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Uebung der meisten Staaten, anerkannte Nothwendigkeit, die Goldsorten auf einen äussern Werth zu tarifiren, zu welchem sie von jedermann angenommen werden müssen.

Und wie (m. s. deshalb Seite 195 oben) in Deutschland

damit die Ausführung des Silbers gegen Gold verhindert werde

die Regel erfordert, Behufs der Tarifirung der Goldsorten:

niemals eine höhere, vielmehr eine etwas niedrigere, Proportion zwischen Gold und Silber anzunehmen, als auswärtige Staaten gesetzlich festgestellt haben:

so ist, nicht minder, die weitere Regel zu beobachten:

die Proportion zwischen Gold und Silber doch auch nicht um vieles niedriger zu bestimmen, als sie von andern Staaten festgesetzt ist.

Diese weitere Regel ist um deswillen zu beobachten, damit, eines Theils, das Goldgeld nicht absolut entfernt wird, andern Theils und sonderlich aber deswegen, damit der Privatmann für das zu seinen Handen kommende Goldgeld, beidessen Verausgabung, wenigstens denjenigen Preifs erhält, welcher von Handlungsconjuncturen unabhängig ist, und mithin nur die Be

nutzung letzterer der merkantilen Industrie überlassen bleibt (m. s. Seite 200 oben).

Hiergegen fehlte die Münzgesetzgebung des oberrheinischen Kreises im Jahr 1786 und früher, und zwar in dem Maafse dass, wie oben deducirt worden, schon eine geraume Zeit vor dem Jahr 1786 die, von ihr dennoch beibehaltene Conventions-Proportion um so viel zu niedrig gewesen, dafs dadurch der Ducat, um 24 Kr. des 24 Guldenfusses, zu gering geschätzt in den Valvationstabellen stand; und weiter dadurch, dafs solchem Fehler, durch das Edikt vom 3ten April 1786, nur für den Belang von 10 Kr. abgeholfen ward, mithin, auch nach dessen Erscheinung, der Ducat immer noch, um 14 Kr. des 24 Guldenfusses, zu niedrig tarifirt blieb.

Zur einen und zur andern Zeit dieser zu niedrigen Tarifirungen des Goldgelds, wurden dadurch Herrschaften, Private und Reisende, welche Goldsorten auszugeben in den Fall kamen, in eine nicht unbedeutende Einbufse, an dem, was sie ausserhalb dafür geben mussten, versetzt, durch Geldwechsler und andere sowohl, als sonderlich auch durch Wirthe und Postmeister, welche letztere, in ihren Wirths- und Expeditionsstuben den Anschlag der besagten, zu niedrigen, Tarifirungen sorgfältigst zu bewahren, sich angelegen seyn liefsen und, durch

Hinweisung darauf, jede Remonstrationen derer, welche sich dadurch verkürzt fühlten, abwiesen.

Es folget also hieraus, dass, so lange den Goldmünzen die Geldeswürde erhalten werden will, dieselbigen vornemlich des nicht com

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mercirenden Publikums wegen

nach einem

Verhältnifs zwischen Gold und Silber zu tarifiren sind, welches nicht um viele Procente von demjenigen überstiegen wird, so in andern Staaten gesetzlich angenommen ist und dafs also, in Ansehung der Proportion zwischen Gold und Silber, die Münzgesetzgebung, zu Zeiten, diesfallsigen Veränderungen folgen mufs, welche im allgemeinen Welthandel, und von daher in der Münzgesetzgebung anderer Staaten, sich ergeben. Es hat jedoch dabei die Gesetzgebung sich zu hüten, deshalb Abänderungen im Silbermünzsystem eintreten zu lassen (m. s. deshalb Seite 197 199 oben) und Erscheinungen vorübergehender Weltereignisse und Handlungsconjuncturen mit, die Veränderung der gesetzlichen Proportion zwischen Gold und Silber erfordernden, Ergebnissen zu confundiren und dadurch verleitet zu werden, ohne zureichenden Grund, Verfügungen zu erlassen.

b) Die Vorwürfe, welche im 4ten Absatz des hier vorliegenden Kreisedikts vom 3ten April 1786 dem Handelsstand gemacht sind, ermangeln

in der That, als solche, alles rechtlichen Fundaments. Die Carolin war bei dem 20 Guldenfufs zu 9 Gulden äussern Werths aufgenommen. Wer Carolinen zu 93 Gulden gab und annahm, der gab und nahm gesetzliche Währung und gesetzliches Geld des 20 Guldenfufses. Das, den im Geld- und Rechnungswesen Unkundi→ gen, etwas Krause des Wechselgelds, dessen, in dem erwähnten 4ten Absatz des Kreisschlusses vom Jahr 1786, als eines grofsen Aergernisses der damaligen Herrn Gesetzgeber gedacht ist, kann nicht dem Handelsstand, sondern lediglich der Legislation selbst zugeschrieben werden. Die Gesetzgebung jener Zeit war es, welche höch ungeschickter Weise die Carolin, beim 20 Guldenfufs, auf 9 Gulden und, beim 24 Guldenfuss, auf 11 Gulden gesetzt hat. (M. s. das deshalb bereits oben S. 322 u. f. sub bb Angeführte).

Sie, die Gesetzgebung, war es, welche dem Ausland die Ausübung des deutschen hoheitlichen Rechts des Münzregals überlieferte, indem sie, zum radicalen Verderben des deutschen Münzwesens

(m..s., oben Seite 204 u. f., in der IVten Abhandlung die Bemerkungen zum 4ten Absatz des Ständevereins vom Jahr 1765)

fremde Geldsorten bei der circulirenden deutschen Geldmasse admittirte und dieselbigen, bald

so, bald connivendo (m. s. u. a. das Seite 342 oben unter dem Jahr 1783 Angeführte) wieder anders, tarifirte.

Statt den Handelsstand, wie, in dem 4ten Absatz des vorliegenden Kreisschlusses vom J. 1786, unpassend und deswegen auch durchaus vergeblich, zu admoniren, hätte der oberrheinische Kreis nur dafür sorgen sollen, dafs seine Tarifirungen nach dem 20- und 24 Guldenfufs, nicht anders als nach dem, dabei vorwaltenden, Verhältnifs von 5 zu 6 geschehen wären. Der idealische Wechselzahlungsmaafsstock der Carolin würde ihm alsdann nichts zu wünschen übrig gelassen haben; weil die Wechselhandlung keine andere Geldsorten hat als diejenigen, welche auch die Waarenhandlung beleben.

c) Noch im J. 1783 (m. s. Seite 342 oben) hat der oberrheinische Kreis selbsten den Umlauf der Laubthaler zu 2 Gulden 45 Kr., mithin deren 4 zu 11 Gulden, und sodann denjenigen der neuen Louisd'or (der damaligen Schildlouisd'or) zu eilf Gulden, connivirt, also hierdurch, da auch zu 11 Gulden die deutsche Carolin von früher her gewürdiget war (m. s. Seite 317 das Edikt vom Jahr 1766), 4 Laubthaler sowohl als die französische Schildlouisd'or der besagten Carolin, deren äusseren Werth von eilf Gulden er dabei unverändert liefs, zu glei→

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