sind die Parteien zur Deckung der Manipulationsgebühren (Ein- und Auszahlungsspesen) und Drucksortenkosten im Anweisungs (Scheck- und Clearing-) Verkehre des Postsparkassenamtes mit den Justizbehörden (Gerichten und Zivilgerichtsdepositenämtern) nicht mehr verpflichtet. Es treten daher alle dieser Anordnung entgegenstehenden Vorschriften mit dem Tage der Kundmachung der gegenwärtigen Verordnung außer Kraft, und zwar: a) die im § 102 der (mit der Justizministerialverordnung vom 5. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 112, erlassenen) Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz, c) in den §§ 12, 55, 56, 80, 81, 135 und 136 der mit der Ministerialverordnung vom 1. Mai 1903, R. G. Bl. Nr. 105, kundgemachten Jnstruktion für das Zivilgerichtsdepositenamt in Brünn, d) im Punkte 5 der Ministerialverordnung vom 1. Mai 1903, R. G. Bl. Nr. 106, betreffend Erläge zivilgerichtlicher Bardepositen und Waisen= kassegelder im Anweisungs (Scheck- und Clearing-) Verkehre der Postsparkasse, e) in den §§ 12, 55, 56, 80, 81, 135 und 136 der mit der Ministerialverordnung vom 8. Mai 1905, R. G. Bl. Nr. 75, kundgemachten Instruktion für das Zivilgerichtsdepositenamt in Lemberg b) in den §§ 17, 19, 20, 26 und 27 der jür den enthaltenen Bestimmungen über die Einbringung von Bereich der Zivilgerichtsdepositenämter in Wien, Manipulationsgebühren (Spesen) und Drucksortenkosten Prag, Graz und Triest erlassenen Ministerial- von den zahlungspflichtigen oder bezugsberechtigten verordnung vom 1. Mai 1903, R. G. B1. Nr. 104, Parteien. Klein m. p. Korytowski m. p. Inhalt: (No 15 und 16.) 15. Konzessionsurkunde für die Lokalbahnlinien von Auersthal nach Schweinbarth und von Pyramarth nach Dobermannsdorf. 16. Kundmachung, betreffend die Ausgabe der aus Anlaß der vierzigsten Jahreswende der Krönung Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät als König von Ungarn ausgeprägten Gedenkmünzen zu 100 Kronen und zu 5 Kronen und der ungarischen Landesgoldmünzen zu 100 Kronen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den Bau der fonzessionierten Eisenbahnen binnen längstens zwei Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung erteile Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollich im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien enden und die fertigen Bahnen dem öffentlichen Verder Aktiengesellschaft „Lokalbahn Stammersdorf- tehre zu übergeben, wie auch während der ganzen Auersthal" die Konzession zum Baue und Betriebe bis einschließlich 15. November 1991 währenden der als normalspurige Lokalbahnlinien auszuführen Konzessionsdauer in ununterbrochenem Betriebe zu den Lokomotiveisenbahnen von der gesellschaftlichen erhalten. Station Auersthal zur Station Schweinbarth der Lokalbahn Gänserndorf-Gaunersdorf und von der Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines Station Pyrawarth der leztgenannten Lokalbahn sowie für die fonzessionsmäßige Herüber Zistersdorf zur Station Dobermannsdorf der stellung und Ausrüstung der Bahnen hat die KonCotalbahn Ernstbrunn-Hohenau in Gemäßheit der zessionärin über Verlangen der f. f. StaatsverwalBestimmungen des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom tung durch Erlag einer angemessenen Kaution in 14. September 1854, R. G. Bl. Nr. 238, sowie zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Wertder Geseze vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. effekten Sicherheit zu leisten. Ar. 2 ex 1895, und vom 24. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 216, unter den im folgenden fest gefeßten Bedingungen und Modalitäten: Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann diese Kaution als verfallen erflärt werden. § 3. Der Konzessionärin wird zur Ausführung der konzessionierten Eisenbahnen das Recht der Er propriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erteilt. Das gleiche Recht soll der Konzessionärin auch bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden sollte. $ 4. 2. Erfolgt die Einlösung in einem Zeitpunkte, in welchem weder bezüglich der Stammlinie, noch Die Konzessionärin hat sich beim Baue und bezüglich einer der übrigen Linien die Steuerpflicht Betriebe der konzessionierten Bahnen nach dem In eingetreten ist, so bildet bis zum Ablauf der Steuerhalte der gegenwärtigen Konzessionsurkunde und befreiung der ersten in die Steuerpflicht tretenden nach den vom Eisenbahnministerium aufgestellten Linie der im Sinne des Alineas 1 des § 12 der Konzessionsbedingnissen sowie nach den diesfalls 16. Konzessionsurkunde vom bestehenden Geseßen und Verordnungen, namentlich R. G. Bl. Nr. 196, ermittelte durchschnittliche Reinnach dem Eisenbahnkonzessionsgeseße vom 14. Sepertrag die steuerfrei auszuzahlende Einlösungsrente. tember 1854, R. G. Bl. Nr. 238, und der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851, Unter einem ist für weiterhin die Einlösungsrente November 1901, R. G. Bl. Nr. 1 vom Jahre 1852, dann nach den unter Bedachtnahme darauf, daß die Steuerfreiheit etwa fünftig zu erlassenden Gesezen und Verord- für die Stammlinie und die übrigen Linien zu vernungen zu benehmen. In Ansehung des Betriebes schiedenen Zeiten abläuft, in der Weise zu berechnen, wird von den in der Eisenbahnbetriebsordnung und daß jeweils für die Zeit von jenem Tage angeden einschlägigen Nachtragsbestimmungen vorgeschrie fangen, an welchem die einzelnen Bahnlinien in die benen Sicherheitsvorkehrungen und Verkehrsvor Steuerpflicht eintreten, die auf sie entfallende Steuer schriften insoweit Umgang genommen werden, als samt Zuschlägen nach den Prozentsäßen der in die. dies mit Rücksicht auf die besonderen Verkehrs- und Durchschnittsberechnung einbezogenen Jahre berechnet Betriebsverhältnisse, insbesondere die ermäßigte Fahr und von den Erträgnissen der bezüglichen Jahre in geschwindigkeit nach dem Ermessen des Eisenbahn Abzug gebracht wird, so daß für die Zeit nach Abminifteriums für zulässig erkannt wird und werden lauf auch der Steuerfreiheit der zuletzt in die Steuerdiesfalls die vom Eisenbahnministerium zu erlassen pflicht tretenden Strecke von den Erträgnissen sämt den besonderen Betriebsvorschriften Anwendung finden. licher Linien die ihnen entsprechende Steuer samt Zuschlägen in Abzug gebracht wird. § 5. Im übrigen find die eingangs bezeichneten Lokalbahnlinien als integrierende Bestandteile des den Gegenstand der Konzessionsurkunde vom 16. November 1901, R. G. Bl. Nr. 196, bildenden Unternehmens anzusehen. Es haben demnach die Bestimmungen der SS 5 bis einschließlich 7, § 8, Alinea 2, und §§ 9 bis einschließlich 15 der bezogenen Konzessions urkunde fortan auf die ein einheitliches Bahnunter nehmen bildenden Linien Stammersdorf-Auersthal, Auersthal Schweinbarth und Pyrawarth-Dober mannsdorf mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß: a) die Invaliditäts- und Altersversorgung in der Weise durchzuführen ist, daß die Konzessionärin oder die an ihre Stelle tretende Unternehmung die definitiven Bediensteten mit dem Tage ihrer definitiven Anstellung, von den übrigen Bediensteten aber min Zu den hienach verbleibenden Restbeträgen. wird mit Rücksicht auf die nach § 131, lit. a), des Gesezes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zu entrichtende zehnprozentige Steuer ein Zuschlag in der Höhe eines Neuntels dieser Reinerträgnisse zugerechnet. Erfolgt die Einlösung in einem Zeitpunkte, in welchem die zeitliche Steuerbefreiung für einzelne oder sämtliche Strecken des einheitlichen gesellschaftlichen Bahnunternehmens abgelaufen ist, so sind bei Bezifferung der jährlichen Reinerträgnisse die das eingelöfte Bahnunternehmen treffenden Steuern samt zuschlägen als Betriebsauslagen zu behandeln, während bezüglich der Erträgnisse der im Zeitpunkte der Einlösung noch steuerfreien Strecken die in den vorstehenden Abfäßen enthaltenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung finden. Hat die Steuerpflicht nicht bezüglich aller in die Durchschnittsberechnung einbezogenen Jahre bestanden, so ist für die betreffenden Strecken auch für die steuerfreien Jahre die Steuer samt Zuschlägen wende der Krönung Seiner t. u. t. Apostolischen Majenach dem Prozentsaße der bezüglichen Jahre zu bestät geprägten Gedenk-Goldmünzen zu 100 K und rechnen und von dem Erträgnisse in Abzug zu Gedenk-Silbermünzen zu 5 K, sowie die auf Grund bringen. desselben Gesezartikels geprägten Landesgoldmünzen zu 100 K in Verkehr gesezt werden. Zu dem so ermittelten durchschnittlichen Rein erträgnisse ist jedoch mit Rücksicht auf die von der Einlösungsrente nach § 131, lit. a) des Gesezes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zu entrichtende zehnprozentige Steuer ein Zuschlag in der Höhe eines Neuntels dieser Reinerträgnisse zu zurechnen. 3. Das im Sinne der vorstehenden Bestim mungen ermittelte durchschnittliche Reinerträgnis ist sohin der Konzessionärin als Entschädigung für die Einlösung der Bahn während der noch übrigen Konzessionsdauer in halbjährigen, am 30. Juni und am 31. Dezember jedes Jahres nachhinein fälligen Katen zu bezahlen; c) im § 12, Punkt 4, der genannten Konzes flonsurkunde an Stelle der Worte aufgenommenen Anlehen" die Worte zur Bedeckung anrechenbarer Anlagekosten aufgenommenen eisenbahnbücherlich fichergestellten Anlehen" zu treten haben. 16. Derschatta m. p. Die Gedenk-Goldmünzen zu 100 K und die Gedenk-Silbermünzen zu 5 K tragen auf der Aversseite das Brustbild Seiner Majestät mit der folgenden Umschrift: „Ferencz József I. K. A. Cs. és M. H. S. D. O. Ap. Kir.“, das heißt: „Isten Kegyelméböl ausztriai czászár és Magyar-Horvát-SzlavonDalmát országok Apostoli Királya", sowie die Jahreszahl der Ausmünzung. Das Brustbild Seiner Majestät und die das Bild umgebende runde Fläche ist bei den Gedenk-Goldmünzen zu 100 K matt, die Umschrift und die Jahreszahl erheben sich aus einem glänzenden Grunde. Die Reversseite der Gedenk-Gold- und Silbermünzen zeigt eine, die Krönung Seiner Majestät symbolisierende Gruppe mit folgender Umschrift: „Megkoronáztatásának negyvenedik évfordulójára" und nachfolgend die Jahreszahlen: 1867-1907. Unter der Zeichnung ist die Wertbezeichnung: ,,100 Korona", respektive ,5 Korona" und unter dieser das Prägezeichen des königlich ungarischen Münzamtes Körmöcbánya: „K. B." angebracht. Die die Krönung symbolisierende Gruppe und die dieselbe umgebende runde Fläche ist bei den GedenkGoldmünzen matt, die Umschrift, die Wertbezeichnung Kundmachung des Finanzministeriums und das Prägezeichen erheben sich aus einem glänzen vom 11. Jänner 1908, betreffend die Ausgabe der aus Anlaß der vierzigsten Jahreswende der Krönung Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät als König von Ungarn ausgeprägten Gedenkmünzen zu 100 Kronen und zu 5 Kronen und der ungarischen Landesgoldmünzen zu 100 Kronen. Mit Beziehung auf die Kundmachung des 1. t. Ministerpräsidenten vom 28. August 1907, R. G. Bl. Nr. 219, womit der zwischen dem Ministerium der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder und dem Ministerium der Länder der ungarischen Krone erfolgte Abschluß des im Geseze vom 11. August 1907, R. G. Bl. Nr. 202, festgestellten Additional vertrages zum Münz- und Währungsvertrage in Betreff der Ausprägung von Hundertkronenstücken und in Betreff der weiteren Ausprägung von Fünffronenstücken bekanntgegeben wurde, wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß seitens der königlich ungari schen Regierung die auf Grund des ungarischen Gesez artikels XLVII: 1907 aus Anlaß der 40. Jahres den Grunde. Die innere Einfassung auf beiden Seiten der Gedenk-Gold- und Silbermünzen ist erhaben und flach, den inneren Umfang berührt ein Perlenkreis; der Rand ist glatt und enthält in vertiefter Schrift die Worte: Bizalmam az ösi erényben". Der Durchmesser der Gedenk-Goldmünzen zu 100 K beträgt 37 Millimeter, der der Gedenk-Silbermünzen zu 5 K 36 Millimeter. Das Gepräge der auf Grund des Gesezartikels XLVII: 1907 ausgeprägten Landes - Goldmünzen zu 100 K ist dem der jetzt im Verkehre befindlichen Landes-Goldmünzen zu 20 K und 10 K gleich. Die Aversseite dieser Münzen trägt die ganze Gestalt Seiner f. u. f. Apostolischen Majestät im Krönungsornate mit folgender Umschrift: „Ferencz József I. K. A. Cs. és M. H. S. D. O. Ap. Kir.“, das heißt: „Isten Kegyelméből ausztriai császár és Magyar- Horvát-Szlavon-Dalmát országok Apostoli Királya" und die Jahreszahl der Ausmünzung; auf der Reversseite befindet sich das vercinigte Wappen der Länder der heiligen ungarischen Krone mit Engeln als Schildträgern und folgender Umschrift: „Magyar Királyság" und unter dem " Wappen die Wertbezeichnung: ,100 Korona". | das Feingewicht mit 30'4878048 Grammen und das Zwischen dem Wappen und der Wertbezeichnung ist Passiergewicht mit 33'8 Grammen festgesetzt. das Münzzeichen des königlich ungarischen Münzamtes in Körmöcbánya: „K. B." angebracht. Der Rand ist glatt und enthält in vertiefter Schrift die Worte: „Bizalmam az ösi erényben“. Die innere Einfassung ist auf beiden Seiten erhaben und flach; den inneren Um fang berührt ein Perlenkreis. Der Durchmesser beträgt 37 Millimeter. Im übrigen haben auf diese Münzen die Bestimmungen des Gesezes vom 2. August 1892, R. G. Bl. Nr. 127, beziehungsweise des dritten Kapitels des zweiten Teiles der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899, R. G. Bl. Nr. 176, finngemäß Anwendung zu finden. Die Zeichnungen dieser Münzen sind in der An Das Rohgewicht der Gedenk- und Landes-Gold- lage enthalten. münzen zu 100 K ist mit 33 8753387 Grammen, Korytowski m. p. |