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Land berührte; rechts ein schmaler Streifen Gartens land, verschiedenen Personen gehörend, und an einen öffentlichen Weg grenzend. Im Hintergrunde fand sich eine zu einer benachbarten Dorfschaft gehörende PrivatHölzung mit einem wenig befahrnen Waldwege, der sich in geringer Entfernung von der Grenze des Landes hinzog. Die Vormünder suchten nun bek der benachbarten Flurgenossenschaft um den Mitges brauch des Flurweges gegen billige Vergütung nach. Allein wenn auch einige Mitglieder sich, um den ans gedrohten Proceß zu vermeiden, willig finden liessent so schlugen andere hartnäckig das Gesuch ab. Dies veranlaßte die Vormünder zur Anstellung einer Klage gegen diese, auf Einräumung eines Nothweges, und zur Bitte, die Beklagten sub poena confessi zur Einlassung zu nöthigen.

Hier frågt sich nun: ob überall von einem Noth wege gereden werden konnte, und alsdann: ob der etwanige Anspruch auf die rechte Weise verfolgt wor den ist? Daß die in Frage stehenden Ländereien bereits von allen öffentlichen Wegen gänzlich abges schnitten seyen, konnte nicht behauptet werden. Denn so lange die landesherrliche SteuerDirection die Bera schlagung des Krugschen Erbes noch nicht genehmigt hatte, durfte diese noch nicht als rechtsbeståndig ans gesehen werden. Es war also noch immer Ein und dasselbe Erbe rechtlich vorhanden, das seinen Eingang von der öffentlichen Straße her hatte. Auch konnte der unterlassene ausdrückliche Vorbehalt des Einganges zu den pupillarischen Låndereien durch die Grunds stücke des ältern Bruders somit noch immer nachges

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holt werden. Wäre aber auch die Genehmigung bereits erfolgt, und das Theilungsgeschäft rechtsbeständig geschlossen, so müßte doch, wenn das Gegentheil nicht bestimmt verabredet worden war, die Fortdauer des seitherigen Zuganges zu diesem Theil des Erbes als stillschweigend ausbedungen betrachtet werden. Allein auch dann, wenn dieses nach dem Inhalt der Verhandlungen nicht angenommen werden durfte, konnte von einem Anspruche gegen dritte Nachbaren nicht die Rede seyn; da die Pupillen ge=. gen das ihnen nachtheilige Theilungsgeschäft wenigftens in Beziehung auf diesen Umstand Restitution erlangen konnten, und so lange diese möglich ist, unschuldige Dritte nicht in ihrem strengen Rechte gekränkt werden dürfen. Wäre aber auch eine Restitution nicht möglich, z. B. wenn die Pupillen zur Zeit der. Abschließung des Theilungsgeschäftes bereits volljährig waren, so håtte doch nach dem früher Vorgetragenen kein Anspruch auf einen Nothweg gegen die dritten Nachbaren anerkannt werden können; weil Lier die eigne Culpa offen vorgelegen hätte. Der Umstand aber, daß der Zugang zu den gepachteten Ländereien durch Haus und Hofraum des åltern Brùders für die Pächter der Pupillen mit größern Unbequemlichkeiten verbunden war, und die beladenen . Erndtewagen selbst nicht ohne einige Veränderungen im Gebäude durchgeführt werden konnten, åndert natürlich nichts; da bloße Unbequemlichkeiten nicht in Betracht kommen, und nöthige Bauten jener Art, sobald sie nicht allzu kostspielig werden, das Bedürfniß eines Nothweges nicht begründen. Gefett

aber auch, daß sich aus irgend einem Grunde ein Recht auf einen Nothweg noch rechtfertigen liesse; so ist dieses hier doch auf eine durchaus unstatthafte Weise verfolgt worden. Freilich ist dem Ausgeschloffenen wohl die Befugniß zuzugestehen, dem Richter einen seiner Nachbaren nahmhaft zu machen. Allein nie kann er für berechtigt gehalten werden, gegen diesen allein Klage zu führen. Bielmehr muß, wo verschiedene Nachbaren vorhanden sind, die Imploras tion des Officium judicis unstreitig gegen alle zu gleich, und hier namentlich auch gegen die Abgetheilten gerichtet werden, und der Richter, der alle vor: zuladen und mit allen in Verhandlungen zu treten hat, muß nöthigenfalls bestimmen, wer unter ihnen, wenn alle den Nothweg verweigern, der billigen Beurtheilung der Verhältnisse gemäß, denselben gegen Vergütung einzuräumen hat. Auf jeden Fall genügte es hier nicht, wenn die Vormünder bloß nachwiesen, daß sie die belangte Flurgenossenschaft um Einråumung eines Weges ersucht hatten; indem, wenn auch nur einer der übrigen Nachbaren sich auf irgend eine Weise zur Einräumung eines Weges hätte willig finden lassen, von einem Nothwege nicht mehr die Rede seyn konnte. Ebenfalls konnte der Umstand, daß nach der Seite der Flurgenossenschaft zu ein bereits vorhandener PrivatWeg unmittelbar an das fragliche Land stieß, kein Recht geben, jene Flurgenossenschaft allein in Anspruch zu nehmen; da ein solches Recht selbst dann nicht begründet war, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach der Richter ihr den Nothweg aufgelegt haben würde, vielweniger aber, wenn,

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die Sache pflichtgemäß vom Standpunkt der Nachbas ren aus betrachtet, der Richter ungeachtet der Angrenzung jenes Flurweges doch allen Umständen nach hätte einsehen müssen, daß z. B. jener an das Ende des Landes grenzende Bauer mit geringern Beschwerden feinen Waldweg mit den Imploranten håtte theilen können. Aus allem erhellt nun schließlich zur Genüge, daß die Würzburger Facultat, bei deren Erkenntniß die Imploranten sich beruhigten, mit Recht sie mit ihrem Anspruch auf einen Noth weg abwiesen, die Göttinger Facultät aber, die vorzüglich nur über den Kostenpunkt in dieser Sache zu entscheiden hatte, mit Recht sie in alle Kosten des ganzen Verfahrens verurtheilte.

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V.

Ist es nothwendig, daß zu dem im Concurse ans gesezten Liquidationstermine die bekannten Glâus biger besonders vorgeladen werden?

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Eine große Anzahl älterer und neuerer Rechtsge,

lehrten bejaht diese Frage 1), gegen die bisher nur

1) Salgado de Samoza, labyrinthus cred. concurr. Pr. I, cap. 1, nr. 31; Jo. Brunnemann, de process. conc. cred. cap. II, §. 3; Antonius a Mara (Elias Sahungas), de concurs. cred. Lib. 4, nr. 10.

Luboviei, Einleitung zum Concursproces, Cap. 3, §. 3. Wernher, Obs. Tom. III, P. 1, obs. 58. Schaumburg, princip. prax. Lib. II, cap. 8, §. 4, not. *****); Cramer, Obs. jur. univ. Tom. IV, Obs. 1183. Claproth', summ. Proc. §. 333. Walch, Introd. in contr. jur. Sect. 4, c. 3, memb. 1, §. 10. Martin, Lehrbuch des Civ. Proc. §. 317, 'not. b. Grolman, Theor. d. ger. Verf. §. 257. Hofacker,

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