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im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

erscheint im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, auch im Jahre 1908 in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache.

Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1908 des Reichsgeseßblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar - zum Abholen oder mit portofreier Zusendung - 8 K.

Zu abonnieren ist im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesezblattes bezogen werden können.

Da das Reichsgeseßblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die t. t. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben.

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Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe.

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Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeseßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetzblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesezblätter der deutschen Ausgabe find längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises ( Bogen 2 Seiten zu 2 h) erfolgt.

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Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis ( Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen.

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Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

Ausgegeben und versendet am 24. März 1908.

XXV. Stück.

--

Inhalt: No 54. Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung der Landtage von Krain, Mähren und Vorarlberg.

54.

embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von

Kaiserliches Patent vom 22. März Trieft, von Cattars und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 2c. 1908, tun kund und zu wissen:

betreffend die Einberufung der Landtage von Krain, Mähren und Vorarlberg.

Der Landtag des Herzogtumes Krain ist auf den 27. März 1908 in seinen geseßlichen Versammlungsort einberufen.

Die auf Grund Unserer Entschließungen ver

Wir Franz Joseph der Erste, tagten Landtage der Martgrafschaft Mähren und des von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; Landes Vorarlberg sind auf den 27. März 1908 zur

Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in ihre geseglichen

König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien, Versammlungsorte einberufen.
Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien and
Julgrien; König von Jerusalem zc.; Erzherzog von
Ofterreich; Großherzog von Toscana und Krakau;
Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnten,
Krain und der Bukowina; Großfürßt von Siebenbürgen;
Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- and
Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza and
Guastalla, von Auschwih and Zator, von Teschen,
Friaul, Ragusa und Bara; gefürfteter Graf von
Habsburg and Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca;
Fürst von Trient and Prixen; Markgraf von Ober-
and Nieder-Lansik und in Jßtien; Graf von Hohen-

Gegeben in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, am 22. März im Eintausendneunhundertundachten, Unserer Reiche im sechzigsten Jahre.

Franz Joseph m. p.

Beck m. p.
Korytowski m. p.
Marchet m. p.
Fiedler m. p.
Gessmann m. p.
Prášek m. p.

Klein m. p.
Bienerth m. p.

Derschatta m. p.

Ebenhoch m. p.

Peschka m. p.
Abrahamowicz m. p.

Georgi m. p.

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im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

erscheint im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, auch im Jahre 1908 in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache.

Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1908 des Reichsgesezblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar - zum Abholen oder mit portofreier Zusendung - 8 K.

Zu abonnieren ist im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesetzblattes bezogen werden können.

Da das Reichsgefeßblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben.

Einzelne Jahrgänge der deutschen Ausgabe können bezogen werden:

Jahrgang 1849 um

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Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe.

Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesebblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeseßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgefeßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgeseßblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1. Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt.

Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen fieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert find, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis ( Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen.

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Jahrgang 1908.

Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

XXVI. Stück. Ausgegeben und versendet am 27. März 1908.

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Inhalt: No 55. Kundmachung, betreffend die Erteilung der Konzession für eine normalspurige Lokalbahn von Friedberg nach Aspang und die Abänderung der Konzessionsbestimmungen für die Lokalbahnen von Fürstenfeld nach Hartberg mit einer Abzweigung nach Neudau und von Hartberg nach Friedberg.

55.

Kundmachung des Eisenbahnministe

riums vom 23. März 1908,

Abschnitt I.
§ 1.

nach Friedberg.

Die Bestimmungen der §§ 1 bis einschließlich 4 und 10 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom betreffend die Erteilung der Konzeffion für 22. Juli 1890, R. G. Bl. Nr. 163, für die Lokaleine normalspurige Lokalbahn von Friedberg bahn von Fürstenfeld nach Hartberg mit einer Abnach Aspang und die Abänderung der Konzweigung nach Neudau sowie die Bestimmungen zessionsbestimmungen für die Lokalbahnen der §§ 1, 7 und 8 der Konzessionsurkunde vom von Fürstenfeld nach Hartberg mit einer Ab- 28. September 1901, R. G. Bl. Nr. 150, für die zweigung nach Neudau und von Hartberg Lokalbahn von Hartberg nach Friedberg bleiben auch fernerhin in Wirksamkeit; dagegen treten die Bestimmungen der §§ 5 bis einschließlich 9 und 11 Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung finde bis einschließlich 15 der Allerhöchsten Konzessionsich im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien urkunde vom 22. Juli 1890, R. G. Bl. Nr. 163, der Aktiengesellschaft Lokalbahn Fürstenfeld-Hart dann der §§ 2 bis einschließlich 6 und 9 bis ein berg(-Neudau)" in Graz die Konzession zum Baue schließlich 14 der Konzessionsurkunde vom 28. Septemund Betriebe einer als normalspurige Hauptbahn ber 1901, R. G. Bl. Nr. 150, sowie der Kundmachung zweiten Ranges auszuführenden Lokalbahn des t. f. Eisenbahnministeriums vom 19. August Friedberg nach Aspang in Gemäßheit der Bestim 1907, R. G. Bl. Nr. 216, betreffend die Ergänzung mungen des Eisenbahnkonzessionsgesezes der Konzessionsurkunde vom 28. September 1901, 14. September 1854, R. G. Bl. Nr. 238, sowie R. G. Bl. Nr. 150, für die Lokalbahn von Hartder Geseze vom 31. Dezember 1894, R. G. BI. berg nach Friedberg, außer Kraft. Nr. 2 ex 1895, vom 24. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 216, und vom 19. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 69, zu erteilen.

"

von

vom

§ 2.

Bei diesem Anlasse werden die konzessions- Für die Lokalbahn von Friedberg nach Aspang mäßigen Rechte und Pflichten der genannten Aktien-genießt die Gesellschaft die im Artikel V des Gefeßes gesellschaft den geänderten Verhältnissen entsprechend vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 2 ex 1895, neu festgeseßt, wie folgt: vorgesehenen Begünstigungen.

§ 3.

Der Bau der Eisenbahn von Friedberg nach
Aspang ist längstens binnen drei Jahren, vom heu-ländische Arbeitskräfte zu beschäftigen.
tigen Tage an gerechnet, zu vollenden. Die fertige
Bahn ist sofort dem öffentlichen Verkehre zu über-
geben, wie auch während der ganzen Konzessions-
dauer in ununterbrochenem Betriebe zu erhalten.

Abschnitt II.
§ 6.

Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines sowie für die konzessionsmäßige Herstellung Für die zu einem einheitlichen Unternehmen und Ausrüstung der Bahn hat die Gesellschaft über vereinigten Lokalbahnen Hartberg-Friedberg und Verlangen der k. k. Staatsverwaltung durch Erlag einer Friedberg-Aspang, für welche eine selbständige einangemessenen Kaution in zur Anlegung von Pupillen-heitliche Betriebsrechnung nach Anordnung des k. t. geldern geeigneten Werteffekten Sicherheit zu leisten. Eisenbahnministeriums zu führen ist, wird

vom

werden.

Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Ver- Staate auf Grund der Geseze vom 1. Juli 1901, pflichtung kann diese Kaution als verfallen erklärt R. G. Bl. Nr. 85, vom 19. Februar 1907, R. G. BL. Nr. 69, und vom 6. März 1907, R. G. Bl. Nr. 73, die Garantie eines jährlichen Gesamtreinerträgnisses gewährt, welches gleichkommt dem Erfordernisse für die vierprozentige Verzinsung nebst der planmäßigen Tilgungsquote der nachstehend bezeichneten Prioritätsanlehen, und zwar:

§ 4.

der

Der Gesellschaft wird zur Ausführung Eisenbahn von Friedberg nach Aspang das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen geseglichen Vorschriften erteilt.

Das gleiche Recht soll der Gesellschaft auch bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von Staatsverwaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden sollte.

*

§ 5.

Die Ausführung des Baues der Bahn von Friedberg nach Aspang erfolgt nach Maßgabe der vom . f. Eisenbahnministerium diesfalls zu treffenden Anordnungen unter der unmittelbaren Leitung und Überwachung des k. k. Eisenbahnministeriums, beziehungsweise der von diesem hiezu delegierten Dienstesstelle.

Die Vergebung des Baues und der Liefe rungen hat auf Grund des unter entsprechender Einflußnahme der Staatsorgane aufgestellten Detailprojektes und Kostenvoranschlages unter unmittelbarer Ingerenz der Regierung und tunlichst nach den bei Staatseisenbahnbauten üblichen Bedingnissen stattzufinden.

Die Bauarbeiten sind abgesondert von der Geldbeschaffung zu vergeben. Alle Baumaterialien, ferner die Fahrbetriebsmittel, Schienen und sonstigen Bahnbestandteile sowie alle Ausrüstungsgegenstände sind ausschließlich aus inländischen Werken zu be schaffen.

der Lieferungszeit, wie diese von
von ausländischen
Werken angeboten werden, zu bewerkstelligen.
Bei den Bauarbeiten sind vorzugsweise in-

Eine Ausnahme von dieser Bestimmung fann von Seite des k. k. Eisenbahnminifteriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium insofern zugestanden werden, als nachgewiesen werden sollte, daß inländische Werke nicht in der Lage wären, die bezüglichen Lieferungen unter den gleichen Bedin gungen hinsichtlich des Preises, der Qualität und

a) des auf der Lokalbahn Hartberg-Friedberg sichergestellten, längstens bis zum 1. August 1976 zu tilgenden Prioritätsanlehens im Nominalbetrage von 4,230.000 K;

b) des zum Zwecke der Bedeckung des eingetretenen Mehrerfordernisses am Baukapitale dieser Linie neu aufzunehmenden, bis längstens 1. August 1976 zu tilgenden Prioritätsanlehens in jenem seinerzeit von der Staatsverwaltung zu beziffernden Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des Effektivbetrages von 1,600.000 K erforderlich ist, und

c) des zum Zwecke des Baues der Lokalbahn von Friedberg nach Aspang aufzunehmenden, bis 1. August 1976 zu tilgenden Prioritätsanlehens in jenem von der Staatsverwaltung seinerzeit zu beziffernden Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des Betrages von 14,988.000 K in barem erforderlich ist.

§ 7.

Von dem nach § 6 garantierten jährlichen Gesamtreinerträgnisse ist derjenige Betrag zur Tilgung der dorterwähnten Prioritätsanlehen zu verwenden, welcher durch die Staatsverwaltung nach den von ihr genehmigten, beziehungsweise zu genehmigenden Tilgungsplänen bestimmt wird.

§ 8.

Der von der Staatsverwaltung aus Anlaß der übernommenen Garantie (§ 6) zu zahlende Zuschuß ist über vorausgegangene Prüfung der vorzulegenden dokumentierten Jahresrechnung spätestens

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