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« möge, solches sicher und geschwind in Kurrentgeld << umzusetzen, haben Wir an unsere Münzämter Land<< probierer, oder Gold- und Silbereinlöser bereits << Befehl ertheilet, das zur Einlösung angebotene << Pagamentgold, die feine Wiener Mark zu 24 Karat « gerechnet, ohne Abzug eines Schlagschatz, Schei<< derlohns, Probgeldes oder irgend sonst einer Ge<< bühr um 359 Gulden 30 Kr. in erbländischer Kur<< rent Gold - oder Silbermünze; die einzelnen Stücke << hingegen, nach dem unter B beigedruckten Tarife << einzulösen.»

<Sollte übrigens die Veränderung der Umstände «<es in Zukunft zur Aufrechthaltung Unsers Münz<systems nothwendig oder nützlich machen, in dem << für gegenwärtig nach dem angeführten Tarife << bestimmten Goldkaufe oder Einlösungspreise zu << steigen oder zu fallen: so wird das Publikum in << und aufser Landes davon auf die gewöhnliche << Weise, und insbesondere durch die Wechselpreiszettel der hiesigen Börse jedesmal benach<richtiget werden. >>

Gegeben Wien den 12. Jänner 1786.

Joseph.

A. TARIF

über den Preifs, in welchem die hier verzeichneten Goldsorten bis letzten Dec. 1786 in den K. K. Erbländern bei öffentlichen Kassen als im gemeinen Handel und Wandel angenommen und ausgegeben werden können.

Mailänder neué Zecchino

Gld. Kr.

Mailänder neue Doppia

Florentiner Gigliato.

Venezianer Zecchino

Kur-Pfalzbaierische und Salzburger Ducaten
Holländer und sogenannte Ordinari Ducaten
Alte französische Schildlouis d'or,
Anno 1726 bis inclusive 1784

Neue französische Louisd'or von 1785

Gepräg von

In Ansehung des Gewichts dieser Goldmünzen ist sich nach der Vorschrift des Patents vom 15. Sept. 1755 zu halten: Nur ist dabei anzumerken, da's die in diesem Patente noch nicht enthaltene Mailänder neue Doppien 1 Ducaten 48 Gran, und die neuen franz, Louisd'or v. 1785. 2 Ducaten 11 Grän wägen müssen.

B. TARIF

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nach welchem bei den K. K. Münzämtern, Landprobierern und Gold- und Silber-Einlösern die hier verzeichneten Goldmünzen stückweise eingelöset werden sollen.

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BEMERKUNGEN

zu diesem kaiserl. Edikt vom 12ten Januar 1786.

a) Der, durch dieses Edikt, dem reichsgesetzmässigen Ducaten beigelegte äussere Werth von 4 Gulden 30 Kr. des 20 Guldenfufses, das ist, von 5 Gulden 24 Kr. des 24 Gildenfufses, bestimmte die gesetzliche Proportion zwischen Silber und Gold, zu

100

150 oder 15,28 Mk. Silber, für 1 Mk. Gold, welche Proportion von der gesetzlichen französischen de A° 1785 zu 15,42% nur um Procent überstiegen ist, mithin noch nicht um halb soviel, als die vormalige Conventions-Proportion, von der vormaligen französischen Proportion, überstiegen war.

Der Abstand ist, offenbar, um deswillen nicht so stark bestimmt worden, wie zur Zeit der Errichtung der Convention, weil damals man dadurch der vorgewalteten, seitdem aber beseitigten, Ueberführung mit Gold, etwas stark, entgegen zu wirken beabsichtigte; und eben so hoch als die französische Proportion, ist, durch das vorliegende kaiserliche Edikt, die Proportion zwischen Silber und Gold von darum, sehr angemessen, nicht bestimmt worden, weil das Silber, weit mehr als das Gold, ein deutsches Landesprodukt ist, mithin auch, in Deutschland, dem Silber vorzüglich Ehre gegeben werden muss,

wie schon in obiger IVten Abhandl., Seite 194 u. ff., in den Bemerkungen zum 3ten Absatz des daselbst erörterten Ständevereins vom J. 1765, mit mehrerem, angeführt worden.

Uebrigens ist durch das besagte kaiserliche Edikt vom Jahr 1786 einer übertriebenen Vermünzung von, aus dem Ausland zugeführtem, Gold, auch noch durch die Bestimmung eines, bei der Regulirung des Einlösungspreisses in Anschlag gekommenen, hohen Schlagschatzes, vorgebeugt worden. Es wird nämlich, bei dem äusseren Werth des reichsgesetzmässigen Ducaten von 4 Gulden 30 Kr. des 20 Guldenfusses, die wiener Mark ganz feinen Golds ausgebracht für 366 Gld. 54 Kr.;

und da, für die Einlösung einer ungemünzten Mk. feinen Golds, durch solches Edikt bestimmt sind

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so ist damit eingeführt worden ein Schlagschatz von .

.

359

» 30 »

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welcher circa 2 Procent von der Ausmünzung beträgt.3)

3) Im Jahr 1820 war bei dem wiener Münzamt durch einen Anschlag bestimmt: die Einlösung von Gold des Feingehalts von 23 Kr. 8 Gr. und darüber, gegen einfache K. K. Ducaten, zu 362 Gulden für die feine wiener Mark.

Die Stärke dieses damaligen SchlagschatzAnsatzes zu begreifen, ist schon die Betrachtung zureichend, dafs Frankreich für Arbeitslohn und Nutzen, als worin der Schlagschatz zerfällt, bei Ausmünzung seiner Stücke von 20 Franken sich mit circa einem drittel Procent genügen läfst (m. s. die Aphorismen etc. Seite 94);

b) Es ist durch solches, am 12ten Jenner 1786 emanirte, kaiserliche Edikt, von allem Goldgeld nur dem reichsgesetzmässigen Ducaten und dem kaiserlichen Souveraind'or die Geldeswürde erhalten und alle fremde Goldsorten sind von der Annahme bei den Staatskassen sowohl, als `von dem Umlauf im gemeinen Verkehr, schlechterdings ausgeschlossen, den Landesmünzstätten als Tiegelgut, der Handlung als Waare, deren Preiss nach den jeweiligen Umständen zwischen Verkäufer und Käufer zu bedingen ist, überlassen worden. Diese Verfügung rechtfertiget sich durch die Erfahrung der Resultate eines, während Jahrhunderten vergeblich entwickelten Strebens nach einer standhaltenden Proportion zwischen Gold und Silber, zu welcher zu gelangen auch die Gesetzgeber die Gewalt haben müfsten, mit Effect, der Natur zu gebieten bei Production der beiden Metalle, Gold und Silber, sich nach dem von ihnen beliebten Verhältnifs zu richten.

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