Page images
PDF
EPUB

allgemeiner zu machen 9). -- Fabricius glaubte endlich sich durch Berufung auf die seither noch still ge= sessenen theologischen Facultäten retten zu können. Allein eine derselben, die Tübinger, machte sein Schreiben und ihre Antwort 1709 öffentlich bekannt. Sie warf ihm vor, daß er, der Professor theologiae primarius der LandesUniversität, wenigstens durch sein Stillschweigen zu jenem årgerlichen Religionswechsel sich schwer versündigt habe. Sie forderte ihn auf, zur Wiederversöhnung mit seiner Kirche in einer eignen Schrift den Unterschied zwis schen dem evangelischen Lichte und der papistischen Finsterniß überzeugend nachzuweisen, zu zeigen, wie ein Uebertritt zur katholischen Kirche nur eine Unterwerfung unter das Reich des Antichrists, und ein Aufgeben der allein wahren Lehre sey; wie in allen, Beziehungen, "in der Lehre, dem Cultus, dem Kirs chenregiment die evangelische und katholische Kirche sich zu einander verhielten, wie Wahres und Falsches, Glaube und Aberglaube, Gottesdienst und GiBendienst, edle Freiheit und schmachvolle Knechtschaft. Wohl gebe es auch gläubige Seelen unter der påpstlichen Herrschaft ; allein verschieden von diesen sey diese päpstliche Herrschaft selbst, der jene protestantischen

9) Eine Sammlung von Briefen und Schriften mehrerer der angesehnsten Theologen gegen Fabricius und Helms städt enthalten die feltnen,,Memoires sur la prétendue Declaration de l'Université de Helmstad, touchant le changement de religion de la Reine d'Espagne. Rotterdam, 1710."

[ocr errors]

Abtrůnnigen sich freiwillig unterwürfen. Dieser ent fchiedene öffentliche Schritt der Tübinger Theologen veranlaßte freilich zunächst die Entfernung des Fabris cius aus der Helmstädtischen Facultát; alsdann aber auch eine Insinuation von Seiten des Herzogs beim Kaiser Joseph I. Es erging an den Herzog Ebers hard Ludwig von Würtemberg-ein kaiserliches Rescript aus dem ReichsHofrath, worin eine Erklä rung der Tübinger Facultät über dieses angeblich zur größten Beschimpfung der Römisch-katholischen Religion gereichende Responsum verlangt ward. Nach eingefordeter Verantwortung der Facultät und Begutachtung des GeheimenRaths, antwortete der Herz zog auf eine höchst kräftige und entschiedene Weise, daß es den Evangelischen zum großen Wergerniß gereichen müsse, wenn gelehrt werde, daß eine solche Glaubensveränderung ohne Gewissensverlegung ges schehen möge, und daß die evangelischen Theologen nicht anders, als das Seelengefährliche derselben lehren könnten. Auch ward im Allgemeinen noch auf die Mantuanischen und Schmalkaldischen Artikel und das Concordien Buch, im Titel von den Mitteldingen und Adiaphoris, Bezug genommen, worin es freiz lich heißt:,,So wenig wir den Teufel selbst vor ei nen Herrn und Gott anbeten können; so wenig kön, nen wir auch seinen Apostel, den Papst oder Antichrist, in seinem Regiment zum Haupt oder Herren Leiden; dann Lügen und Mord, Leib und Seele zu verderben, das ist ein påpstisch Reich eigentlich zc.“

Dies mag genügen, um der katholischen Kirche ins Gedächtniß zurückzurufen, wie die alte Lutheri

sche Kirche als solche von ihr denkt, wenn gleich diese Denkungsart in ihrer Strenge darum nicht die aller heutigen wahren Lutheraner ist. Schließlich wieders holen wir das in der katholischen Literaturzeitung am angeführten Orte Gesagte:,, Höchst wünschenswerth aber möchte c3 seyn, daß einmal das gesammte Deutsche Episcopat frei, offen, und einmüthig die Grundsähe der katholischen Kirche über den fraglichen Punkt ausspräche, und als feste Norm für alle künf tigen Fälle aufstellte." Jedoch leben wir der Hoffnung, daß auch ein solches Nationalconcilium einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Fall des kathoz lischen Mannes und der protestantischen Frau, und des protestantischen Mannes und der katholischen Frau statuiren, und damit die Möglichkeit zu einer allseis tigen friedlichen Erledigung dieses Streites eröffnen wird.

III.

Eine unter einer Firma betriebene Handlung ist als das RechtsSubject hinsichtlich aller aus Handlungsgeschäften entstehenden Rechte und Vers bindlichkeiten anzusehen.

Von

Hans Ludwig Hassenpflug,

Assessor bei dem OberAppellationsGerichte zu Caffel.

Die Anwendung Römischrechtlicher Grundsäge auf einheimische Verhältnisse erzeugt häufig den schneis dendsten Widerspruch mit den Begriffen, die heut zu Tage im Leben und Verkehr herrschen. Einen Bes weis hiervon liefern die verschiedenen Resultate, wels che man erhält, je nachdem man die rechtliche Lage des Uebernehmers einer unter einer Firma bestandes nen Handlung gegen die Schuldner und Gläubiger des vorigen Inhabers nach den Principien des Römis schen Rechts, oder nach den aus der Natur der Sache abstrahirten Deutschrechtlichen Grundsäßen bestimmt.

Nach jenen müßte man annehmen, daß ein Kaufmann oder ein Wechsler durch die von ihm eine

[ocr errors]

gegangenen Vertråge, wie jeder andere, nur seine Person, mithin sein Vermögen überhaupt verpflichte, und daß die Beziehung, worin diese Verträge mit seiner Handlung stehen, keinen Einfluß auf sein Rechtsverhältniß zu den Gläubigern haben könnten ; woraus sich ferner der Schluß bilden würde, daß nur ein Successor aus einem universellen Titel, ein Erbe, für die von seinem Erblasser herrührenden Verpflich tungen einzustehen habe. Wer hingegen die vom verstorbenen Kaufmanne betriebene Handlung etwa übernehmen würde, könnte, wenn er Erbe des Lehteren nicht geworden wäre, oder besondere Vertråge mit dessen Gläubigern nicht eingegangen hätte, von diesen nicht belangt werden, sowie ihm auch ohne in Mitte liegende Cession die Handlungsschulden einzus fordern, nicht zu gestatten wäre.

[ocr errors]

Allein als ein den Römischen Ansichten, welche dem Geschäfte der Kaufleute eine untergeordnete, wes nig achtbare Stelle anwiesen 1), völlig fremdes Ins stitut muß das bei den neueren Europäischen Völkern allgemein sich findende angesehen werden, welches in dem Betreiben von Handlungsgeschäften unter einer gewissen Bezeichnung des Handlungshauses, einer Firma, besteht. Dieser Art und Weise des Handels treibens schließt sich die keineswegs' seltene Erscheinung an, daß Kaufleute durch Circulare öffentlich bekannt machen, wie sie eine bisher unter einer gewissen Firs ma bestandene Handlung unter dieser nämlichen Firs ma fortsehen würden; wobei sie sich gewöhnlich die

1) Kind quest. for. Tit. IV. e. 17. p. 89. (ed. 2.0

« PreviousContinue »