Jahrgang 1908. Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Pänder. Ausgegeben und versendet am 8. März 1908. XIX. Stück. Inhalt: No 44. Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung des Landtages von Istrien. 44. Kaiserliches Patent vom 7. März 1908, betreffend die Einberufung des Landtages von Istrien. and Nieder-Laufik und in Iftrien; Graf von Hohen- Wir Franz Joseph der Erste, Der auf Grund Unserer Entschließung sandtag der Markgrafschaft Istrien ist auf den nach Capodistria einberufen. 14. März 1908 zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit Franz Joseph m. p. Beck m. p. Klein m. p. Derschatta m. p. Ebenhoch m. p. Peschka m. p. Georgi m. p. im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erscheint im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, auch im Jahre 1908 in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache. Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1908 des Reichsgesezblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar - zum Abholen oder mit portofreier Zusendung - 8 K. Zu abonnieren ist im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesezblattes bezogen werden können. Da das Reichsgefeßblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Poft ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben. Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden: 4 K 20 h . 10 50 · " " " 2 60 " " " 4 70 " 90 " " 1852 1853 1854 1855 1857 1858 1859 1860 1861 1862 1863 1864 1865 1866 1867 1868 " " " " n 5 Reichsgesehblatt für die 70 80 40 80 " " " Einzelne Jahrgänge der anderen fieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab find zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe. Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetzblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgefeßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeseßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt. NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesetzblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren. Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (11⁄4 Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt. Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Zahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis ( Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der t. I. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen. Jahrgang 1908. Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Pänder. XX. Stück. Ausgegeben und versendet am 10. März 1908. Inhalt: (No 45-47.) 45. Verordnung, betreffend die Einführung neuer Formularien für Verpfändungsurkunden bei Spielfartenstempelkrediten. 46. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Erläuterungen zum Zolltarife vom 13. Februar 1906. 47. Verordnung, mit welcher die Einfuhr und der Vertrieb der elektrischen Gehörbatterie von G. Keith Harvey in London verboten wird. 45. R. G. Bl. Nr. 127, eingeführten Formularien für Verordnung der Ministerien des Han- Spielkartenstempelgebühren (Muster F und Ğ) haben wendung zu kommen. Fiedler m. p. betreffend die Einführung neuer Formularien stempelkrediten. An Stelle der mit der Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 27. Oktober 1881, Korytowski m. p. Muster F. Verpfändungsurkunde. Dem unterzeichneten Spielkartenerzeuger N. N. in. Gaffe, K. Nr.... de dato... Datum: wurde mit dem Erlasse der k. k.. • 3. . . . . . . . . die Zufristung der Spielkartenstempelabgaben für die von ihm in seiner Erzeugungsstätte verfertigten und von ihm in der Zeit vom . . . bei dem k. .. . . . . .. bis..... Amte in.... . . . . . . . K, K, jage. ........ zur Abstempelung gebrachten Spielkarten bis zum Betrage von . .Kronen unter den diesfalls bestehenden und künftig von der Finanzbehörde vorzuzeichnenden Bedingungen und Vorbehalten, insbesondere dem des jedesmaligen Widerrufes bewilligt. Zur Sicherstellung der Forderung des Ärars aus dieser Abgabenzufristung bestellt der unterzeichnete bis zum Betrage von... K, sage.. Der Endesgefertigte. Kronen samt 6 Prozent Verzugszinsen von der rückständigen Abgabe und den allfälligen Einbringungskosten hiemit (genaue Bezeichnung der Wertpapiere nach allen ihren Merkmalen) dem k. t. Ärar als Pfand, welche bchuss Erwerbung des Pfandrechtes bei (Bezeichnung der Kasse) erlegt worden sind. .. erklärt sich weiter damit einverstanden, daß im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung der zugefristeten Beträge samt allfälligen Nebengebühren das t. t. Ärar ohneweiters berechtigt sein soll, insbesondere ohne jede gerichtliche Intervention, die börsemäßige Veräußerung der obbezeichneten Wertpapiere zu bewirken und aus dem Erlöse die Rückstände samt allfälligen Nebengebühren zu tilgen. In allfälligen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht kraft des Gesezes vor einen ausschließlichen besonderen Gerichtsstand gehören, sind in erster Instanz die sachlich zuständigen Gerichte am Size der k. k. Finanzprokuratur in. . . . - ausschließlich zuständig. Urkund dessen die legalisierte Unterschrift. Unterschrift: Muster G. Dem unterzeichneten Spielkartenerzeuger N. N. in Gasse, K. Nr... de dato... Verpfändungsurkunde. von ihm in seiner Erzeugungsstätte verfertigten und von ihm in der Zeit vom. bis... . bei dem k. k.. . . Amte in. Datum: wurde mit dem Erlasse der k. k.. .3........... die Zufristung der Spielkartenstempelabgaben für die zur Abstempelung gebrachten Spielkarten bis zum Betrage von.. K, sage.. ...Kronen unter den diesfalls bestehenden und künftig von der Finanzbehörde vorzuzeichnenden Bedingungen und Vorbehalten, insbesondere dem des jedesmaligen Widerrufes bewilligt. Zur Sicherstellung der Forderung des Ärars aus dieser Abgabenzufristung für das Kalenderjahr.... und die weiteren Kalenderjahre, hinsichtlich welcher dieselbe Zufristung bewilligt werden sollte, der 6-prozentigen Verzugszinsen und der allfälligen Einbringungskosten bis zum Höchstbetrage von zusammen.. .K, fage. .Kronen, bestellt der unterzeichnete. . . die Liegenschaften.. (genaue Grundbuchbezeichnung) als Hypothek und erteilt hiemit seine Einwilligung, daß auf diesen Liegenschaften das Pfandrecht (Simultanpfandrecht) zur Sicherstellung des gewährten Abgabenkredites samt Zinsen und Nebengebühren bis zum Höchstbetrage von K auf seine Kosten für das k. k. Ärar grundbücherlich einverleibt werde. In allfälligen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht kraft des Geseßes vor einen ausschließlichen besonderen Gerichtsstand gehören, sind in I. Instanz die sachlich zuständigen Gerichte am Siße der k. k. Finanzprokuratur in.. .. ausschließlich zuständig. Urkund dessen die legalisierte Unterschrift. Unterschrift: |