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4o ceux qui auront été condamnés à des peines afflictives ou infamantes ou seulement infamantes.

Art. 7 Les listes électorales sont dressées annuellement dans chaque district par les soins de l'administration. Elles seront publiées et affichées le premier dimanche de janvier partout où besoin sera. Les réclamations seront portées devant l'administration dans les trois semaines qui suivront la publication des listes. Les réclamants pourront se pourvoir auprès du tribunal du district qui statuera d'urgence et en dernier

ressort.

Art. 8. Tout électeur pourra réclamer l'inscription ou la radiation de tout individu omis ou induement inscrit sur la liste dont lui-même fait partie.

Art. 9. Est éligible indistinctement dans tous les colléges quiconques, étant né ou naturalisé Moldave ou Valaque, sera âgé de trente ans révolus et justifiera d'un revenu de quatre cents ducats au moins.

Art. 10. Les électeurs primaires dans les districts nomment dans chaque arrondissement respectif (sous-administrations), trois électeurs, lesquels, réunis aux chefs-lieux des districts, éliront un député par district. Art. 11. Les électeurs directs, dans les districts, éliront deux députés par district.

Art. 12. Dans les villes, les électeurs directs éliront, à Bucharest et à Jassy, trois députés; à Craïova, Ploiesti, Ibraïla, Galatz et Ismaïl, deux députés, dans les autres villes, chefs-lieux de district, un député.

Art. 13. Les électeurs de chaque catégorie s'assembleront séparément en colléges spéciaux pour procéder à leurs opérations respectives. Art. 14. Les colléges électoraux seront convoqués par le pouvoir exécutif trois semaines au moins avant le jour fixé pour l'élection.

Art. 15. Le scrutin pour l'élection des députés est secret.

Art. 16. L'élection a lieu à la majorité des suffrages exprimés. Si aucun des candidats n'a obtenu la majorité, il sera procédé a un second tour de scrutin, et le candidat qui aura réuni le plus grand nombre de suffrages sera élu.

Art. 17. Les opérations électorales sont vérifiées par l'Assemblée, qui est seule juge de leur validité.

Art. 18. Le député élu dans plusieurs circonscriptions électorales doit faire connaître son option au président de l'Assemblée dans les dix jours qui suivront la déclaration de la validité de cette élection. Faute par lui d'avoir opté dans ce délai, il y sera pourvu par la voie du sort.

Art. 19. En cas de vacance par suite d'option, décès, démission ou autrement, le collége électoral qui doit pourvoir à la vacance, sera réuni dans le délai de trois mois.

Art. 20. Aucun membre de l'Assemblée ne peut, pendant la durée de la session, être arrêté ni poursuivi en matière pénale, sauf le cas de flagrant délit, qu'après que l'Assemblée a autorisé la poursuite.

Art. 21. Toute personne qui se sera fait inscrire sur les listes électorales au moyen de déclarations frauduleuses on en dissimulant l'une des incapacités prévues, ou qui aura pris part au vote quoique non inscrite ou déchue du droit électoral, sera punie d'une amende de cents ducats au

Bankerotteure; 4) diejenigen, welche zu peinlichen und entehrenden, oder zu blos entehrenden Strafen verurtheilt sind.

Art. 7. Die Wahllisten werden jährlich in jedem Wahlbezirke durch die Verwaltungs-Behörden angefertigt. Sie werden am ersten Sonntage des Januar überall, wo es nöthig ist, veröffentlicht und angeschlagen. Die Reclamationen find den Verwaltungs-Behörden in den auf die Veröffentlichung der Wahl. listen folgenden drei Wochen einzureichen. Die Reclamirenden können sich an das Bezirksgericht wenden, welches über die Dringlichkeit und in leßter Instanz entscheidet.

Art. 8. Jeder Wähler kann die Eintragung oder Ausstreichung jeder auf der Liste, welcher er selbst angehört, in ungehöriger Weise ausgelaffenen oder eingetragenen Person verlangen.

Art. 9. Ohne Unterschied ist in allen Wahl-Collegien ein jeder geborener: oder naturalisirter Moldauer oder Walache wählbar, welcher volle 30 Jahre zählt und ein Einkommen von mindestens 400 Dukaten nachweist.

Art. 10. Die Urwähler in den ländlichen Bezirken wählen in jedem Kreise drei Wahlmänner, welche sich im Hauptorte des Bezirks versammeln und einen Abgeordneten für den Bezirk wählen.

Art: 11. Die directen Wähler in den Districten wählen zwei Abgeordnete für jeden District.

Art. 12. In den Städten wählen die direkten Wähler zu Bucharest und Jaffy drei, zu Krajowa, Plojesti, Ibraila, Galacz und Ismail zwei, und in den anderen Städten, die Hauptorte eines Bezirks sind, einen Abgeordneten.

Art. 13. Die Wähler jeder Kategorie versammeln sich getrennt in beson deren Collegien, um zu ihrer refp. Thätigkeit zu schreiten.

Art. 14. Die Wahl-Collegien werden von der Executivgewalt mindestens drei Wochen vor dem zur Wahl anberaumten Tage einberufen.

Art. 15. Die Abstimmung bei den Wahlen der Abgeordneten ist geheim. Art. 16. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wenn keiner der Candidaten eine Mehrheit erhalten hat, so wird zu einer zweiten Abstimmung geschritten, und der Candidat, welcher die größte Anzahl von Stimmen erhält, ist gewählt.

Art. 17. Der Wahl-Akt wird von der Versammlung geprüft, welche die einzige Richterin über seine Gültigkeit ist.

Art. 18. Der Abgeordnete, welcher in mehreren Wahlkreisen zugleich gewählt worden ist, muß seine Option dem Präsidenten der Versammlung in den ersten zehn Tagen, welcher der Gültigkeits-Erklärung dieser Wahlen folgen, anzeigen. Hat er nicht während dieser Frist selber optirt, so soll durch das Loos entschieden werden.

Art. 19. Im Falle einer Stelle - Erledigung in Folge von Option, Tod, Rücktritt øder auf andere Weise, soll die Wahl-Versammlung, welche der Erledigung abzuhelfen hat, innerhalb dreier Monate versammelt werden.

Art. 20. Kein Mitglied der Versammlung kann während der Dauer der Session verhaftet oder strafrechtlich verfolgt werden, außer auf frischer That, be vor nicht von der Versammlung die Verfolgung gutgeheißen ist.

Art. 21. Jede Person, welche sich auf die Wahllisten hat einschreiben laffen unter betrügerischen Angaben, oder unter Verheimlichung eines der vorgesehenen Hindernisse, oder welche an der Abstimmung Theil genommen hat, ohne eingeschrieben zu sein, oder nachdem sie von der Wahlberechtigung ausge

moins et de mille ducats au plus, ou d'un emprisonnement de huit jours au moins et de trois mois au plus.

Art. 22. A défaut de l'initiative du ministère public, dix électeurs réunis auront le droit d'intenter un procès criminel: 1° à tout individu qui, pendant la durée des opérations électorales, aura soustrait, ajouté ou altéré des bulletins; 2° à tous ceux qui auront troublé les opérations électorales et porté atteinte à la liberté du vote par manoeuvres frauduleuses, violences ou menaces.

Art. 23. Les stipulations électorales composant les articles ci-dessus devant ètre annexées à la convention en date de ce jour, 19 août, conformément à l'article 16 de ladite convention, les plénipotentiaires respectifs ont également signé et scellé de leurs armes le présent acte qui les contient.

DVI.

Instruction des türkischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten für den ersten Pforten-Dolmetscher.

d. d. 29. Dezember 1857.

Mein Herr. Die hohe Pforte hat mit großer Aufmerksamkeit die Mitthei lungen erwogen, welche ihr Herr Alison bezüglich der Frage der Ratification der kürzlich zu Wien gezeichneten Donauschifffahrts - Acte gemacht hat.

Die kaiserliche Regierung hat in dieser Mittheilung den loyalen Ausdruck der freundschaftlichen Gefühle gefunden, deren Gegenstand Se. kaiserl. Majestät der Sultan immer von Seiten Ihrer Majestät der Königin von England ist, sowie des aufrichtigen Wunsches, der Pforte Verlegenheiten zu ersparen, welche nach der Meinung der englischen Regierung aus der Thatsache erwachsen konnten, daß die Ratification der Schifffahrts - Acte vor dem Zusammentritt der Pariser Conferenzen statt hätte.

Bei der Prüfung der erhobenen Frage hat demgemäß auch diese Erwägung stets die Gedanken des ottomanischen Ministeriums geleitet, das bereits durch die an den Fürsten Kalimaki gerichteten Instructionen, um einen Aufschub für den Austausch der Ratificationen zu erlangen, einen neuen Beweis seines Wunsches gegeben hatte, wenn es möglich wäre, eine der von Se. Excellenz Lord Clarendon ausgesprochenen Ansicht entsprechende Entscheidung faffen zu können.

Mit großem Bedauern beauftrage ich Sie daher, den englischen Geschäftsträger zu unterrichten, daß die hohe Pforte, nachdem sie von ihren Verpflich tungen sich Rechenschaft gegeben und alle in ihrer Macht liegenden Mittel erschöpft hat, ihren Vertreter zu Wien hat bevollmächtigen müssen an dem Vollzug - jener Förmlichkeit sich zu betheiligen. Indem die hohe Pforte diesen Entschluß faßt, ist sie fern davon zu glauben, daß die alleinige Thatsache der Ratification der Schifffahrts - Acte sie in irgend etwas abhalten könne, loyal und getreu alle ihre Verpflichtungen zu erfüllen, noch der Frage der Auslegung bezüglich der Stipulationen des Pariser Vertrags und insbesondere der des Art. 18 vorgreife. In der That, ob diese Acte im Zustand des Entwurfs bleibe bis zu den Pariser Conferenzen oder vorgänglich von den Uferstaaten ratificirt werde, bleibt nicht der Kern der Frage unberührt in Bezug auf das, was die Nicht-Uferstaaten angeht?

schlossen worden, wird bestraft mit einer Geldbüße von wenigstens hundert und höchstens tausend Dukaten oder mit einer Einsperrung von wenigstens acht Tagen und höchstens drei Monaten.

Art. 22. In Ermangelung der Initiative von Seite des öffentlichen Ministeriums haben zehn versammelte Wähler das Recht, einen Strafprozeß anzustrengen: 1) gegen jedes Individuum, welches während der Dauer der Wahlhandlungen Wahlzettel unterschlagen oder abändern geholfen hat; 2) gegen alle, welche die Wahlhandlungen gestört und durch betrügerische Vornahmen, Gewaltthaten oder Drohungen einen Angriff auf die Freiheit der Stimmgebung unternommen haben.

Art. 23. Die Wahl-Vorschriften, welche die hier vorstehenden Artikel bilden, sollen der Convention vom heutigen Tage (19. August) in Gemäßheit des Artikels 16 besagter Convention angehängt werden; die betreffenden Bevollmächtigten haben die gegenwärtige Urkunde, welche dieselben enthält, gleichfalls unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt.

Die ottomanische Regierung ist überzeugt, daß in beiden Fällen die Rechte, welche jene Mächte geltend zu machen haben könnten, wenn die Stipulationen der Reglements nicht den Prinzipien der Wiener Congreß- Acte entsprächen, vollständig in Kraft blieben und sicherlich von Niemand bestritten wer den konnten, am wenigsten von der ottomanischen Regierung. Wenn dieses nicht ihre Auffaffung wäre, würde die hohe Pforte mit ihrem nunmehr gefaßten Entschluß noch gezaudert haben.

Der Beweisgrund, daß es den Uferstaaten nicht zusteht, auf eine definitive Weise das Reglement über die Donauschifffahrt festzustellen, so lange die aus Art. 18 des Pariser Vertrags sich ergebende Verpflichtung nicht erfüllt worden, kann nur insoweit als begründet anerkannt werden, daß diese Acte so lange nicht definitiv und für alle Mächte, welche den Pariser Vertrag unterzeichnet haben, verpflichtend sein kann, bis sie nicht, in Conferenz vereinigt, davon Act genommen haben; aber es ist erlaubt zu glauben, daß die Uferstaaten, unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit eine Convention abschließen können, um die Schifffahrt eines Flusses zu ordnen, der ihre eigenen Gebiete durchfließt oder trennt, ohne irgendwie die Rechte der Nicht-Uferstaaten zu verleßen. Sie können nicht ebenso verlangen daß die Nicht-Uferstaaten der Donau die Reglements annehmen sollen, welche sich auf die freie Schifffahrt dieses Fluffes beziehen, bevor sie sie geprüft und den Dispositionen, die unter die Collectivgarantie aller Mächte, welche Unterzeichner des Pariser Friedens, gestellt sind, entsprechend gefunden haben, und sicher wird die hohe Pforte die erste sein allen Reclamationen gerecht zu werden, die im öffentlichen Recht Europas begründet wären und den Verpflichtungen entsprächen, welche sie loyal und guten Glaubens durch die Bestimmungen des obenerwähnten Vertrags eingegangen ist.

Die hohe Pforte ist weit davon entfernt die klaren Bestimmungen des Art. 18 des Pariser Vertrags zu verkennen; aber ihrer Ansicht nach kann fie nicht daraus ableiten, daß die gemeinsame Uebereinstimmung nothwendig, um die Dispositionen der Reglements festzustellen, ein allgemeines Einverständniß zwischen allen Mächten, die den Pariser Vertrag unterzeichnet haben, bedeuten sollte, ohne sich in offenbarem Widerspruch mit den Fundamental-Prinzipien der Wiener Congreß- Acte zu befinden.

Wir hoffen, daß alle diese Erläuterungen die Ueberzeugung hervorrufen werden, daß die hohe Pforte bei der Ratification der Schifffahrts - Acte mit den Uferstaaten der Donau nicht einen Augenblick den Gedanken gehabt hat, die Nicht-Uferstaaten in der Ausübung der Rechte, welche aus dem Pariser Vertrag sich ergeben, zu beschränken oder zu belästigen, und noch weniger den Verpflichtungen sich zu entziehen, welche sie gegen ihre erlauchten Alliirten eingegangen ist.

Ich bitte Sie, diese Instructionen dem Herrn englischen Geschäftsträger vorzulesen und ihm, wenn er es wünscht, Abschrift davon zu geben.

DVI.

Gezeichnet: Ali.

Circulardepesche des türkischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten über die Donauschifffahrtsacte.

Mein Herr! Die Commission der Donauuferstaaten hatte am 29. August 1857 die unter Nr. 1 und 2 des Artikels 17 des Pariser Vertrags vom 30. März 1856 augegebenen Arbeiten vollendet und so den ersten Theil ihrer Aufgabe vor Ablauf des durch jenen Vertrag festgesetten Termins erfüllt.

Die kaiserliche Regierung hat, nachdem sie mit ernster Aufmerksamkeit den in allseitiger Uebereinstimmung ausgearbeiteten Entwurf eines Reglements für die freie Schifffahrt der Donau geprüft und die volle Ueberzeugung gewonnen hatte, daß die Stipulationen dieses Vertrags ganz den Prinzipien entsprechen welche vom Wiener Congreß in Bezug auf die Flußschifffahrt proclamirt und durch den obgenannten Vertrag als Grundlagen der Arbeiten der Commission festgestellt worden, mit den drei andern Mächten, welche Mitbesizer des Stroms, sich vereinigt, um durch die vom Völkerrecht geweihten Formen die Existenz des über diese Angelegenheit glücklich unter ihnen gewonnenen gemeinsamen Einverständnisses zu constatiren.

Die ottomanische Regierung, eifersüchtig, durch positive Handlungen die Bestimmung des Art. 16 des Vertrags, nämlich die Anwendung der Prinzipien der Wiener Congreßacte auf die Donau und ihre Mündungen, zu realisiren, wünschte fich zu einem Resultat Glück, das, wie sie glaubte, fern davon die Rechte irgend einer Macht zu verleßen, im Gegentheil den Flaggen aller Nationen reellere Vortheile als auf den andern Flüffen sicherte, deren Schifffahrt ebenfalls nach den oben angeführten Prinzipien geregelt worden ist.

Die hohe Pforte wünschte sich um so mehr Glück, als sie glaubte, daß ihre erlauchten Alliirten die so schnelle Lösung einer Frage mit Beifall begrüßen wür den, welche sonst (bei dem Rhein wie bei der Elbe) eine große Reihe von Jahren beschäftigt hatte, ohne den Intentionen des Wiener Congresses gerecht werden zu können.

Im Augenblick, wo Se. Maj., feiner Ueberzeugung folgend, die Convention ratificirt hatte, haben die Vertreter Frankreichs und Englands, denen sich die Rußlands, Preußens und Sardiniens anschloffen, geftüßt auf eine Interpretation der Artikel 18 und 19 des Pariser Friedens, Vorstellungen an uns gerichtet, zu dem Zweck, daß man von der Auswechselung der Ratificationen abstände und so die besagte Convention im Zustande des Entwurfes ließe, bis die Reglements, welche sie enthält, die vorgängige Prüfung der Pariser Conferenzen erfahren und ihre Zustimmung erhalten hätten.

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