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drei Monate nach deren Überreichung flüssig zu machen.

Für die Staatszuschüsse ist von der Unternehmung keine Steuer zu entrichten.

§ 11.

Das Ärar wird jedoch auch früher zur bedungenen Verzinsung und planmäßigen Rückzahlung der Anlehen an den vereinbarten Fälligkeitsterminen Der Betrieb der in diesem Abschnitte behannach Maßgabe des auf Grund des Ertragspräli-delten beiden Bahnen wird während der ganzen minares richtiggestellten Erfordernisses Teilzahlun- Konzessionsdauer vom Staate für Rechnung der Gegen unter Vorbehalt der auf Grundlage der Jahres- sellschaft geführt und werden der Staatseisenbahnrechnung zu pflegenden Abrechnung leisten, wenn verwaltung die aus Anlaß dieser Betriebsführung die Gesellschaft sechs Wochen vor der Verfallszeit das effektiv erwachsenden, eventuell mit einem Pauschalbezügliche Ansuchen gestellt hat. betrage festzusehenden Kosten durch die Gesellschaft zu vergüten sein. Die Modalitäten dieser Betriebsführung werden durch einen Betriebsvertrag zwischen der Staatsverwaltung und der Gesellschaft einverständlich geregelt.

Wenn nach endgültiger Feststellung der Jahres rechnung, welche tunlichst binnen drei Monaten nach Ablauf des Betriebsjahres vorzulegen sein wird, sich herausstellen sollte, daß die Vorschüsse zu hoch bemessen worden sind, so hat die Gesellschaft den erhaltenen Mehrbetrag sofort zu refundieren.

Hiebei bleibt der Staatsverwaltung die Einrichtung des Betriebes, die Feststellung der Tarife Der Anspruch auf Leistung eines Zuschusses für den Personen- und Gütertransport, der Warenvon Seite des Staates muß längstens innerhalb klassifikation und aller auf den Frachtentransport beeines Jahres nach Ablauf des betreffenden Betriebs-züglichen Nebenbestimmungen, dann der Leistungen jahres erhoben werden, widrigenfalls derselbe er des Bahnunternehmens für öffentliche Dienstzweige, loschen ist. insbesondere zu Gunsten der Postverwaltung und der Staatstelegraphenanstalt, unter Berücksichtigung der jeweilig bestehenden Verkehrsbedürfnisse nach freiem Ermessen insolange vorbehalten, als die Staats

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Der Betrag, welchen welchen die die Staatsverwaltung garantie tatsächlich in Anspruch genommen wird infolge der übernommenen Garantie zahlt, ist lediglich oder vom Staate geleistete Garantievorschüsse noch als ein mit vier Prozent jährlich verzinslicher Voraushaften. suß zu behandeln.

Nach Ablauf dieser Zeit hat sich die GesellBenn der Reinertrag der Bahnen die garan- schaft nach den einschlägigen Bestimmungen im BeHierte Jahressumme überschreitet, so ist der dies triebsvertrage zu benehmen. fällige Überschuß sogleich zur Zurückzahlung des ge= Die Regelung der Personen- und Gütertarife leisteten Vorschusses samt Zinsen an die Staats- sowie der Leistungen für öffentliche Zwecke bleibt der verwaltung bis zur gänzlichen Tilgung abzuführen. Gesetzgebung jederzeit vorbehalten und hat die GeHiebei hat die Berichtigung der fälligen Zinsen sellschaft sich einer solchen Regelung zu unterwerfen.

der Refundierung der Vorschüsse vorzugehen.

Abschnitt III.

Forderungen des Staates an solchen Vorschüssen oder Zinsen, welche bis zur Zeit des Er- Im übrigen haben für die Lokalbahnen von löschens der Konzession oder der Einlösung der Fürstenfeld nach Hartberg mit einer Abzweigung Bahnen noch nicht bezahlt wurden, sind aus dem nach Neudau, von Hartberg nach Friedberg und noch erübrigenden Vermögen der Unternehmung, zu von Friedberg nach Aspang die folgenden einheitwelchem insbesondere auch die für die Einlösung lichen Bestimmungen zu gelten: zu leistende Entschädigung (§ 18) gehört, zu berichtigen.

§ 10.

Die allfälligen Kosten der Notierung der Effekten auf in- und ausländischen Börsen, die allfälligen Couponstempelgebühren und die nach Ablauf der steuerfreien Jahre von der Unternehmung zu leistenden Steuern dürfen in die Betriebsrechnung als Ausgabepost eingestellt werden.

Dasselbe gilt von den allfälligen für die Prioritätsanlehen zu bezahlenden Regiebeiträgen so wie von etwaigen an das darleihende Finanzinstitut zu leistenden Rückersägen für Steuern und Gebühren.

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Die Gesellschaft hat sich beim Baue Baue und Betriebe der Bahnen nach dem Inhalte der gegen wärtigen Kundmachung und nach den vom t. k. Eisenbahnministerium aufgestellten Konzessionsbedingnissen und den sonstigen zu treffenden Anordnungen sowie nach den diesfalls bestehenden Gesezen und Verordnungen, namentlich nach dem Eisenbahnkonzessionsgeseße vom 14. September 1854, R. G. Bl. Nr. 238, und der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851, R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1852, dann nach den etwa künftig zu erlassenden Gesezen und Verordnungen zu benehmen.

In Ansehung des Betriebes wird von den werden, so können die diesfälligen Kosten dem Anin der Eisenbahnbetriebsordnung und den ein- lagekapitale zugerechnet werden, wenn die Staatsschlägigen Nachtragsbestimmungen vorgeschriebenen verwaltung zu den beabsichtigten Neubauten oder Sicherheitsvorkehrungen und Verkehrsvorschriften in zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zusoweit Umgang genommen werden, als dies mit stimmung erteilt hat und die Kosten gehörig nachRücksicht auf die besonderen Verkehrs- und Betriebs- gewiesen werden. verhältnisse, insbesondere die ermäßigte Fahrgeschwin

Das gesamte Anlagekapital ist innerhalb der digkeit nach dem Ermessen des t. t. Eisenbahnmini- Konzessionsdauer nach einem von der Staatsverwalsteriums für zulässig erkannt wird und werden dies-tung zu genehmigenden Tilgungsplane zu tilgen. falls die vom f. f. Eisenbahnministerium zu er- Die Formularien der auszugebenden Prioritätslassenden besonderen Betriebsvorschriften Anwendung obligationen unterliegen der Genehmigung finden. Staatsverwaltung.

§ 13.

von

Die Gesellschaft ist berechtigt, unter den der Staatsverwaltung festzusehenden Bedingungen nebst den zur Bedeckung der Baukosten und des eingetretenen Mehrerfordernisses am Baukapitale der Lokalbahn Hartberg-Friedberg bestimmten Prioritätsdarlehen zum Zwecke der Herstellung der Lokalbahn von Friedberg nach Aspang ein weiteres eventuell in Teilschuldverschreibungen zerlegtes, mit vier Prozent verzinsliches und längstens bis zum 1. August 1976 zu tilgendes Prioritätsanlehen in dem von der Staatsverwaltung zu bestimmenden Nominalbetrage aufzunehmen.

Die Begebung dieser Prioritätsanlehen hat nach den Anordnungen der Staatsverwaltung zu erfolgen. Die Vorzugsdividende welche den gesellschaftlichen Prioritätsaktien erster Kategorie vor den Prioritätsaktien zweiter Kategorie und den Stammattien, ferner den Prioritätsaktien zweiter Kategorie vor den Stammaktien gebührt, wobei jedoch eine Nachzahlung aus den Erträgnissen späterer Jahre nicht stattzufinden hat, darf nicht höher als mit fünf Prozent bemessen werden.

Die Ziffer des effektiven sowie des Nominalanlagekapitales unterliegt der Genehmigung der Staatsverwaltung.

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der

Die Militärtransporte müssen nach herabgesezten Tarifpreisen besorgt werden. Für die Anwendung des Militärtarifes auf die Beförderung von Personen und Sachen haben die in dieser Beziehung sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Militärs bei den österreichischen Staatsbahnen jeweilig in Kraft stehenden Bestimmungen zu gelten.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Landwehr und den Landsturm beider Reichs. hälften, auf die Landesschüßen Tirols und auf die Gendarmerie, und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Ärars, sondern auch bei dienstlichen und Kontrollversammlungen. Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen

Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen übereinkommen über die Anschaffung und Bereit haltung von Ausrüstungsgegenständen für Militär transporte, die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Personal und Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung größerer Militärtransporte, ferner den jeweilig in Kraft stehenden Vorschriften für das Eisenbahnwesen im Kriege sowie dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtrags übereinkommen bezüglich des Transportes der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militärärars zur Beförderung ge langenden Kranken und Verwundeten beizutreten.

Hiebei hat als Grundsaß zu gelten, daß außer den auf die Projektsarbeiten, den Bau und die Militärtransport auf Eisenbahnen, dann die jeweilig Die jeweilig geltende Vorschrift für den Einrichtung der Bahnen einschließlich der Anschaffung geltenden Vorschriften für das Eisenbahnwesen im des Fahrparks mit Genehmigung der Staatsverwal- Ariege erlangen für die Gesellschaft bindende Kraft tung effektiv verwendeten und gehörig nachge mit dem Tage der Eröffnung des Betriebes der wiesenen Kosten und der von der Staatsverwal- genannten Bahnen. Die erst nach diesem Zeitpunkte tung festzusehenden Beträge für die Anschaffung zu erlassenden und nicht durch das Reichsgesetzblatt der Materialvorräte und der Kaffendotationen zu fundzumachenden Vorschriften der erwähnten Art züglich der während der Bauzeit wirklich bezahlten treten für die Gesellschaft in Wirksamkeit, sobald ihr Interkalarzinsen und Amortisationsquoten und der dieselben amtlich zur Kenntnis gebracht sein werden. bei der Kapitalsbeschaffung tatsächlich erwachsenen Kursverluste teine wie immer gearteten Auslagen nur insoweit ob, als deren Erfüllung nach Maß Diese Verpflichtungen liegen der Gesellschaft in Anrechnung gebracht werden dürfen. gabe des sekundären Charakters dieser Linien und Sollten nach vollständiger Verwendung des der demzufolge gewährten Erleichterungen in Bezug ersten Anlagekapitales noch weitere Neubauten aus auf Anlage, Ausrüstung und Betriebssystem durch geführt oder die Betriebseinrichtungen vermehrt | führbar erscheint.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Beseßung welch letzterer Zahlung, jedoch unbeschadet der von Dienstposten im Sinne des Gesezes vom statutenmäßig vorgesehenen vollen Befriedigung der 19. April 1872, R. G. Bl. Nr. 60, auf ge- gesellschaftlichen Prioritätsaktien lit. a, etwaige Fordiente Unteroffiziere des Heeres, der Kriegsmarine derungen des Staates an aushaftenden Garantieund der Landwehr Bedacht zu nehmen. vorschüssen samt Zinsen in Abzug zu bringen sind

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Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Betrieb der genannten Bahnen im Mobilisierungs- und Kriegs falle jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung insoweit und insolange einzustellen, als dies zum Zwecke von Truppenbewegungen oder sonstigen militärischen Operationen auf einer von der Bahn eventuell mitbenüßten öffentlichen Straße seitens der Militärbehörde für notwendig erkannt werden sollte.

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Für die Beförderung der Zivilwachkörper Sicherheitswache, Finanzwache u. dgl.) haben die bezüglich der Militärtransporte geltenden ermäßigten Tarifsäße analoge Anwendung zu finden.

§ 17.

(siehe Abschnitt II, § 9).

Die Schuldverschreibungen sind dabei mit jenem Kurse zu berechnen, welcher sich als Durchschnitt der an der Wiener Börse während des unmittelbar vor

ausgegangenen Semesters amtlich notierten Geldturse der Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt.

2. Durch die erfolgte Einlösung der Bahnen und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Leistung der in 3. 1 vorgeschriebenen Entschädigung ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie, beziehungsweise nur mit den noch aushaftenden Resten der mit Genehmigung der Staatsverwaltung aufgenommenen Anlehen belastete Eigentum und in den Genuß der fonzessionierten Bahnen mit allen dazu gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich des Fahrparks, der Materialvorräte und Kassavorräte, der eventuell ein Eigentum der Gesellschaft bildenden Schleppbahnen und der Nebengeschäfte sowie der aus dem Anlagekapitale gebildeten Betriebsund Kapitalsreserven, soweit letztere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

Die Gesellschaft ist unter den im Artikel XII des Geseķes vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Mr. 2 ex 1895, angegebenen Bedingungen und Vorhehalten verpflichtet, der Staatsverwaltung über deren Verlangen jederzeit die Mitbenüßung der Bahnen. 3. Der Beschluß der Staatsverwaltung wegen. für den Verkehr zwischen schon bestehenden oder Ausübung des staatlichen Einlösungsrechtes, welche künftig erst herzustellenden, im Staatsbetriebe be- stets mit dem Beginne des Kalenderjahres stattzufindlichen Bahnen derart einzuräumen, daß die finden hat, wird der Gesellschaft spätestens bis zum Staatsverwaltung berechtigt ist, unter freier Fest 31. Oktober des unmittelbar vorausgehenden Jahres ftellung der Tarife ganze Züge oder einzelne Wagen in Form einer Erklärung mitgeteilt werden. über die mitbenüßten Bahnen oder einzelne Teilstrecken derselben gegen Entrichtung einer angemessenen Entschädigung zu befördern oder befördern u lassen.

§ 18.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die konzessionierten Bahnen jederzeit unter den nachfolgenden Bestimmungen einzulösen:

In dieser Erklärung wird bestimmt werden:
a) der Zeitpunkt, von welchem ab die Einlösung
erfolgt;

b) das den Gegenstand der Einlösung bildende
Bahnunternehmen und die anderweitigen Ver-
mögensobjekte, welche, sei es als Zubehör des
Bahnunternehmens, sei es zur Berichtigung
von Forderungen des Staates aus dem
Garantieverhältnisse oder aus sonstigen Rechts-
titeln, an den Staat mitüberzugehen haben;
c) der Betrag des vom Staate an die Bahnunter-
nehmung zu entrichtenden, eventuell unter Vor-
behalt der nachträglichen Richtigstellung provi-
sorisch zu ermittelnden Einlösungspreises (3. 1)
unter Angabe des Zahlungstermines und des
Zahlungsortes.

1. Die im Falle der Einlösung zu leistende Entschädigung hat darin zu bestehen, daß der Staat an Stelle der Gesellschaft die im § 6 beeichneten Brioritätsanlehen und allfällige sonstige, von der Gesellschaft mit Genehmigung der Staatsverwaltung zur Bedeckung anrechenbarer Anlagekosten aufgenommene Hypothekaranlehen in den zur Zeit der Einlösung noch ungetilgt aushaftenden Beträgen. zur Selbstzahlung übernimmt und überdies einen 4. Der Staatsverwaltung bleibt das Recht vorBetrag in der Höhe des im Zeitpunkte der Ein behalten, gleichzeitig mit der Zustellung der Einlösung noch ungetilgten Aktienkapitales in barem lösungserklärung einen Spezialkommissär zu beoder in Staatsschuldverschreibungen entrichtet, von stellen, welcher darüber zu wachen hat, daß der Ver

mögensstand von diesem Zeitpunkte angefangen nicht | Pflichten der Gesellschaft von der Staatsverwaltung zu Ungunsten des Staates verändert werde. auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen er

Jede Veräußerung oder Belastung der in der flärt werden. Einlösungserklärung angeführten unbeweglichen Vermögensobjekte bedarf vom Zeitpunkte der Einlösungserklärung angefangen der Zustimmung des Spezialkommissärs.

Das gleiche gilt von jeder Übernahme von neuen, über den Bereich des regelmäßigen Geschäftsbetriebes hinausgehenden oder eine dauernde Belastung begründenden Verpflichtungen.

5. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dafür Vorsorge zu treffen, daß der physische Besiz der sämtlichen in der Einlösungserklärung angeführten Vermögensobjekte an dem für dem für die Einlösung fest gesezten Tage von von der der Staatsverwaltung über nommen werden kann.

§ 20.

Bei dem Erlöschen, der konzessionsmäßigen Rechte und Pflichten der Gesellschaft und mit dem Tage des Erlöschens derselben tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigentum und in den Genuß der konzessionierten Bahnen und des jämtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehörs, einschließlich des Fahrparks, der Materialvorräte und Kassavorräte, der eventuell ein Eigentum der Gesellschaft bildenden Schleppbahnen und der Nebengeschäfte sowie der aus dem Anlagekapital gebildeten Betriebs- und Kapitalsreserven, soweit letztere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung bereits be

Falls die Gesellschaft dieser Verpflichtung nicht stimmungsgemäß verwendet worden sind. nachkommen sollte, ist die Staatsverwaltung be- Sowohl beim Erlöschen der konzessionsmäßigen rechtigt, auch ohne Zustimmung der Gesellschaft und Rechte und Pflichten der Gesellschaft als auch bei ohne gerichtliche Dazwischenkunft den physischen Be der Einlösung der Bahnen (§ 18) behält die Ge sig der bezeichneten Vermögensobjekte zu ergreifen. sellschaft das Eigentum des aus dem eigenen Er Von dem Zeitpunkte der Einlösung angefangen trägnifie der Unternehmung gebildeten Reservefonds erfolgt der Betrieb der eingelösten Bahnen für Rechnung und der etwaigen Abrechnungsguthaben, dann auch des Staates und gehen demnach von da ab alle jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und Betriebseinnahmen zu Gunsten, alle Betriebsauslagen zu Lasten des Staates.

Die aus der zu pflegenden Abrechnung bis zum Zeitpunkte der Einlösung sich ergebenden Rein erträgnisse verbleiben der Bahnunternehmung, welche dagegen auch für alle aus dem Baue und Betriebe der Bahnen bis zu dem obigen Zeitpunkte her stammenden Abrechnungsschuldigkeiten und sonstigen Passiven allein aufzukommen hat.

6. Die Regierung behält sich das Recht vor, auf Grund der Einlösungserklärung (3. 3) die Ein auf Grund der Einlösungserklärung (3. 3) die Einverleibung des staatlichen Eigentumsrechtes an samt lichen infolge der Einlösung an den Staat übergehenden unbeweglichen Vermögensobjekten durchzu. führen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die zu diesem Behuse etwa ihrerseits noch erforderlichen Rechtsurtunden der Staatsverwaltung über deren Ver langen zur Verfügung zu stellen.

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rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung die Gesellschaft von der Staatsverwaltung mit dem aus drücklichen Beisaße ermächtigt wurde, daß die Sachen tein Zugehör der Eisenbahn bilden.

§ 21.

Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die sowie die Betriebseinrichtung in allen Teilen zwed Überzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahnen sowie die Betriebseinrichtung in allen Teilen zwed mäßig und solid ausgeführt wurde, und anzuordnen, mäßig und solid ausgeführt wurde, und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in die Gebarung zu nehmen und insbesondere die projekts und vertragsmäßige Bauausführung durch auf Kosten der Gesellschaft zu entsendende Aufsichtsorgane auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.

Der von der Staatsverwaltung bestellte Kom missär hat auch das Recht, den Sizungen des Ver. waltungsrates oder der sonst als Gesellschaftsvorstand fungierenden Vertretung sowie den General versammlungen, so oft er es für angemessen erachtet, beizuwohnen und alle etwa den Gesezen, den Konzessionsbestimmungen oder den Gesellschaftsstatuten zuwiderlaufenden, beziehungsweise den öffent lichen Interessen nachteiligen Beschlüsse und Ver. fügungen zu fiftieren; in einem solchen Falle hat

jedoch der Kommissär sogleich die Entscheidung des Eisenbahnministeriums einzuholen, welche ohne Aufschub erfolgen und für die Gesellschaft bindend sein soll.

§ 22.

Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholt eine Verlegung oder NichtFür die hier festgesetzte Überwachung der befolgung einer der konzessionsmäßigen oder in den Bahnunternehmung hat die Gesellschaft für die Gesezen auferlegten Verpflichtungen vorkommen Lokalbahn Fürstenfeld-Hartberg (-Neudau) im Hin jollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln blicke auf die damit verbundene Geschäftslast eine dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor jährliche Pauschalvergütung an den Staatsschaß zu Ablauf der Konzessionsdauer (§ 19) die konzessionsleiften, deren Höhe unter Berücksichtigung des U mäßigen Rechte für erloschen zu erklären. Insbejanges der Unternehmung von der Staatsverwal-sondere kann die Konzession noch vor Ablauf der tung bestimmt wird.

Von den zufolge § 89 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852, begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf den Ersaß eines etwa aus der polizeilichen und gefällsamtlichen Überwachung erwachsenden Mehr aufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Her stellung und Erhaltung von Amtslokalitäten ist die Gesellschaft enthoben.

im § 19 festgesetzten Konzessionsdauer für erloschen erklärt werden, wenn die Verpflichtungen der Gesellschaft bezüglich der Vollendung des Baues und der Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des § 11, lit. b, des Eisenbahnkonzessionsgefeßes gerechtfertigt werden könnte.

Derschatta m. p.

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