Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erscheint im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, auch im Jahre 1908 in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache. Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1908 des Reichsgeseßblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar - zum Abholen oder mit portofreier Zusendung 8 K. Zu abonnieren ist im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesezblattes bezogen werden können. Da das Reichsgesezblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben. Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab find zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe. Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeseßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeseßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt. NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgeseßblätter der deutschen Ausgabe_find längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren. Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1 Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt. Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis ( Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervoll ständigen und Blätter nach Materien zu reihen. = Inhalt: No 54. Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung der Landtage von Krain, Mähren und Vorarlberg. 54. embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von Kaiserliches Patent vom 22. März Trieft, von Cattaro und auf der windischen Mark; 1908, betreffend die Einberufung der Landtage von Krain, Mähren und Vorarlberg. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 2c. tun fund und zu wissen: Der Landtag des Herzogtumes Krain ist auf den 27. März 1908 in seinen geseglichen Versammlungsort einberufen. Die auf Grund Unserer Entschließungen vertagten Landtage der Markgrafschaft Mähren und des Landes Vorarlberg sind auf den 27. März 1908 zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in ihre geseglichen Gegeben in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, am 22. März im Eintausendneunhundertundachten, Unserer Reiche im sechzigsten Jahre. Franz Joseph m. p. König von Ungarn and Böhmen, von Dalmatien, Versammlungsorte einberufen. Beck m. p. Fiedler m. p. Klein m. p. Derschatta m. p. Peschka m. p. Gessmann m. p. Abrahamowicz m. p. Georgi m. p. Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erscheint im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, auch im Jahre 1908 in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache. Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1908 des Reichsgeseßblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar — zum Abholen oder mit portofreier Zusendung 8 K. Zu abonnieren ist im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgeseßblattes bezogen werden können. Da das Reichsgescßblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. L. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestelbezirk anzugeben. Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Breisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe. Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesehblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesezblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt. NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesezblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren. Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1. Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt. Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen fieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert find, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis ( Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen. Jahrgang 1908. Reichsgefeßblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. XXVI. Stück. — Ausgegeben und versendet am 27. März 1908. Inhalt: No 55. Kundmachung, betreffend die Erteilung der Konzession für eine normalspurige Lokalbahn von Friedberg nach Aspang und die Abänderung der Konzessionsbestimmungen für die Lokalbahnen von Fürstenfeld nach Hartberg mit einer Abzweigung nach Neudau und von Hartberg nach Friedberg. 55. Kundmachung des Eisenbahnministe riums vom 23. März 1908, Abschnitt I. Die Bestimmungen der §§ 1 bis einschließlich 4 und 10 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom betreffend die Erteilung der Konzeffion für 22. Juli 1890, R. G. Bl. Nr. 163, für die Lokal-· eine normalspurige Lokalbahn von Friedberg bahn von Fürstenfeld nach Hartberg mit einer Abnach Aspang und die Abänderung der Konzweigung nach Neudau sowie die Bestimmungen zessionsbestimmungen für die Lokalbahnen der §§ 1, 7 und 8 der Konzessionsurkunde vom von Fürstenfeld nach Hartberg mit einer Ab- 28. September 1901, R. G. Bl. Nr. 150, für die zweigung nach Neudau und von Hartberg Lokalbahn von Hartberg nach Friedberg bleiben auch nach Friedberg. " Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung finde ich im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien der Aktiengesellschaft Lokalbahn Fürstenfeld-Hart berg(-Neudau)“ in Graz die Konzession zum Baue und Betriebe einer als normalspurige Hauptbahn zweiten Ranges auszuführenden Lokalbahn Friedberg nach Aspang in Gemäßheit der Bestim fernerhin in Wirksamkeit; dagegen treten die Bestimmungen der §§ 5 bis einschließlich 9 und 11 bis einschließlich 15 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 22. Juli 1890, R. G. Bl. Nr. 163, dann der §§ 2 bis einschließlich 6 und 9 bis einschließlich 14 der Konzessionsurkunde vom 28. September 1901, R. G. Bl. Nr. 150, sowie der Kundmachung des t. f. Eisenbahnministeriums vom 19. August 1907, R. G. Bl. Nr. 216, betreffend die Ergänzung der Konzessionsurkunde vom 28. September 1901, 14. September 1854, R. G. Bl. Nr. 238, sowie R. G. Bl. Nr. 150, für die Lokalbahn von Hartder Geseze vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl.berg nach Friedberg, außer Kraft. mungen von des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom Nr. 2 ex 1895, vom 24. Dezember 1905, R. G. Bl. Bei diesem Anlasse werden die konzessionsmäßigen Rechte und Pflichten der genannten Aktien gesellschaft den geänderten Verhältnissen entsprechend neu festgesetzt, wie folgt: § 2. Für die Lokalbahn von Friedberg nach Aspang genießt die Gesellschaft die im Artikel V des Gefeßes vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 2 ex 1895, vorgesehenen Begünstigungen. § 3. ausländischen der Lieferungszeit, wie diese von Der Bau der Eisenbahn von Friedberg nach Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines sowie für die konzessionsmäßige Herstellung und Ausrüstung der Bahn hat die Gesellschaft über Verlangen der k. k. Staatsverwaltung durch Erlag einer angemessenen Kaution in zur Anlegung von Pupillen geldern geeigneten Werteffekten Sicherheit zu leisten. Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Ver pflichtung kann diese Kaution als verfallen erklärt werden. Die Ausführung des Baues der Bahn von Friedberg nach Aspang erfolgt nach Maßgabe der vom k. k. Eisenbahnministerium diesfalls zu treffenden Anordnungen unter der unmittelbaren Leitung und Überwachung des t. t. Eisenbahnministeriums, beziehungsweise der von diesem hiezu delegierten Dienstesstelle. Die Vergebung des Baues und der Liefe rungen hat auf Grund des unter entsprechender Einflußnahme der Staatsorgane aufgestellten Detailprojektes und Kostenvoranschlages unter unmittelbarer Ingerenz der Regierung und tunlichst nach den bei Staatseisenbahnbauten üblichen Be= dingnissen stattzufinden. Abschnitt II. Für die zu einem einheitlichen Unternehmen vereinigten Lokalbahnen Hartberg-Friedberg und Friedberg-Aspang, für welche eine selbständige ein heitliche Betriebsrechnung nach Anordnung des t. t. Eisenbahnministeriums zu führen ist, wird Staate auf Grund der Geseze vom 1. Juli 1901, R. G. Bl. Nr. 85, vom 19. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 69, und vom 6. März 1907, R. G. Bl. Nr. 73, die Garantie eines jährlichen Gesamtreinerträgnisses gewährt, welches gleichkommt dem Erfordernisse für die vierprozentige Verzinsung nebst der planmäßigen Tilgungsquote der nachstehend bezeichneten Prioritätsanlehen, und zwar: a) des auf der Lokalbahn Hartberg-Friedberg sichergestellten, längstens bis zum 1. August 1976 zu tilgenden Prioritätsan lehens im Nominalbetrage von 4,230.000 K; b) des zum Zwecke der Bedeckung des eingetretenen Mehrerfordernisses am Baukapitale dieser Linie neu aufzunehmenden, bis längstens 1. August 1976 zu tilgenden Prioritätsanlehens in jenem seinerzeit von der Staatsverwaltung zu beziffernden Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des Effektivbetrages von 1,600.000 K erforderlich ist, und § 7. Die Bauarbeiten sind abgesondert von der Geldbeschaffung zu vergeben. Alle Baumaterialien, Von dem nach § 6 garantierten jährlichen ferner die Fahrbetriebsmittel, Schienen und sonstigen Gesamtreinerträgnisse ist derjenige Betrag zur Tilgung Bahnbestandteile sowie alle Ausrüstungsgegenstände der dorterwähnten Prioritätsanlehen zu verwenden, sind ausschließlich aus inländischen Werken zu be welcher durch die Staatsverwaltung nach den von schaffen. ihr genehmigten, beziehungsweise zu genehmigenden Tilgungsplänen bestimmt wird. § 8. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung kann von Seite des t. t. Eisenbahnminifteriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium insofern zugestanden werden, als nachgewiesen werden sollte, daß Der von der Staatsverwaltung aus Anlaß inländische Werke nicht in der Lage wären, die der übernommenen Garantie (§ 6) zu zahlende Zu bezüglichen Lieferungen unter den gleichen Bedin-schuß ist über vorausgegangene Prüfung der vorzugungen hinsichtlich des Preises, der Qualität und legenden dokumentierten Jahresrechnung spätestens |