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Juhalt: No 44. Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung des Landtages von Istrien.

44.

Kaiserliches Patent vom 7. März 1908, betreffend die Einberufung des Landtages von Istrien.

Wir Franz Joseph der Erfte, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich;

and Nieder-Laufik und in Jßtrien; Graf von Hohen

embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von Trief, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 2c. tun fund und zu wissen.

candtag der Markgrafschaft Istrien ist auf den nach Capodistria einberufen.

Der auf Grund Unserer Entschließung vertagte

14. März 1908 zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit

König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien, Gegeben in Unserer Reichshaupt- und ResidenzKroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und stadt Wien, am 7. März im EintausendneunhundertJurien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von undachten, Unserer Reiche im sechzigsten Jahre.

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Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

erscheint im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, auch im Jahre 1908 in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache.

Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1908 des Reichsgesezblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar zum Abholen oder mit portofreier Busendung - 8 K.

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Zu abonnieren ist im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgeseßblattes bezogen werden können.

Da das Reichsgesehblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben.

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Einzelne Jahrgänge der anderen fieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab find zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe.

Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesehblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeseßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeseßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgeseßblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der f. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1% Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt.

Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis ( Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der t. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen.

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Inhalt: (No 45-47.) 45. Verordnung, betreffend die Einführung neuer Formularien für Verpfändungsurkunden bei Spielkartenstempelkrediten. 46. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Erläuterungen zum Zolltarife vom 13. Februar 1906. 47. Verordnung, mit welcher die Einfuhr und der Vertrieb der elektrischen Gehörbatterie von G. Keith-Harvey in London verboten wird.

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45.

R. G. Bl. Nr. 127, eingeführten Formularien für
Verpfändungsurkunden bei der Kreditierung fälliger

Verordnung der Minifterien des Han- Spielkartenstempelgebühren (Muster F und G) haben dels und der Finanzen vom 14. Jänner die in der Anlage beigefügten Formularien zur An

1908,

betreffend die Einführung neuer Formularien für Verpfändungsurkunden bei Spielkarten

stempelkrediten.

An Stelle der mit der Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 27. Oktober 1881,

wendung zu kommen.

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Muster F.

Verpfändungsurkunde.

Dem unterzeichneten Spielkartenerzeuger N. N. in.. .

Gaffe, K. Nr....

de dato...

wurde mit dem Erlasse der t. t..

.3. . . . . . . . . die Zufristung der Spielkartenstempelabgaben für die von

Amte in....

K, jage..

.. bis.... zur Abstempelung gebrachten ..Kronen unter den

ihm in seiner Erzeugungsstätte verfertigten und von ihm in der Zeit vom.
bei dem t. t....
Spielfarten bis zum Betrage von.
diesfalls bestehenden und künftig von der Finanzbehörde vorzuzeichnenden Bedingungen und Vorbehalten,
insbesondere dem des jedesmaligen Widerrufes bewilligt.

Zur Sicherstellung der Forderung des Ärars aus dieser Abgabenzufristung bestellt der unterzeichnete
..bis zum Betrage von . . .
K, sage..

Kronen samt 6 Prozent Verzugszinsen von der rückständigen Abgabe und den allfälligen Einbringungskosten hiemit (genaue Bezeichnung der Wertpapiere nach allen ihren Merkmalen) dem k. k. Ärar als Pfand, welche bchufs Erwerbung des Pfandrechtes bei (Bezeichnung der Kasse) erlegt worden sind. ... erklärt sich weiter damit einverstanden, daß

Der Endesgefertigte.

im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung der zugefristeten Beträge samt allfälligen Nebengebühren das t. t. Ärar ohneweiters berechtigt sein soll, insbesondere ohne jede gerichtliche Intervention, die börsemäßige Veräußerung der obbezeichneten Wertpapiere zu bewirken und aus dem Erlöse die Rückstände samt allfälligen Nebengebühren zu tilgen.

In allfälligen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht kraft des Gesezes vor einen ausschließlichen besonderen Gerichtsstand gehören, sind in erster Instanz die sachlich zuständigen Gerichte am Size der k. k. Finanzprokuratur in... ausschließlich zuständig.

Urkund dessen die legalisierte Unterschrift.

Datum:

Unterschrift:

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. bei dem f. k...

Amte in.

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K, faze.

von ihm in seiner Erzeugungsstätte verfertigten und von ihm in der Zeit vom. bis....

zur Abstempelung gebrachten Spielkarten bis zum Betrage von.

Kronen unter den diesfalls bestehenden und künftig von der Finanzbehörde vorzuzeichnenden Bedingungen und Vorbehalten, insbesondere dem des jedesmaligen Widerrufes bewilligt.

Zur Sicherstellung der Forderung des Ärars aus dieser Abgabenzufristung für das Kalenderjahr.... und die weiteren Kalenderjahre, hinsichtlich welcher dieselbe Zufristung bewilligt werden sollte, der 6-prozentigen Verzugszinsen und der allfälligen Einbringungskosten bis zum Höchstbetrage von zusammen. . K, fage.. . Kronen, bestellt der unterzeichnete...

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die Liegenschaften.. ..(genaue Grundbuchbezeichnung) als Hypothek und erteilt hiemit seine Einwilligung, daß auf diesen Liegenschaften das Pfandrecht (Simultanpfandrecht) zur Sicherstellung des gewährten Abgabenkredites samt Zinsen und Nebengebühren bis zum Höchstbetrage von

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K auf seine Kosten für das k. k. Ärar grundbücherlich einverleibt werde.

In allfälligen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht kraft des Gesezes vor einen ausschließlichen besonderen Gerichtsstand gehören, sind in I. Instanz die sachlich zuständigen Gerichte am Size der k. t. Finanzprokuratur . ausschließlich zuständig.

in..

Urkund dessen die legalisierte Unterschrift.

Datum:

Unterschrift:

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