-167-536 Der schweizerische Rechtsfreund Sammlung aller seit der Bundesverfassung von 1874 erlassenen XIII. Band F. Widmer Internationale Konvention zum Schuß der literarischen und künstlerischen Werke. Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft, Der Kaiser von Deutschland, König von Preußen, Die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Der Präsident der Republik Haïti, Ber Präsident der Republik Liberia, Der König von Spanien, in Seinem Namen die KöniginRegentin des Königreiches und Der Bey von Tunis, vom gleichen Wunsche beseelt, auf eine wirksame Weise und so gleichmäßig als möglich die Rechte der Urheber über ihre literarischen und künstlerischen Werke zu beschüßen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke eine Konvention abzuschließen, und ihre Bevollmächtigten ernannt, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöri ger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben: Art. 1. Die vertragschließenden Länder konstituiren sich als Union zum Schuß der Rechte der Urheber über ihre literarischen und künstlerischen Werke. |