Schweizerische Rechtsfreund: Sammlung aller Seit der Bundesverfassung von 1874 erlassenen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Staasverträge, Volume 13

Front Cover
1887

From inside the book

Selected pages

Contents

Other editions - View all

Common terms and phrases

Abtheilung Alkohol Alkoholverwaltung amtlich Anmeldung Artikel Aufgebot Ausführung Bataillons beauftragt Beförderung Behörde behufs Beschluß besondere bestehen Bestimmungen betreffend Betrieb bewaffneten Landsturm beziehungsweise Bezug Brenner Brennereien Brennjahr Brennloose Bundes Bundesblatt Bundesgericht Bundesgesetzes Bundesrath Bundesrathsbeschluß Dampfschiffe darf Departement deſſen Dezember dieſe eidgen eidgenössische Finanzdepartement eidgenössischen Eigenthümer Eisenbahnen Entschädigung erforderlichen ersten ertheilt Fabrikation Fachprüfung Falle Feingehalt Feldarmee Finanzdepartement folgende Frachtbriefe Gebinde gebrannte Wasser gemäß Art Gemeinde Gesezes Gewerbe Gewicht Hektoliter Hülfstruppen iſt Jahr Juni Kandidat kantonalen Kantone Kantonsregierungen Kenntniß Kisten Kollodiumwolle Konsularbeamten Kontrole Kontrolirung Korps Kosten Kreiskommandanten Landes Landsturm lichen Loos Mannschaften Maß Maßgabe Militärdepartement mindestens Mitglieder Monopolgebühr mündliche muß müſſen naturwissenschaftliche Prüfung nöthigen Oberbetriebschef Offiziere Organiſation Pflichtenheftes Ratifikationen Recht Rechtsfreund Regierung Rückvergütung Ruderschiffe Schahungskommiſſion Schießbaumwolle Schiff Schluß schriftliche Schweiz schweizerischen Militärdepartement ſind sofort soll sowie Sprenggelatine Sprit Theile Transport Uebernahme Ueberwachung Union Unionsländer Vergütung Verordnung Verpackung versehen Verwaltung Verwendung Vollziehung vorbehalten Vorschriften vorstehenden Waare Weise Werke Ziffer Zolldepartement Zollstätte zwei

Popular passages

Page 235 - Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 42 - Arsenik (Gift)« angebracht sind, und 2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist: entweder a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die...
Page 131 - Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden.
Page 43 - Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen. Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden : entweder...
Page 22 - Thür in eine an der Laufschiene festgenietete Oese eingreift, oder in einer Verlängerung des inneren Thürbandes bis unter die Laufschiene oder deren Kopf, oder in der Anordnung eines festgenieteten Winkels oder Bügels an der Laufschiene selbst usw Ausnahmsweise kann diese Versicherung auch in einem gelochten Lappen bestehen, der von jetzt an die Anwendung von Zollbleien, und nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, wie in voriger Nummer, die Anwendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet....
Page 45 - Kesselwagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruches thunlichst verhüten.
Page 135 - Blechbehälter, von denen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken , daß eine Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen ist mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen.
Page 44 - Transport aufgegeben, so muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. XXXI.
Page 76 - Massgabe des gegenwärtigen Gesetzes oder derjenigen vom 1. Juli 1875 und 25. Juni 1881 Klage erheben, auf ihr Verlangen, wenn die Klage nach vorläufiger Prüfung des Falles sich nicht zum Voraus als unbegründet herausstellt, die Wohlthat des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gewährt und Kautionen, Expertenkosten, Gerichtsgebühren und Stempeltaxen erlassen werden ; 2) Streitigkeiten dieser Art durch einen möglichst raschen Prozessweg erledigt werden können.
Page 127 - Gegenstände sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappendeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden.

Bibliographic information