Jahrgang 1908. Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Ausgegeben und versendet am 20. März 1908. Juhalt: (No 50 und 51.) 50. Kundmachung, betreffend die Überweisung der im Eisenbahnverkehre unter Zollkontrolle nach Rußland austretenden Güter. 51. Verordnung, betreffend die Wahrung des Reklamationsrechtes bei Verzollungen durch die t. t. Post. XXIII. Stück. 50. Kundmachung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Eisenbahnministerium vom 7. März 1908, betreffend die Überweisung der im Eisenbahnverkehre unter Zollkontrolle nach Rußland austretenden Güter. " russischer Sprache darauf gesezten Vermerk für Zwecke des überweisungsverfahrens" kenntlich zu machen ist. Nach Rücklangen des mit der Übernahmsbestätigung des russischen Eintrittszollamtes versehenen Frachtbriefexemplares an das österreichische Austrittszollamt wird seitens des leßteren auf dem die Sendung betreffenden Anweisdokumente, beziehungsweise der Ausfuhrserklärung die Bestätigung über den tatsächlich erfolgten Austritt der Sendung aus dem öster|reichisch-ungarischen Zollgebiete beigesetzt. Das gegenständliche Übereinkommen tritt mit dem 1. April 1908 in Kraft. Korytowski m. p. Derschatta m. p. In Ergänzung der Konventionen vom 3. Oktober (21. September) 1851, R. G. Bl. Nr. 127 ex 1852, und vom 19. (7.) Februar 1901, R. G. BI. Nr. 26, ist mit der kaiserlich russischen Regierung im Bege des am 27. (14.) Februar 1908 erfolgten Austausches diplomatischer Noten das Übereinkommen getroffen worden, daß die im Eisenbahnverkehre unter Verordnung Zollkontrolle von Österreich nach Rußland austretenden Güter zum Zwecke der Kontrolle ihrer tatsächlichen Finanzen Ausfuhr seitens der Hauptzollämter Szczakowa, Brody, Podwołoczyska und Nowosielica an die gegenüberliegenden russischen Eintrittszollämter überwiesen betreffend die Wahrung des Reklamationswerden und daß seitens der letteren nach vorgenom= mener äußerer Untersuchung die Übernahme der rechtes bei Verzollungen durch die k. k. Post. betreffenden Sendungen bestätigt wird. 51. der Ministerien der und des Handels vom 14. März 1908, Zum Zwecke der Beisehung der Übernahmz- Mit Beziehung auf § 17, Alinca 2 und 3, der Hlausel des russischen Eintrittszollamtes haben die Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgescße vom Parteien oder in ihrer Vertretung die Eisenbahn- 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, wird verorgane der österreichischen Grenzstation ein besonderes ordnet, wie folgt: Exemplar des auf die betreffende Sendung bezüglichen Bei Verzollungen, welche die Post ohne InterFrachtbriefes auszufertigen, welches ausdrücklich als vention der Parteien vornimmt, steht es den letzteren Zoldokument-Frachtbrief zu bezeichnen und weiters in Sinne des § 17, Alinea 2, der Durchführungsauch durch den an auffallender Stelle in deutscher und | vorschrift zum Zolltarifgeseze frei, die Verzollung wegen unrichtiger Tarifierung anzufechten. Doch können der- identifizieren und dieselben erforderlichenfalls der artige Reklamationen nur dann in meritorische Ver- Untersuchung zuzuführen. Auch hat sich die Partei zur handlung genommen werden, wenn die tatsächliche Tragung der Analysenkosten zu verpflichten, wenn Beschaffenheit der Ware nachträglich in unzweifelhafter durch die meritorische Entscheidung der Befund des Weise, sei es durch Nachrevision der ganzen Sendung, Zollamtes bestätigt wird. durch Produzierung von Mustern, deren Identität von dem Beschaubeamten anerkannt wird, oder durch andere Behelfe festgestellt werden kann. In jenen Fällen jedoch, wo die Partei im vor hinein auf eine ganz bestimmte Verzollung reflektiert, kann sich dieselbe die meritorische Überprüfung im Reklamationswege dadurch sichern, daß sie die gewünschte Tarifierung durch ausdrückliche Anseßung behalt und Gestattung der Musterentnahme. Vergüte der Tarifnummer und des Zollsages in der Zoll- etwaige Analysenkosten, wenn Zollamtsbefund bestätigt inhaltserklärung mit dem Beisaße ersichtlich macht, wird." daß im Falle einer anderen Abfertigung die Tarifierungskontroverse von Amts wegen wahrgenommen fertigen. werde. Gleichzeitig ist auch in der Zollinhaltserklärung die Ermächtigung der Postanstalt auszusprechen, von der Sendung die zur meritorischen Erledigung der Reklamation erforderlichen Muster zu entnehmen, im Einvernehmen mit dem abfertigenden Zollamte zu Dieser Vermerk ist von der Partei zu unter mündlichen Parteienerklärung zukommt, ist auf den "Zu verzollen nach Tarifnummer... mit K.... h, andernfalls Reklamationsvor Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Korytowski m. p. Jahrgang 1908. Reichsgefehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Ausgegeben und versendet am 24. März 1908. Jnhalt: (No 52 und 53.) 52. Verordnung, womit der § 7 der Ministerialverordnung vom 24. Oktober 1897 aber die Exekutionsführung auf Forderungen an das Ärar oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds ergänzt wird. 53. Kundmachung, betreffend die Zulassung der Wassermessertype XLV zur eichamtlichen Beglaubigung. XXIV. Stück. 52. Verordnung des Gesamtministeriums vom 15. März 1908, 26 womit der § 7 der Ministerialverordnung vom 24. Oktober 1897, R. G. Bl. Nr. 250, über die Exekutionsführung auf Forderungen an das Ärar oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds ergänzt wird. Besondere Bestimmungen für die Auszahlung im Wege der Postsparkasse. Die Kaffe (das liquidierende Organ) hat jedoch, wenn die Zahlung unter Benütung eines von der Partei beigebrachten Postsparkasseerlagscheines durch Bareinzahlung auf das Konto des Bezugsberechtigten erfolgt, vorher zu prüfen, ob nicht die auf dem Erlagscheine enthaltene Bezeichnung des Kontoinhabers hinsichtlich des Namens und der Adresse 2c. derart von den amtlichen Daten abweicht, daß die Identität des Kontoinhabers mit dem Bezugsberechtigten in Frage gestellt ist. Geschieht dagegen die Auszahlung im Clearingverkehre durch Gutschrift auf das Konto des Bezugs berechtigten, so hat das liquidierende Organ an der Hand der vom Postsparkassenamte herausgegebenen Verzeichnisse der Kontoinhaber die Richtigkeit des von der Partei in der Quittung angegebenen Kontos festzustellen. Bei der Auszahlung im Wege der Postsparkasse wird von der dem Wechselgläubiger zufolge des Absages 9 obliegenden fallweisen Anmerkung der Teilzahlungen auf dem Originalwechsel Umgang genommen, wenn die Partei den Wechsel bei der ihr bezeich neten Kasse deponiert und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß der Wechsel nur gegen die vom Gläubiger auf demselben beizuseßende Bestätigung der bis zu seiner Herausgabe bewirkten Zahlungen ausgefolgt wird. Erfolgt die Auszahlung des gerichtlich überwiesenen Forderungsbetrages oder der überwiesenen Forderungsquote nach Maßgabe der bestehenden Kasse vorschriften im Wege der Postsparkasse, so ist die Beibringung der in den Abfäßen 1 und 8 erwähnten Driginalschulddokumente und gerichtlichen Beschlußausfertigungen nicht erforderlich. Auch bedarf die die zum Zuge kommenden überwiesenen Beträge Quittung in einem solchen Falle nicht der Legali- unmittelbar bei der Kasse bar zu beheben. fierung. Wenn eine solche Erklärung nicht abgegeben wird, darf die Auszahlung im Wege der Postsparkasse nicht stattfinden und es bleibt der Partei überlassen, Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. 53. messern der Type IXa (vergl. R. G. Bl. Nr. 29 ex 1904) hauptsächlich durch die Anordnung des 2 Kundmachung des Handelsministe-Siebes, des Laufrades, der Reguliervorrichtung und des Laufwerkes. riums vom 16. März 1908, betreffend die Zulassung der Waffermesser- | gebaut. type XLV zur eichamtlichen Beglaubigung. Der Einlaufkanal k, und der Auslaufkanal k münden in gleicher Höhe tangential in das Unter gehäuse G ein. Das Flügelrad F ist direkt im Untergehäuse angebracht. Auf Grund des Gesezes vom 23. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 16 ex 1872, und in Ausführung der mit der Verordnung des Handelsministeriums vom 8. Juli 1902, R. G. Bl. Nr. 146, veröffentlichten Vorschriften, betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung von Wasserverbrauchsmessern, hat die 1. t. Normal-Eichungs-Kommission die nachstehend beschriebene Wassermessertype XLV zur eichamtlichen Beglaubigung zugelassen. Fiedler m. p. Das Sieb S ist in den Einlaufkanal k, fest ein Beschreibung Die Wassermesser dieser Type (vergl. nachstehende Die Regulierflügelsm sind am Boden des Laufwertes L verstellbar angeschraubt. Das vom Wasser umspülte Laufwerk überträgt mittels der Welle w die Bewegung des Flügelrades auf das Zählwerk Z. In den Zeichnungen der Typen IX a und XLV sind die korrespondierenden Bestandteile mit den gleichen Buchstaben bezeichnet. Wien, am 25. Februar 1908. Die f. t. Normal-Eichungs-Kommission: |