Page images
PDF
EPUB
[ocr errors]

1558, von Dithmarschen von 1567, von Nordstrand von 1572 (auch in den Friesischen Marschharden des Amtes Tondern geltend), von Eiderstedt von 1591 (auch in den Städten Lönning und Garding und in den meisten octroirten Koegen geltend); 4) die Stadtrechte von Schleswig von 1201, Flensburg von 1284, Apenrade ebenfalls von 1284, Hadersleben von 1292, Husum von 1608, Eckernförde von 1632, Friedrichstadt von 1633; 5) das revidirte Lübsche Recht von 1536 für alle Holsteinischen Städte mit Ausnahme Altona's 4), und für die Schleswigschen Städte Tondern und Burg auf Feh marn; 6) das Dänische Seerecht, oder das 4te Buch von Christian des Fünften Dänischem Ges fete von 1683 (in Husum gilt jedoch das Wisbyer Seerecht).

An ungeschriebenen Gewohnheitsrechten ist Schleswig-Holstein sehr reich, da namentlich in Holstein fast alle Dinggerichte nach solchen Rechten sprechen. Dahin gehören insbesondere die schon frühe aufgézeichneten Neumünsterschen Kirchspielsj ez bräuche und die Bordesholmischen Amts2 gebräuche, das unaufgezeichnete Land- und Marschrecht in der Kremper und Wilster Marsch, dem Sachsenbande und einigen andern benachbarten

[ocr errors]

4) Altona hat bis jezt noch kein eignes Stadtrecht. Ausser den landesherrlichen Verordnungen gilt dort von statutarischen Rechten die Kopenhagener Wechselordnung von 1681, und die Hamburger Assecuranz- und HavereiOrdnung von 1731.

[ocr errors]

Gegenden, das aus alten Observanzen und Beliebun, gen über das Deichwesen bestehende f. g. Spade Landrecht, u. s. w.

Schließlich sind nur noch die Sammlungen der Verordnungen und Statute zu erwähnen. In den Jahren 1749-51 erschien in 3 Bånden das Corpus constitutionum Holsaticarum, und zwar als eine so autorisirte Sammlung, baß jede nicht darʼn aufgenommene åltere Verordnung auffer Kraft gesezt ward.

Der Herausgeber fügte 1750 einen Nebens band hinzu, unter dem Titel: ,, Corpus Statutorum Holsaticorum, nebst einem historischen Bericht von den Rechten und Gerichten in Holstein," worin die Kirchenordnung, die Schlesw. Holsteinische Landgerichtsordnung, die Schaumburgische Hofgerichtsordnung, das Dithmarscher Landrecht, das alte Lübische Recht und das revidirte Lübische Recht enthalten find. Für Schleswig ward um dieselbe Zeit eine ähnliche Sammlung vorbereitet, die aber unvollendet liegen blieb. Jedoch ward von 1794 bis 1812 in 4 Bån≤ den ein Corpus Statutorum Slesvicensium (von v. Brockdorf und v. Eggers) herausgegeben, das die Land und Stadtrechte, und die Verordnungen bis 1750, mit Anmerkungen erläutert, enthält., Seit 1790 erscheint in Kiel eine chronologische Sammlung der Verordnungen und Verfügungen, die von 1756 anhebt, bis auf die neueste Zeit geht, und jährlich fortgesetzt wird.

[blocks in formation]
[merged small][merged small][ocr errors]

Ueber die Pfeudo Claurensche Proceßs Sache 1).

(Aus einem Schreiben des Herrn Prof. Dr. Karl Wächter in Tübingen, v. 22sten Juni, 1827.)

Es s ist das (in der Pseudo- Claurenschen, ProceßSache) von unsern Gerichtshöfen in zwei Instanzen im Wesentlichen ganz übereinstimmend gefällte Urtheil von vielen Seiten einer bittern Kritik unterworfen worden; man hat sich in einem Blatte sogar über das,,Schwäbische Urtheil" luftig gemacht, ohne sich, wie es scheint, nur die Mühe zu nehmen, nach dem wahren Verlauf der Sache zu fragen, und ohne auch nur eine Ahnung zu haben, daß, wenn die juristische

1) Entlehnt aus Hizig's Zeitschrift für die 'CriminalRechtspflege in den Preußischen Staaten, Jahrg. 1827, Juli u. Augustheft, S. 450 u. ff

[ocr errors]

Regel audiatur et altera pars, beobachtet würde, die ganze Geschichte wohl ein anderes Ansehen gewinnen könnte. Ew. z. haben in dieser Beziehung eine rühmliche Ausnahme gemacht, und Ihre Aufforderung in dem zehnten Hefte Ihrer Zeitschrift gibt mir eine erwünschte Gelegenheit, durch Mittheilung der Ents scheidungsgründe des obersten Gerichtshofes, des Kgl. OberTribunals, die Ehre der Würtembergischen Jus ftig, die wirklich durch die absurden und völlig entstellten Entscheidungsgründe, (Memoiren des Satans, B. 2.) sehr gefährdet ist, zu retten.

Sie werden aus dem beiliegenden getreuen Auszuge aus den Entscheidungsgründen des erwähnten Tribunals ersehen, daß das Publicum bisher über den eigentlichen Stand der Sache durchaus irre ge führt worden ist, denn

[ocr errors]

1) nicht, wie allgemein angenommen wurde, Hr. Hauff, der Verfasser des Mannes, im Monz de," wurde (neben dem Verleger) verurtheilt. Er wurde nicht einmal in Unschuldigungsstand verseht, weit weniger irgend ein Straferkenntniß gegen ihn gefälltz

[ocr errors]

2) bloß Frankh, der Verleger, wurde verurs theilt, aber nicht wegen Gebrauches des von Hrn Heun angenommenen Namens,, Clauren." Das Gericht sagt in den Entscheidungsgründen ausdrücklich: Es habe Heun_ein ausschließliches Recht auf ,,diesen Namen nicht anzusprechen, und es könne daz her auch nicht als Eingriff in seine RechtsSphäre „angesehen werden, wenn ein Dritter sich dieses Naz mens nach Belieben bediene," sondern

3) einzig seiner Ankündigung in den öffentlichen Blättern wegen, in welcher er fagte (und zwar ohne irgend eine satyrische oder satyrisch seyn sollende Beimischung), es sey die Schrift (der Mann im Monde) von dem bekannten und beliebten Schriftsteller Clauren. Es war also eine Hinweisung auf den bestimmten bisher unter diesem Namen aufgetretenen Schriftsteller z dieser wurde für den Verfasser ausgegeben, und hierin lag also eine Täuschung des Publicums.・・ Indeß nahm der Gerichtshof

[ocr errors]

4) nicht einmal einen Betrug im eigentlichen Sinn als erwiesen an. Es fehle, heißt es ausdrücklich in den Entscheidungsgründen; sowohl, an dem objectiven, als subjectiven Thatbestande“ eines in das Gebiet des CriminalRechts fallenden Betrugs; es sey deshalb die widerrechtliche Handlung des Frankh nur ,,als ein policeyliches Vergehen anzusehen und zu

betrachten." Solche Täuschungen des Mublicums,

wie sie im Handel und Wandel des gewöhnlichen Les bens (z. B. durch Aufkleben falscher Etiketten u. dgl.) täglich vorkommen, zu bestrafen, ist nun freilich an und für sich Sache der Policey Behörde und nicht des Richters; allein ich muß auch hier, zur Rechtfertigung des Verfahrens unserer Gerichtshöfe, bemerken, daß nach der Praxis unserer Gerichte in den Fällen, wo die Anschuldigung auf ein CriminalBergehen geht, bei Fällung des Urtheils aber nur ein policeyliches Vergehen sich herausstellt, (der Kürze. wegen) die Sache von den Gerichten abgemacht wird, wenn sie gleich sonst in den Resort der Policey Bes

« PreviousContinue »