jahre höchstens 40 Liter nicht bundessteuerpflichtigen Branntwein darstellen, dürfen ihr Erzeugniß in Quantitäten von mindestens 5 Litern frei verkaufen.

Die Gefäße der Schankstellen sind eichpflichtig.

Art. 9. Die Kantone sind verpflichtet, die Aufsicht über den Handel mit den vom Bunde abgegebenen ge= brannten Wassern, fomie über die Fabrikation und den Verkauf des nicht bundespflichtigen Branntweins zu üben.

Art. 10. Die Durchführung des Geseyes in seinen übrigen Theilen liegt dem Bundesrathe ob, welcher hiefür die nöthigen Vollziehungsverordnungen erlassen und die erforderlichen Organe bezeichnen wird. Der Bundesrath kann die Mitwirkung der Kantone beanspruchen, in welchem Falle denselben nachgewiesene Kosten zu vergüten sind.

Der Bund wird Sie zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Summen der Monopolverwaltung vorschieken, welche dieselben zu verzinsen, beziehungsweise in angemessenen Zeiträumen zu amortisiren hat.

Art. 11. Der Bund bezieht von allen eingeführten Spirituosen die betreffenden Zollgebühren und hat die Kosten der Monopolverwaltung und die der Zollverwaltung durch das Monopol verursachten Mehrkosten in Anrechnung zu bringen.

Art. 12. Die Reineinnahmen der Monopolverwaltung werden, vorbehältlich der Vorschriften im Art. sechs der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung, unter die sämmtlichen Kantone nach Verhältniß der durch die jeweilige lezte eidgenössische Volkszählung ermittelten faftischen Bevölkerung vertheilt.

Der Rechnungsabschluß findet jeweilen auf den 31. Dezember statt.

Art. 13. Die Kantonsregierungen haben über die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus nach Art. 32bis der Bundesverfassung bestimmten 10% ihrer Einnahmen jedes Jahr an den Bundesrath Bericht zu crstatten, und es sind die bezüglichen Berichte der Bundesversammlung gedruckt vorzulegen.

Art. 14. Wer den Bestimmungen dieses Gefeßes zuwiderhandelt, indem er unbefugter Weise gebrannte Wasser erzeugt, oder die befugter Weise erzeugte Menge an jolcher Waare nicht vollständig abliefert, oder sich eine ungerechtfertigte Rückvergütung zuwendet, oder denaturirt bezogene Waare zu andern als den gestatteten Zwecken verwendet, oder auf unrechtmäßige Weise sich gebrannte Baffer verschafft, ist mit einer Geldbuße zu belegen, welche das Fünf bis Dreißigfache der dem Staate unterschlagenen Summe beträgt.

Kann die lettere nicht ermittelt werden, jo tritt Geldbuße von Fr. 200 bis 10,000 ein.

Befindet sich der Fehlbare im Rückfalle, oder bestehen erschwerende Umstände, so kann die Geldbuße verdoppelt und überdieß auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erfannt werden.

Der Versuch der in diesem Artikel mit Strafe bedrohten Handlungen wird der Vollendung gleich gehalten.

Art. 15. Außer den im vorigen Artikel genannten Fällen wird jede Uebertretung dieses Gesezes oder der zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen mit Geldbuße von Fr. 20-500 bestraft. Die Buße beträgt Fr. 50 bis 1000, wenn der Fehlbare die Vornahme der amtlichen Kontrole zu verhindern gesucht hat. Vorbehalten bleibt Artikel 47 des Bundesstrafrechts.

Art. 16. Von den Bußen und Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes bezogen werden, kommt ein Drittheil dem Anzeiger, ein Drittheil dem Stanton und ein Drittheil der Gemeinde zu, in welcher die WiderhandJung stattgefunden hat. Wo kein Anzeiger ist, fällt auch der Anzeigerantheil in die Kantonskasse. In Fällen, wo die Uebetretung durch Beamte oder Bedienstete der Zollverwaltung ermittelt wird, geschieht die Vertheilung nach Art. 57 des Zollgesetes vom 27. August 1851.

Art. 17. Mit Bezug auf das Verfahren bei Uebertretungen dieses Gesches oder der zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen gilt das Bundesgesch vom 30. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Uebertretun= gen fiskalischer und polizeilicher Geseze.

Art. 18. Die Eigenthümer der bestehenden Brennereien werden von dem Bunde für den Minderwerth ent= schädigt, welchen ihre zur Fabrikation von gebrannten Wassern verwendeten Gebäude und Einrichtungen durch die Vollziehung des Art. 1 dieses Gesetzes erleiden.

Bei der Ausmessung dieser Entschädigung darf der bisher durch die Brennerei crzielte Gewinn nicht in Rechnung gebracht werden.

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