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Der Anspruch auf Entschädigung ist auf diejenigen Eigenthümer beschränkt, deren Brennereien vor dem 25. Oktober 1885 errichtet und bis zu diesem Zeitpunkte bes trieben wurden und welche überdieß auf die durch Art. 32bis der Verfassung gestattete Fabrikation verzichten.

Wo eine gütliche Verständigung über die Höhe der Entschädigung nicht stattfinden kann, hat die Ausmittlung derselben durch Schäßungskommissionen zu geschehen.

Diese Schäßungskommissionen sollen aus je drei Mitgliedern bestehen, wovon das erste durch das Bundesgericht, das zweite durch den Bundesrath, das dritte durch die Regierung desjenigen Kantons zu ernennen ist, in dessen Gebiet die zu entschädigende Brennerei sich befindet.

Gegen den Entscheid der Schäßungskommission kann jeder Betheiligte innerhalb 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides beim Bundesgericht Beschwerde führen.

Geschieht dieß nicht, so ist der Entscheid der Schäßungskommission als in Rechtskraft erwachsen anzusehen.

Das von dem Bundesgericht und den Schäßungskommissionen einzuhaltende Verfahren wird durch eine besondere, von dem Bundesgericht aufzustellende Verordnung geregelt, für welche das Gesez vom 1. Mai 1850, betreffend die Abtretung von Privatrechten, als Grundlage zu dienen hat.

Art. 19. Der Bund hat das Recht, die bei dem Inkrafttreten des Gesezes im Lande befindlichen, über 1/2 Hektoliter betragenden Vorräthe monopolisirter ge= brannter Wasser gegen Entschädigung an sich zu ziehen, insoweit die Eigenthümer solcher Vorräthe es nicht vorziehen, dieselben gegen Entrichtung der betreffenden Steuer zu behalten.

Erklärt der Bund die Uebernahme der Vorräthe, so sind die Besitzer zur Anmeldung verpflichtet. Verheimlichung der Waare hat Konfiskation derselben und Bestraf

ung nach Ari. 14 zur Folge. Der Uebernahmspreis wird durch Kommissionen von Sachverständigen festgestellt, welche der Bundesrath zu diesem Zwecke zu bestellen hat.

Bei Feststellung der nach diesem Artikel zu überneh= menden Spirituosen haben die Kantone gegen eine nach der Zahl der Abgeber und der Gesammthöhe des Uebernahmspreises bemessene Vergütung dem Bund auf Verlangen ihre Mitwirkung zu leisten.

Art. 20. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Bundesgeseßes beauftragt.

Art. 21. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgeseße und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzuseßen.

Niederlassungsvertrag

zwischen

der Schweiz und Belgien.

(Vom 4. Juni 1887.)

Art. 1. Die Belgier sind in jedem Kanton der Eidgenossenschaft in Bezug auf ihre Person und ihr Eigenthum auf dem nämlichen Fuße und auf die gleiche Weise aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Angehörigen der andern Kantone sind oder noch werden sollten. Sie können daher in der Schweiz ab und zugehen und sich daselbst zeitweilig aufhalten, wenn sie den Gesezen und Polizeiverordnungen nachleben.

Jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der verschiedenen Kantone erlaubt ist, wird es auf gleiche Weise auch den Belgiern sein, und zwar ohne daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung überbunden werden darf.

Art. 2. Die Schweizer werden in Belgien die näm lichen Rechte und Vortheile genießen, wie sie der Artikel 1 des gegenwärtigen Vertrages den Belgiern in der Schweiz zusichert.

Art. 3. Die Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche im andern wohnhaft sind, stehen nicht unter den Militärgesehen des Landes, in dem sie sich aufhalten, sondern bleiben demjenigen ihres Vaterlandes unterworfen.

Ebenso sind sie frei von jedem Dienste in der Bürgerwehr sowohl als in den Ortsbürgerwachen.

Art. 4. Die Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche im andern wohnhaft sind und in die Lage

kommen sollten, durch gesetzliche Verfügung oder gemäß den Gesezen oder Verordnungen über die Sittenpolizei und über den Bettel weggewiesen zu werden, sollen sammt Familie jederzeit in ihrer ursprünglichen Heimat wieder aufgenommen werden, vorausgeseßt, daß sie ihre Heimatrechte beibehalten haben.

Artikel 5. Jeder Vortheil, den einer der vertrag schließenden Theile bezüglich der Niederlassung der Bürger und der Ausübung der industriellen Berufsarten in irgend einer Weise einem andern Staat gewährt hätte, oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit auch gegenüber dem andern Kontrahenten zur Anwendung kommen, ohne daß hiefür der Abschluß einer besondern Uebereinkunft nöthig wäre.

Art. 6. Der gegenwärtige Vertrag ist für 10 Jahre abgeschlossen und tritt einen Monat nach Auswechslung der Ratifikationen in Kraft.

Für den Fall, daß keiner der hohen vertragsschlie Benden Theile zwölf Monate vor Ablauf des genannten Zeitraumes seine Absicht kundgegeben hat, vom Vertrage zurückzutreten, bleibt dieser von dem Tage ab, an welchem einer der hohen vertragsschließenden Theile ihn gekündigt hat, noch ein weiteres Jahr lang verbindlich.

Der gegenwärtige Vertrag ist zu ratifiziren und sol= len die Ratifikationsurkunden sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

Berordnung

über

das Territorial- und Etappenwesen und über den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen bei einer allgemeinen Truppenaufstellung.

(Vom 8. März 1887.)

Art. 1. Mit Beginn einer allgemeinen Truppenaufstellung oder sobald nur ein Aufgebot mehrere Armeedivisionen zur Handhabung der Ordnung im Innern, oder zur Vertheidigung des Landes in Aussicht steht (Art. 238 der Mil.Org.), sind zum Zwecke der gesicherten Verbindung der Feldarmee mit dem Landesinnern und zur Ermöglichung der Zu- und Abschübe von Kriegsmitteln aller Art folgende Dienstzweige zu organisiren:

I. der Territozialdienst,
II. der Etappendienst,
III. der Eisenbahndienst.

Art. 2. Die nachfolgenden Bestimmungen über den Torritorial, den Etappen- und den Eisenbahndienst erfahren je nach den Dislokationen der Feldarmee erweiternde oder beschränkende Veränderungen, und es ist alsdann der Wirkungskreis des mit obigen Diensten betrauten Personals entsprechend zu verlegen, zu erweitern oder einzu schränken.

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