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Legat ist eine Handlung als
folche vermacht, so geben
Handlungsschulden und Aus-
stände mit auf den Legatar
über. III 63. XVIII. 531.
Lex 44. S. 9. D. De legat. I.
IV. 89.

Lex 53. §. 1. D. De. act.
empti et venditi. V. 91.
Not. 12.

Lex 5. D. De sepulch. vio-

lato IV. 92. Not. 13.
Lex 12. D. De religios.
IV. 94. 98. 99. 108-9.
Lex 23. S. 3. D. De servit.
praed. rust. IV. 102.
Lex 19. §. 1. D. Communi
dividund. IV. 103.

Lex 14. §. 1. C. De servitu-
tib. IV. III.

Lex 14. §. 1. D. Quemadmod.
servit. amit, IV. 114.
Lex 2. §. 1. 2. D. De verbor.
oblig. XVII. 491.
Lex 72. pr. D. e. t. XVII.
491.

Lex 17. D. De servitutibus,
XVII. 492.
Lex 4. S. 3. 4. D. Si servitus
vindicet. XVII 493,
Lex 18. D. De servit. praed.
rust. XVII, 494.
Lex 19. D. De Usu et habi-
tat. XVII. 494.
Lex 25. D. De servit. praed.
rust. XVII. 495.
Lex 6. D. Quemadmod. ser-
vit. amittunt. XVII. 495.
Lex 23. §. 3. D. De. servitut.
praed. rust. XVII. 496.
Lex 19. S. 4. D. Communi
divid. XVII. 496.

Lex 3. D. De edendo, XX,
559.

Lex 2. S. 1. 2. D. De jure
fisci. XX. 551.

Lex 25. D. De jure fisci XX.
503.
Liquidationstermin

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Rechtsgefühl. X. 233. 236. 273. Literatur. X. 237. Ans fichten für und wider denselben verschiedener Privaten, Fas cultäten, Gefeßgebungen. X, 36. seq. Privilegien dages gen begründen nur einen schnellen und sichern Schuß, nur zuweilen Monopole. X. 232. 271. Das Recht der Schriftsteller und Verleger gegen denselben schüßt schön ein allgemeines Deutsches Gewohnheitsrecht. X. 270: 73. 277. Innerer Rechtsgrund der Widerrechtlichkeit Deffelben. X. 282. Versuche vergebliche denselben

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zu begründen. X. 286. S. jes doch Bundesversammlung.

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Nachdrucksangelegenheit ist eine wesentliche Bundesangelegen. beit. lung. Natürliche Rechte deren Unterschied von dem moder nen Naturrechte. X. 275. Norwegen. Dortige Ver. gleichseinrichtung. XVI. 458, Gefchichte derfelben, und Lis teratur. Ibid. Von den Vers gleichsCommiffionen. XVI. 460. Gegenstände der Vergleichsvermittelung. XVI. 461. Vom Vergleichsverfabren. XVI. 462. Von den Kosten dieses Verfahrens. XVI, 464.

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Begriff deffelben. IV. 79: 84. Behandlungs: weise dieser Lebre. IV. 85. Leitende Ratio dieser Lebre. IV. 86. seq. Besonders zelate fich diese Lehre bei den Sepulchra der Römer; nach L. 12. pr. D. De religios. IV. 90, 108 seq. Wer einen Nothweg in Anspruch nehmen Fann. IV. 88. Der darf aber nur einen Aditus, feine Via

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verlangen.

men.V. 95-96. Aus

IV. 98: Der eins

mal gewählte bleibt aber auch der beständige Weg. Ibid. 97. Dazu gelangt der Ausgefchloffene entweder auf dem Wege der Güte, oder im Entstehungsfalle durch Implos ratio officii judicis. Ibid, 99: 100. Den Aditus erhält er jedoch nur gegen ein juIbid. 101. stum pretium.

Die ältere und neuere Pra ris bestätigen diefe Grundfäße. Ibid. 106 24. L. 14. §. 1. C. De servitutib. gehört nicht zur Lehre vom NothDerselbe wege. Ibid. III, tritt auch nicht allein bei Praedia rustica ein. Ibid. 112. Der Berechtigte ist nur zur Fahrt, nicht zur Anlegung cines eigentlichen Wes ges berechtigt. Ibid. 113. Die Ausdehnung der Lehre vom Nothwege auf Erlangung eines bequemeren Weges ist nicht begründet. Ibid. 14. XIX. 543. Ausdehnung der Lehre vom Nothwege auf die Reparaturen von Gebäuden, Mauern, Planken u. f. w. IV. 118. Wenn der Ausges fchloffene durch eigne Schuld feinen frübern Weg verloren hat, darf er den Nachbaren wegen eines Nothweges nicht in Anspruch nehmen. IV. 121. Kann sich eine Gemeinde des ordentlichen Holz- und Müßlenweges nicht bedienen; fo find die Grundbesißer zur Einräumung eines Weges verpflichtet. Ibid. 121. Ausdehnung der älteren Praxis des Aditus auf Fuhrwege. Ibid. 116. 122. Das Erförs Derniß der Necessitas ift civiliter zu interpretiren. Ibid. 123. Zwei neuere

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Pactum reservati dominii deffen Wirkung. XIX. 549. Paraphernal Vermögen

Rechte des Mannes daran nach Sächsischem Rechte. VI. 152. Parere der Frankfurter Hans delskammer über Bezahlung der Handlungsschulden. III. 71. Parere über die Geschäftstbåtigkeit des Handlungsdieners; 1. Handlungsdiener. Pfarrer was einem solchem an Emolumenten zustehe. XIX, 541. S. auch katholische Pfarrer. Praxis ältere und neuere erkennen die Röm. Lehre vom Nothwege an. IV. 106. S. Nothweg. Dieselbe muß noch mehr cultivirt werden. XIV. 338. Mite theilungen aus derselben. XIV. 342. seq. Preussen dessen Verordnungen und Schritte gegen den Nachdruck. X. 256. seq. Proceffe find für die Menschbeit nur Uebel, die so viel wie möglich zu vermindern find. XVI, 408. 2c., und dieß auch

namentlich durch Vergleichss einrichtungen, f. leßtere. Pseudo Claurensche Procef= Sache. Vill. 178. se q. Protestanten und Katholiken können sich gefeßlich ehelichen. II. 33. Unter welcher Vors ausfeßung? Ibid. 34. Proteftant - Der aur katholi schen Kirche übertritt, bringt nach Ansichten der proteftans tischen Kirche sein Seelenbeil in große Gefahr. II. 47. Proteftantische Kirche, muß fich ebenfalls so strenge an ihre Grundlage balten, wie die fatholische. II. 45. 48. Provisorium

ein richterlich anzuordnendes, wann es Statt finden kann. XIX, 547.

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Rechtsfälle

R.

2, in Rücksicht auf den Nothweg. IV. 125. seq.

Rechtsstreitigkeiten - folche ges hören zu den Unvollkommens beiten der Menschheit, und müssen wegen ihrer üblen Folgen so viel wie möglich vermindert werden. XVI. 408. Rechtsverlegung — absichtliche, enthält auch eine Ehrenverles Bung. XIV. 354. und begrüne det oft die Injuriarum actio. Ibid. 357. Reichskammergericht—Sachen, die zur Zeit der Auflösung beffelben bei demselben pens

Dent waren, können Die Partheyen wieder aufnehmen und fortseßen, und es steht fbr keine Verjährung entges gen. XIX. 641. Religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Eben. Die neueste Gefeßaebung darüber. I. 1-6. Dabei ist feiner Confession von der Geseßgebung ein Vorzug zu geben. I. 7. Dabei darf die Gefeßgebung nur den Willen des Vaters, so lange dieser lebt, entscheiden laffen. 1. 9. 13. 26. Die Bestimmung, daß Sobne in der Religion des Vaters und Töchter in Der Religion der Mutter er: zogen werden sollen, ist un-› zweckmäßig. 1. 13. Verträge unter den Ehegatten über Die religiofe Ersiebung der Kinder zu geftatten, ist un: awedmaßig I. 17. Das Ges feß, weldes gebietet, daß Die Kinder in der Religion fbres Vaters erzogen werden follen, ist hart und unzweck: måßig. I. 23. Gefeßlice Vermuthung, daß der Vas ter das Kind in seiner eig nen Religion erzieben lassen wolle. I. 26. Nach dem Tode des Vaters muß der Mutter es frei steben, Kinder in ibrer Religion ers sieben au laffen; mit weni gen Ausnahmen. I. 29. Religionspartheyen, die ver. schiedenen christlichen, find mit gleicher Anerkennung au behandeln. I. 7. Res Eintbellung derselben in natura individuae und civiliter individuae. XVIII. 482, Reftitution fann gegen das Verfahren des Anwaldes ers theilt werden, bevor dieser

die

55.

RetorsionsRecht

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ausgeklagt wird. VI. 153. Wann diefelbe wegen Nachlässigkeit des Anwaldes und eigner Shuld der Par. tben nicht abzuschlagen. XIX. dieses steht einem Bundesstaate gegen den anderen nicht ¡u. XIX, 545. Römisches Recht - die Grundfäs He deffelben auf Geschäfte einer unter einer Firma betriebenen Handlung unans wendbar. III. 59. 68. fie find auf felbige anwendbar. XVIII. 505, 536. Daffelbe lebte im Mittel alter fort. IV. 104. Wie dasselbe in Schleswig Hols ftein gelte?. VII 173.

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Scheibung von Tisch und Get

te, wann der Richter dar auf zu erkennen. XIX. 547. Dieselbe ex capite gratiae darauf müssen die Par thepen beim Landesberrn felbft antragen. XIX. 547. Schlefien was bier für Recht gilt. Ibid. 162.63. Saleswig-Holstein,

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aus es bestebe? VII. 176. Wober die große Mannigfal tigkeit der rechtlichen Bil dung deffelben? Ibid. 166. Defen Gerichtsbehörden Benennungen u. Functionen Derselben. VII. 168-72. Welche Rechte bier geften? ibid. 172 75. Aeltere geschriebene Landrechte und Statuten: Ibid. 175 76. Sammlungen von Verordnungen. Ibid. 177. Dor: tige Vergleichseinrichtungen. XVI. 465. Von denen in Dån: nemark und Norwegen vers fchieden. Ibid. Geschichte der Entstehung derselben. Ibid. 465. VergleichsCommiffionen – Gegenstände der Vergleichsvermittlung - Vers Kosten derfelben. XVI. 470:73. Würdigung Derselben mit einzelnen Bes merkungen. XVI. 473. seq. Schlußbulle (Päpstliche) über die Organisirung der OberRheinischen Bisthümer; f. Päpstliche. Schriftsteller

fabren

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Sicherstellung der Rechte derselben gegen den Nachdruck; s. Bundes: versammlung. Sepulchra dabei mußte die Lebre vom Nothwege bei den Römern häufig vorkom, men. IV. 90. Servituten find im Allgemei nen theilbar. XVII,484. 497.

Wie die Theilbarkeit fich geige bei persönlichen Servis tuten? Ibid., 484. Wie bei Realfervituten? Ibid. 486: 90. Die einfchlagenden Ge lege Reben nicht entgegen. Ibid. 491-96.

Societas ist keine juristische Person. XVIII. 508. Staat- diesem ist jeder Schrift: steller aus seinen Handlung gen verpflichtet; folglich muß Der Staat diesem auch ein ausschließliches EditionsRecht einräumen und sichern. X. 282. Steuer Defraude

der diesers wegen denuntiirt ist, von dem fann der Fiscus verlangen, daß er zum Beweife der Defraude seine Handlungsbücher vorlege XX,564. C. Fiscus, Substitut deffen Bestellung, was sie an sich sey. XIX, 555.

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Successió in universitatem

was Universitas fep? XIV. 345. Nach den Grunds fäßen derselben find die Steubefißer die von einer Bauersfrau während der Ebe contrahirten Schulden zu bezahlen nicht verpflichtet, welche ihre ganze Abfindung aus der älterlichen Stelle als Brautschaß ihrem Manne mitgebracht und gegen Ans nahme eines Altentheils forts während in der Stelle ges lassen hat. XIV. 342. seq.

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