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Die

römische Lehre vom Eigenthum

in

ihrer modernen Anwendbarkeit.

Von

Dr. jur. E. Pagenstecher,

Dozenten an der Universität zu Heidelberg.

Dritte Abtheilung:

Rechtsschuß des Eigenthums.

Heidelberg.

Berlag von Bangel und Schmitt.

1859.

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Einleitung.

§. 1. Ein Recht ist nur dann über der Macht erhaben, wenn ein höherer Zwang ihm helfend zur Seite steht. Ein Privatrecht sucht und findet diese Hülfe in der Staatsgewalt. Die Hülfe, welche die Staatsgewalt dem Privatrechte angedeihen läßt, ist die Ausgleichung der Zustände mit den subjectiven Rechten; das Wesentliche ist somit, daß der Staat dem Berechtigten seinen Arm leiht zur ungestörten Ausübung des Rechts. Es ist also die vollstreckende Staatsgewalt, welche unmittelbar das Recht verwirklicht.

Aber der Staat fordert, bevor er jene Hülfe spendet, den Nachweis der Existenz und der thatsächlichen Verlegung des subjectiven Rechts. Denn 1) nur das Recht will er verwirklichen, 2) nur die dem Recht widerstrebenden Zustände darf er von Rechts wegen reformiren. Da nun Niemand sein Privatrecht auszuüben gezwungen werden kann, so knüpft der Staat seine Hülfe vor Allem an die Klage des Berechtigten. Andrerseits segt er Richter ein, alle Klagen zu hören; dieß ist nothwendig, da Eigenmacht nicht zu dulden ist. Die Aufhebung der Befugniß zur Eigenmacht hebt die eigenmächtige Selbstvertheidigung mit auf, soweit der Gegner, dem Rechtsgeseß gehorchend, nicht eigenmächtig, sondern klagend auftritt. Der vom Staate gewährte Ersag der gegen. gerichtliche Klage undenkbaren eigenmächtigen Vertheidigung denn die Staatsgewalt selbst ist stärker als jede Privatgewalt stellt sich dar in der nothwendigen Zulassung der gerichtlichen Vertheidigung. Bestreitet der Beklagte das Recht des Klägers, oder behauptet entkräftende Gegenrechte die der Kläger hinwiederum in Abrede zieht, oder läugnet daß er den richtigen Kläger oder Richter vor sich habe sowie daß er selbst der richtige Verklagte sei, oder endlich macht er überhaupt Einwendungen gegen Einlassung Pagenstecher: Eigenthum. III.

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