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Jahrgang 1908.

Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

XXIII. Stück. · Ausgegeben und versendet am 20. März 1908.

Juhalt: (N 50 und 51.) 50. Kundmachung, betreffend die Überweisung der im Eisenbahnverkehre unter Zollkontrolle nach Rußland austretenden Güter. - 51. Verordnung, betreffend die Wahrung des Reklamationsrechtes bei Verzollungen durch die k. k. Post.

50.

Kundmachung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Eisenbahnminifterium vom 7. März 1908, betreffend die Überweisung der im Eisenbahnverkehre unter Zollkontrolle nach Rußland austretenden Güter.

In Ergänzung der Konventionen vom 3. Oftober (21. September) 1851, R. G. Bl. Nr. 127 ex 1852, und vom 19. (7.) Februar 1901, R. G. BI. Nr. 26, ist mit der kaiserlich russischen Regierung im Wege des am 27. (14.) Februar 1908 erfolgten Austausches diplomatischer Noten das Übereinkommen

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getroffen worden, daß die im Eisenbahnverkehre unter Verordnung der Ministerien der

Zollkontrolle von Österreich nach Rußland austretenden

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Güter zum Zwecke der Kontrolle ihrer tatsächlichen Finanzen und des Handels vom
Ausfuhr seitens der Hauptzollämter Szczakowa, Brody,
Podwołoczyska und Nowosielica an die gegenüber-

14. März 1908,

liegenden russischen Eintrittszollämter überwiesen betreffend die Wahrung des Reklamationswerden und daß seitens der lezteren nach vorgenom rechtes bei Verzollungen durch die k. k. Post. mener äußerer Untersuchung die Übernahme der

betreffenden Sendungen bestätigt wird.

Mit Beziehung auf § 17, Alinea 2 und 3, der Zum Zwecke der Beisehung der übernahms klausel des russischen Eintrittszollamtes haben die Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgesche vom Parteien oder in ihrer Vertretung die Eisenbahn- 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, wird verorgane der österreichischen Grenzstation ein besonderes ordnet, wie folgt: Exemplar des auf die betreffende Sendung bezüglichen Frachtbriefes auszufertigen, welches ausdrücklich als Zoldokument-Frachtbrief zu bezeichnen und weiters auch durch den an auffallender Stelle in deutscher und

Bei Verzollungen, welche die Post ohne Intervention der Parteien vornimmt, steht es den letzteren in Sinne des § 17, Alinea 2, der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseze frei, die Verzollung wegen.

unrichtiger Tarifierung anzufechten. Doch können der-identifizieren und dieselben erforderlichenfalls der artige Reklamationen nur dann in meritorische Ver- Untersuchung zuzuführen. Auch hat sich die Partei zur handlung genommen werden, wenn die tatsächliche Tragung der Analysenkosten zu verpflichten, wenn Beschaffenheit der Ware nachträglich in unzweifelhafter durch die meritorische Entscheidung der Befund des Weise, sei es durch Nachrevision der ganzen Sendung, Zollamtes bestätigt wird. durch Produzierung von Mustern, deren Identität von dem Beschaubeamten anerkannt wird, oder durch andere Behelfe festgestellt werden kann.

mündlichen Parteienerklärung zukommt, ist auf den Dieser Vermerk, welchem der Charakter einer folgendem Wortlaute anzusehen: Zollinhaltserklärungen in auffallender Weise mit

In jenen Fällen jedoch, wo die Partei im vor hinein auf eine ganz bestimmte Verzollung reflektiert, kann sich dieselbe die meritorische Überprüfung im "Zu verzollen nach Tarifnummer... .. mit Reklamationswege dadurch sichern, daß sie die K.... h, andernfalls Reklamationsvorgewünschte Tarifierung durch ausdrückliche Ansezung behalt und Gestattung der Musterentnahme. Vergüte der Tarifnummer und des Zollsages in der Zoll- etwaige Analysenkosten, wenn Zollamtsbefund bestätigt inhaltserklärung mit dem Beisaße ersichtlich macht, wird." daß im Falle einer anderen Abfertigung die Tarifierungskontroverse von Amts wegen wahrgenommen fertigen. werde. Gleichzeitig ist auch in der Zollinhaltserklärung die Ermächtigung der Postanstalt auszusprechen, von der Sendung die zur meritorischen Erledigung der Reklamation erforderlichen Muster zu entnehmen, im Einvernehmen mit dem abfertigenden Zollamte zu

Dieser Vermerk ist von der Partei zu unter

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Korytowski m. p.

Fiedler m. p.

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Jnhalt: (No 52 und 53.) 52. Verordnung, womit der § 7 der Ministerialverordnung vom 24. Oktober 1897 über die Exekutionsführung auf Forderungen an das Ärar oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds ergänzt wird. — 53. Kundmachung, betreffend die Zulassung der Wassermessertype XLV zur eichamtlichen Beglaubigung.

52.

Geschieht dagegen die Auszahlung im Clearingverkehre durch Gutschrift auf das Konto des Bezugs

Verordnung des Gesamtministeriums berechtigten, so hat das liquidierende Organ an der

vom 15. März 1908,

womit der 8 7 der Ministerialverordnung bom 24. Oktober 1897, R. G. Bl. Nr. 250, über die Exekutionsführung auf Forderungen an das Ärar oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds ergänzt wird.

Besondere Bestimmungen für die Auszahlung im

Wege der Postsparkasse.

Hand der vom Postsparkassenamte herausgegebenen Verzeichnisse der Kontoinhaber die Richtigkeit des von der Partei in der Quittung angegebenen Kontos festzustellen.

wird von der dem Wechselgläubiger zufolge des Bei der Auszahlung im Wege der Postsparkasse Absages 9 obliegenden fallweisen Anmerkung der Teilzahlungen auf dem Originalwechsel Umgang genommen, wenn die Partei den Wechsel bei der ihr bezeich neten Kasse deponiert und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß der Wechsel nur gegen die vom Gläubiger auf demselben beizuseßende Bestätigung der bis zu seiner Herausgabe bewirkten Zahlungen ausgefolgt wird.

Erfolgt die Auszahlung des gerichtlich überwiesenen Forderungsbetrages oder der überwiesenen Forderungsquote nach Maßgabe der bestehenden Kaffevorschriften im Wege der Postsparkasse, so ist die BeiWenn eine solche Erklärung nicht abgegeben bringung der in den Abfäßen 1 und 8 erwähnten wird, darf die Auszahlung im Wege der Postsparkasse Driginalschulddokumente und gerichtlichen Beschluß- nicht stattfinden und es bleibt der Partei überlassen, ausfertigungen nicht erforderlich. Auch bedarf die die zum Zuge kommenden überwiesenen Beträge Quittung in einem solchen Falle nicht der Legali- unmittelbar bei der Kaffe bar zu beheben. fierung. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.

Die Kaffe (das liquidierende Organ) hat jedoch, wenn die Zahlung unter Benützung eines von der Partei beigebrachten Postsparkasseerlagscheines durch Bareinzahlung auf das Konto des Bezugsberechtigten erfolgt, vorher zu prüfen, ob nicht die auf dem Erlagscheine enthaltene Bezeichnung des Kontoinhabers hinsichtlich des Namens und der Adresse 2c. derart von den amtlichen Daten abweicht, daß die Identität des Kontoinhabers mit dem Bezugsberechtigten in Frage gestellt ist.

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53.

messern der Type IXa (vergl. R. G. Bl. Nr. 29. ex 1904) hauptsächlich durch die Anordnung des

Kundmachung des Handelsministe: Siebes, des Laufrades, der Reguliervorrichtung und

riums vom 16. März 1908, betreffend die Zulassung der Waffermesser type XLV zur eichamtlichen Beglaubigung. Auf Grund des Gesezes vom 23. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 16 ex 1872, und in Ausführung der mit der Verordnung des Handelsministeriums vom 8. Juli 1902, R. G. Bl. Nr. 146, veröffentlichten Vorschriften, betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung von Wasserverbrauchsmessern, hat die t. t. Normal-Eichungs-Kommission die nachstehend beschriebene Wassermessertype XLV zur eichamtlichen Beglaubigung zugelassen.

Beschreibung

(samt Zeichnung)

Fiedler m. p.

der Wassermessertype XLV.

Die Wassermesser dieser Type (vergl. nachstehende Figuren 1 und 2) unterscheiden sich von den Wasser= |

des Laufwerkes.

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Der Einlaufkanal k, und der Auslaufkanal k münden in gleicher Höhe tangential in das Unter gehäuse G ein.

Das Flügelrad F ist direkt im Untergehäuse angebracht.

Die Regulierflügel m sind am Boden des Laufwerkes L verstellbar angeschraubt.

Das vom Wasser umspülte Laufwerk überträgt mittels der Welle w die Bewegung des Flügelrades auf das Zählwerk Z.

In den Zeichnungen der Typen IX a und XLV sind die korrespondierenden Bestandteile mit den gleichen Buchstaben bezeichnet.

Wien, am 25. Februar 1908.

Die f. t. Normal-Eichungs-Kommission:
Lang m. p.

Wassermessertype XLV.

(Eingereicht zur Typenprobe durch die Firma „Wassermesser-Werke Gesellschaft m. b. H.“, Wien.)

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